Mandat

Auch in zweiter Instanz: Hamburg mit Gleiss Lutz im Streit um Elbphilharmonie-Konzerte erfolgreich

In einem vom Verband der Privaten Konzertveranstalter (VDKD) gegen die Freie und Hansestadt Hamburg betriebenen Klageverfahren hat Gleiss Lutz ein grundlegendes Urteil über die Zulässigkeit öffentlich finanzierter und organisierter Konzertveranstaltungen erstritten. Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) hat in zweiter Instanz bestätigt, dass die Stadt Hamburg und die stadteigene Hamburg Musik gGmbH auch in Zukunft selbst Konzerte in der Laeiszhalle und der im Bau befindlichen Elbphilharmonie veranstalten dürfen. Es wies damit die Berufung des Verbandes der Privaten Konzertveranstalter (VDKD) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom Dezember 2011 zurück, mit dem eine Klage des VDKD in vollem Umfang abgewiesen worden war. Die Revision wurde nicht zugelassen.  

Der VDKD hatte gegen das duale Bespielungskonzept der Stadt Hamburg für die städtischen Konzerthäuser geklagt. Dieses setzt sich aus Eigenveranstaltungen der Hamburg Musik gGmbH sowie aus Fremdveranstaltungen privater Anbieter, bei denen die Stadt nur als Vermieter der Veranstaltungsräume auftritt, zusammen. Der VDKD hatte geltend gemacht, durch die Eigenveranstaltungen würden die privaten Konzertveranstalter  in rechtswidriger Weise behindert. Grundsätzlich war zu klären, ob und in welchem Umfang die öffentliche Hand in eigener Regie Konzerte und andere Kulturevents veranstalten darf, wenn sie damit in Wettbewerb zu privaten Veranstaltern tritt.  

Nach dem Landgericht bestätigte nun auch das HansOLG, dass der öffentliche Auftrag der Kulturförderung es der öffentlichen Hand gestattet, selbst Konzerte zu veranstalten. Auch ist die öffentliche Hand bei diesen Veranstaltungen nicht dazu verpflichtet, ihre Eintrittspreise an denen der privaten Veranstalter zu orientieren.  Schwerpunkt des Rechtsstreits in zweiter Instanz war die EU-beihilferechtliche Beurteilung der Finanzierung der HamburgMusik gGmbH durch die Freie und Hansestadt Hamburg und die grundsätzliche Rechtsfrage, ob aus einem möglichen Verstoß gegen EU-Beihilferecht in diesem Verhältnis ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch resultieren kann. Das HansOLG hat dies in seinem Urteil nun verneint.  

Das Gleiss Lutz-Team, das dieses Verfahren betreute, bestand aus Dr. Ingo Brinker (Partner, Kartellrecht, München), Dr. Ulrich Soltész (Partner, Kartell- und Beihilferecht, Brüssel), Dr. Jörn Wöbke (Partner, Gesellschafts- und Prozessrecht, Hamburg) und Christian von Köckritz (Kartell- und Beihilferecht, Brüssel). Gleiss Lutz hatte die Hansestadt Hamburg bereits im Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg vertreten.

Weiterleiten