Kartellrecht

Financialright kommt im Lkw-Kartell unter die Räder

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 7. Februar 2020 (Az. 37 O 18934/17) eine „Sammelklage“ der financialright claims GmbH über vermeintlich abgetretene Kartellschadensersatzansprüche in Höhe von mehr als 600 Millionen Euro abgewiesen. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Die zugrundeliegenden Abtretungen sind wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Entscheidung steht in einer Linie mit neueren erstinstanzlichen Entscheidungen, die den Versuchen der Einführung einer Sammelklage nach amerikanischem Vorbild Grenzen aufzeigen.

Das Financialright-Modell

Klägerin vor dem Landgericht München I war die financialright claims GmbH („Financialright“). Diese ist als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes („RDG“) registriert. Sie beschreibt sich als ein auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisierter Rechtsdienstleister. Das Lkw-Kartell bezeichnet einen von 1997 bis 2011 dauernden Verstoß der führenden Lkw-Hersteller Daimler, MAN, Volvo/Renault, Iveco und Scania gegen die europäischen Wettbewerbsregeln, für den die Europäische Kommission mit Entscheidungen vom Juli 2016 und September 2017 Geldbußen in Höhe von insgesamt etwa 3,8 Milliarden Euro verhängte. Gestützt auf die Feststellungen der Europäischen Kommission sind in mehreren europäischen Ländern Zivilklagen von Kunden der Lkw-Hersteller auf Schadensersatz wegen angeblich kartellbedingt überhöhter Lkw-Preise anhängig. Financialright wirbt öffentlich damit, solche Ansprüche zusammen mit spezialisierten Anwälten und Wettbewerbsökonomen, soweit zweckmäßig und erfolgsversprechend, durchzusetzen. Financialright übernimmt dabei nicht nur u. a. das gesamte Anspruchsmanagement. Auch das Kostenrisiko wird den Betroffenen abgenommen, da diesen durch die Anspruchsverfolgung zunächst keinerlei Kosten entstehen. Nur im Erfolgsfall behält Financialright eine Provision in Form eines Prozentsatzes der tatsächlich erstrittenen Schadensersatzsumme und kehrt den Rest im Verhältnis der durchgesetzten Ansprüche an ihre Kunden aus. Um mitzumachen, schließen die Lkw-Abnehmer Rechtsverfolgungsverträge mit Financialright und treten ihre Ansprüche an Financialright ab. Financialright bündelt die Ansprüche der Lkw-Abnehmer (nachfolgend auch „Zedenten“ oder „Kunden“) und fungiert als Klagevehikel im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung. Die Finanzierung der bei der Anspruchsdurchsetzung entstehenden Kosten erfolgt durch einen Prozessfinanzierer, der im Gegenzug einen Teil der Erfolgsprovision erhält.

Die Entscheidung des Landgericht München I

Mit dem hier skizzierten Urteil hat das Landgericht München I am 7. Februar 2020 eine solche „Sammelklage“ von Financialright in Bezug auf etwa 85.000 LKW von über 3.200 Zedenten und einer Gesamtschadensersatzforderung von mehr als 600 Millionen Euro zzgl. Zinsen als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, also die Befugnis, die streitgegenständlichen Rechte geltend zu machen. Die den Abtretungen zugrundeliegenden Vereinbarungen seien wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 4 RDG nichtig. Der Schutzzweck des RDG gebiete ein Durchschlagen der Nichtigkeit auf die Abtretungen.

Von vorneherein auf Klage ausgelegte Tätigkeit ist kein Inkasso

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen verboten, soweit diese nicht durch das RDG oder durch/aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird (sog. „präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Die Tätigkeit der Klägerin war dem Landgericht zufolge insbesondere nicht durch den Erlaubnistatbestand des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erlaubt, wonach registrierte Inkassodienstleister aufgrund besonderer Sachkunde Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erbringen dürfen. Die Tätigkeit sei keine solche Inkassodienstleistung mehr. Sie sei nicht auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gerichtet. Das RDG sei aber gem. § 1 Abs. 1 RDG auf außergerichtliche Dienstleistungen begrenzt. Dass die Leistungen der Klägerin von vorneherein ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet seien, entnahm das Landgericht u. a. einer Gesamtschau der AGB der Klägerin, ihres Kundenauftritts, des verwendeten Informationsmaterials sowie ihrem Internetauftritt. Die formell in den Vereinbarungen mit den Kunden vorgesehene Variante der ­– soweit zweckmäßig – außergerichtlichen Geltendmachung sei von Anfang an ins Leere gegangen. Der Klägerin habe bereits bei Abschluss der Vereinbarungen klar gewesen sein müssen, dass eine außergerichtliche Durchsetzung der Forderungen bei realistischer Einschätzung von vorneherein nicht erfolgversprechend und damit nicht „zweckdienlich“ gewesen sei. Infolge der Vielzahl schwieriger und oftmals ungeklärter Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Abtretungen im Kartellschadensersatzrecht hätte die Klägerin nicht billigerweise damit rechnen können, dass die Kartellanten bereits auf eine außergerichtliche Geltendmachung hin leisten würden.

Interessenkonflikte gefährden ordnungsgemäße Rechtsdienstleistung

Das Landgericht München I hat zudem einen Verstoß des Financialright-Modells gegen § 4 RDG angenommen. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungen gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klägerin werde unmittelbar beeinflusst und gefährdet.

Risikopartizipation durch Bündelung heterogener Ansprüche

Eine solche Beeinflussung und Gefährdung resultiere aus den Rechtsverfolgungsverträgen, in denen sich Financialright gegenüber dem jeweiligen Zedenten zur bestmöglichen Anspruchsdurchsetzung verpflichtet habe. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflichten gegenüber den einzelnen Zedenten werde durch die Leistungspflichten gegenüber den anderen Zedenten unmittelbar beeinflusst und gefährdet. Durch die Bündelung einer Vielzahl heterogener Ansprüche in einer Klage mit individuell unterschiedlichen Erfolgsaussichten (etwa infolge unterschiedlich guter Beweismöglichkeiten, unterschiedlichen Erwerbszeitpunkten und entsprechend unterschiedlichen Verjährungsrisiken oder Erwerbsvorgängen auf verschiedenen Marktstufen und davon abhängigen Darlegungs- und Beweisanforderungen etc.) partizipierten die Zedenten mit guten Erfolgsaussichten am Risiko von weniger erfolgsversprechenden Klagen und umgekehrt. Die Problematik stelle sich auch bei einem etwaigen Vergleichsschluss. Da die Erfolgsaussichten der Klage hierfür ein wesentlicher Faktor seien und im Vergleichsfall die Auszahlung der Vergleichssumme unabhängig von den individuellen Erfolgsaussichten allein gestaffelt nach der Höhe der geltend gemachten Ansprüche erfolge, sei ein etwaiger Vergleich für Zedenten mit (individuell) geringeren Erfolgsaussichten und einer hohen Anspruchssumme vorteilhaft; für Zedenten mit (individuell) höheren Erfolgsaussichten und abgetretenen Ansprüchen in geringerer Höhe sei er jedoch nachteilig. Dies gelte umso mehr als die AGB der Klägerin diese dazu berechtigten, einen Vergleich unabhängig von der Zustimmung der einzelnen Kunden zu schließen, wenn nur die Gesamtsumme des Vergleichs unter kaufmännischen Gesichtspunkten ausreichend erscheint.

Gegenläufige Interessen von Prozessfinanzierer und Kunden

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflichten von Financialright gegenüber ihren Kunden werde zudem durch die Leistungspflichten der Klägerin gegenüber dem Prozessfinanzierer konkret gefährdet. So habe die Klägerin etwa bei der Frage, ob weitere kostenauslösende Maßnahmen (etwa zusätzliche Sachverständigengutachten oder eine Rechtsmitteleinlegung) sinnvoll seien, auch die Vermögensinteressen des Prozessfinanzierers und dessen Bereitschaft zur weiteren Prozessfinanzierung zu berücksichtigen. Auch bei einem Vergleich bestünden weitgehende Einflussnahmemöglichkeiten des Prozessfinanzierers. Insoweit ergebe sich ein problematischer „Interessengegensatz“ zwischen den Interessen der Zedenten und denen des Prozessfinanzierers. Ein Vergleich sei für den Prozessfinanzierer infolge der Streitwert- und Kostendeckelung sehr viel früher rentabel als für die Zedenten. Aus diesem Grund könne der notwendige Interessengleichlauf zwischen Zedenten und Prozessfinanzierer auch nicht durch dessen Beteiligung an der Erfolgsprovision sichergestellt werden.

Gleiss Lutz kommentiert

Mit dem skizzierten Urteil hat das LG München I der Behauptung der Klägerin, „Sammelklagen gibt es doch gar nicht, oder? Doch, mit uns schon“, einen Dämpfer erteilt. Das Urteil stellt hohe Anforderungen an eine erfolgreiche Anspruchsbündelung durch Rechtsdienstleister. Diese dürfte umso schwieriger werden, je unterschiedlicher die (Erfolgsaussichten der) gebündelten Einzelansprüche sind. Auch die Interessenkonflikte zwischen den Kunden des Rechtsdienstleisters und einem Prozessfinanzierer dürften nur schwierig unter einen Hut zu bekommen sein. Dennoch wird in Massenschadensfällen oftmals kein Weg an einem Prozessfinanzierer vorbeiführen. Ohne einen solchen droht den Abtretungen wiederum die Nichtigkeit. Dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14) zufolge muss das Klagevehikel nämlich gewährleisten, im Falle des Prozessverlustes die eigenen Prozesskosten sowie die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten über alle Instanzen tragen zu können. Schwer entkräften lassen dürfte sich schließlich auch der Vorwurf, die für den Erlaubnistatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erforderliche außergerichtliche Anspruchsverfolgung sei per se ohne Erfolgsaussichten.

Die vom Landgericht München I an eine zulässige Anspruchsbündelung gestellten Anforderungen dürften für manche Beteiligte einigermaßen überraschend gekommen sein. Wähnte man sich doch in relativer Sicherheit angesichts der gerade drei Monate zuvor von diesem selbst als „Grundsatzentscheidung zur Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ bezeichneten Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 27. November 2019, Az. VIII ZR 285/18). Mit dieser hatte der BGH das Geschäftsmodell des Legal-Tech Anbieters LexFox (www.wenigermiete.de) im konkreten Fall als „noch“ von der Inkassobefugnis des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG gedeckt erachtet. Das Urteil des BGH hat aber gerade keinen umfassenden Freibrief für eine Anspruchsbündelung durch registrierte Rechtsdienstleister ausgestellt. Der BGH betonte vielmehr, dass sich für die Beurteilung, ob sich die Tätigkeit innerhalb der Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen lassen. Es sei stets eine am Schutzzweck des RDG orientierte Würdigung des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der getroffenen Vereinbarungen notwendig.

Diese Anforderung hat das Urteil des Landgericht München I konsequent umgesetzt. Tatsächlich bestehen zwischen den Geschäftsmodellen von LexFox und Financialright gravierende Unterschiede; um hier nur einige zu nennen: LexFox ist primär auf eine außergerichtliche Tätigkeit in tatsächlich und rechtlich eher einfach gelagerten Fällen gerichtet. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist daher als bloße „Option“ für den Fall vorgesehen, dass ein Klageverfahren doch einmal notwendig werden sollte. Das Geschäftsmodell Financialrights ist dagegen von vorneherein auf eine gerichtliche Geltendmachung von (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) hochkomplexen und bereits in tatsächlicher Hinsicht oftmals streitigen Ansprüchen gerichtet. Auch strukturell bestehen gravierende Unterschiede: So hilft LexFox bei der Durchsetzung von Einzelansprüchen in überschaubarer Höhe (im vom BGH entschiedenen Fall 23,49 Euro) zwischen Mieter und Vermieter. Financialright unternimmt hingegen den Versuch, in Deutschland eine Art Sammelklage nach amerikanischem Vorbild einzuführen.

Das deutsche Zivilprozessrecht ist diesem Weg aber bislang bewusst nicht gefolgt. Auch bei der unlängst im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ eingeführten Musterfeststellungsklage, mit der bestimmte qualifizierte Einrichtungen Voraussetzungen für das (Nicht-)Bestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmern in einem Musterverfahren vorab klären können, bleibt eine (hierauf aufbauende) nachfolgende individuelle Anspruchsdurchsetzung erforderlich.

Das gilt auch für die europäische Ebene. Zwar hat sich der EU-Ministerrat am 30. Juli 2020 auf die Einführung einer EU-Verbandsklage zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher verständigt. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Kartellverstößen fallen aber gerade nicht in den Anwendungsbereich. Hinzu kommt, dass es in Kartellschadensersatzfällen oftmals an der Verbrauchereigenschaft der Kläger fehlen wird.

Die Entscheidung des LG München I ist schließlich auch deshalb interessant, weil sie den Anfang einer Reihe von jüngeren Urteilen markiert, mit denen Klagen mangels Aktivlegitimation abgewiesen wurden, weil die zugrundeliegenden Abtretungen wegen Verstoß gegen das RDG nichtig waren. So hat das Landgericht Hannover am 4. Mai 2020 (Az. 18 O 50/16) eine Klage der ebenfalls als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierten Kaufland-Stiftung über abgetretene Ansprüche der Kaufland-Warenhandelsgesellschaft und verschiedenen Vertriebsgesellschaften auf Schadensersatz im Zucker-Kartell mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Ebenso wie zuvor das Landgericht München I im Lkw-Kartell sah auch das Landgericht Hannover die Tätigkeit der Kaufland-Stiftung u. a. als nicht mehr von der Inkassoerlaubnis gedeckt, „weil sie ­– wenn nicht ausschließlich, so bei realistischer Betrachtung doch ganz vorrangig – auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet“ sei. Zudem sei die Tätigkeit bereits mit Blick auf die streitgegenständliche Rechtsmaterie des Kartellrechts und das Sachkundeerfordernis nach § 10 und § 11 RDG nicht mehr von der Inkassoerlaubnis gedeckt. Unter Verweis auf die „wenigermiete“-Entscheidung des BGH geht das Landgericht Hannover davon aus, die Zulässigkeit einer Inkassodienstleistung sei auf Rechtsgebiete beschränkt, für welche der Sachkundenachweis des Inkassodienstleisters zu erbringen sei. Hierzu gehöre Kartellrecht aber gerade nicht.

Auch außerhalb des Kartellrechts haben Landgerichte dem Geschäftsmodell der massenhaften Abtretungen von Ansprüchen und deren Bündelung zu „Sammelklagen“ eine Absage erteilt. So lehnte das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 30. April 2020 (Az. 11 O 3092/19) eine Klage von Financialright gegen Volkswagen im „Dieselskandal“ mangels Aktivlegitimation ab. Die zugrundeliegenden Abtretungen seien nicht mehr von der Inkassoerlaubnis nach §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG gedeckt und daher gemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Am 7. August 2020 wies das Landgericht Ingolstadt ausweislich der Pressemitteilung eine der größten Diesel-„Sammelklagen“ Financialrights mit abgetretenen Ansprüchen von über 2.800 Fahrzeugkäufern gegenüber Audi und Volkswagen in Höhe von etwa 77 Millionen Euro ab. Die Abtretungsvereinbarungen seien infolge einer die Käufer benachteiligenden Regelung, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs durch einen Käufer dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei, nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem RDG gedeckt. Aus dieser Regelung resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck auf den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Die hierin liegende unzumutbare Benachteiligung der Käufer führe zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarungen.

Den Versuchen der Etablierung kollektiven Rechtsschutzes nach dem Vorbild amerikanischer Sammelklagen durch die Hintertür des liberalisierten Rechtsdienstleistungsgesetzes wird durch die Gerichte richtigerweise also ein Riegel vorgeschoben.

 

Autor: Thorsten Wörner

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