Datenschutz

Ablauf der Übergangsfrist – der Digital Services Act findet volle Anwendung

Der Digital Services Act („DSA“ – Verordnung (EU) 2022/2065) soll in der EU für ein „sicheres, vertrauenswürdiges Online-Umfeld“ sorgen, frei von Hassrede, illegaler Desinformation, Betrug und anderen rechtswidrigen Inhalten. Schon seit August unterliegen dem DSA die sogenannten „besonders großen Anbieter“ von Vermittlungsdiensten. Gegen X/Twitter führt die Kommission sogar bereits ein erstes Untersuchungsverfahren, es droht ein hohes Bußgeld. 

Nun läuft am 17. Februar 2024 auch die Übergangsfrist für reguläre Anbieter von Vermittlungsdiensten ab. Selbst ohne hohe Nutzerzahlen müssen Anbieter von Durchleitungs-, Cashing- oder Hosting-Diensten die Pflichten des DSA beachten. Darunter fallen vor allem Anbieter von Online-Plattformen wie Communities, Foren und Marktplätzen. Gerade der weite Begriff des Hosting-Dienstes umfasst jedoch auch viele Dienste, deren Anbieter sich womöglich nicht betroffen wähnen, setzt er doch nur die Speicherung von Daten im Nutzerauftrag voraus (Beitrag vom 27. Oktober 2022). Darauf, ob der Dienst maßgeblichen Umsatz generiert oder eine bestimmte Anzahl von Nutzern hat, kommt es nicht an.

Noch sind zwar die deutschen Umsetzungsregelungen nicht beschlossen und auch die deutsche Aufsichtsbehörde, der sog. Koordinator für digitale Dienste, ist noch nicht eingerichtet. Doch die Ansiedlung des Koordinators bei der Bundesnetzagentur lässt vermuten, dass Unternehmen sich auf eine schnellere und eventuell strengere Umsetzung einstellen müssen als bei der Datenschutz-Grundverordnung (Beitrag vom 21. Dezember 2023 und Beitrag vom 23. August 2023). Die privatrechtliche Durchsetzung des DSA durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von – gewerblichen wie privaten – Nutzern ist zudem nicht vom deutschen Umsetzungsgesetz abhängig, da der DSA als EU-Verordnung grundsätzlich unmittelbar gilt.

Möglicherweise betroffene Unternehmen sollten daher klären, ob bzw. inwieweit der DSA auf ihre digitalen Angebote anwendbar ist, und – je nach Ergebnis dieser Prüfung – die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergreifen. Der Mindestkatalog für alle betroffenen Unternehmen umfasst

  1. die Benennung von Kontaktstellen für Nutzer und Behörden, sowie die Zurverfügungstellung entsprechender Kontaktdaten;
  2. die Ergänzung der Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen um die vom DSA geforderten Inhalte (v.a. Angaben zur Inhaltsmoderation) und ihre Veröffentlichung; sowie
  3. die Implementierung eines Prozesses zur Erstellung und Publikation eines Transparenzberichts, einschließlich ggf. der Erstellung eines Musters.

Die Mehrzahl der erfassten Anbieter wird zudem – als Anbieter von Hosting-Diensten – (4.) ein Melde- und Abhilfeverfahren und ggf. sogar – als Anbieter einer Online-Plattform – (5.) ein Beschwerdemanagementsystem einrichten müssen. Die dafür erforderlichen internen Richtlinien zu entwerfen erfordert eine sorgfältige interne Abstimmung und Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Hinzutreten können (6.) inhaltliche Anpassungen des jeweiligen Dienstes, um weitere Transparenz- und Accountability-Anforderungen des DSA einzuhalten, insbesondere die Nachverfolgbarkeit von Händlern auf B2C-Marktplätzen und den Minderjährigenschutz sicherzustellen. Auch an die Personalisierbarkeit und Transparenz von Werbung sowie eine faire, manipulationsfreie Gestaltung des User-Interface (sog. Verbot von dark patterns) stellt der DSA neue Anforderungen.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie in den Aufsätzen unseres Experten Simon Clemens Wegmann: Mit Kanonen auf Spatzen? – Die Auswirkungen von Digital Services Act und Digitale-Dienste-Gesetz auf digital aktive Unternehmen jenseits von TikTok, Facebook & Co., BB 2024, S. 387 (zusammen mit Kehl); End of the Frontier? The New EU Regulatory Regime for Digital Services, in: TLJ 2023, S. 70-74.

 

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie im Aufsatz unseres Experten Simon Clemens Wegmann: Mit Kanonen auf Spatzen? – Die Auswirkungen von Digital Services Act und Digitale-Dienste-Gesetz auf digital aktive Unternehmen jenseits von TikTok, Facebook & Co.

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