Am 24. April 2024 nahm das EU-Parlament den Entwurf für die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit vor (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, „CS3D“) an. Diesen Entwurf hatte der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Europäischen Rats am 15. März 2024 („Ratsentwurf“) vorgelegt. Nach einer Reihe von Verzögerungen und gescheiterten Abstimmungen weicht dieser neue Gesetzesentwurf in Teilen erheblich vom vorausgegangenen Draft Agreement vom 14. Dezember 2023 ab („vorläufiger Entwurf“). Insbesondere schränkt der Ratsentwurf den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie deutlich ein. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die neueste und voraussichtlich finale Fassung der CS3D – vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Rats.
I. Anpassungen beim personellen Anwendungsbereich der CS3D
Der Anwendungsbereich der CS3D wird im Wesentlichen durch bestimmte Arbeitnehmer- und Umsatzschwellenwerte festgelegt. Er unterscheidet zwischen EU- und Drittstaaten-Unternehmen:
- Für EU-Unternehmen hebt der Ratsentwurf die Arbeitnehmerschwelle auf 1.000 Mitarbeiter und den Schwellenwert für den weltweiten Nettoumsatz auf EUR 450 Mio. an. Der vorläufige Entwurf sah wesentlich niedrigere Schwellenwerte von 500 Beschäftigten und EUR 150 Mio. vor. Bemerkenswert ist, dass sich die neue Arbeitnehmerschwelle mit den Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“) deckt, dessen Anwendungsbereich ebenfalls auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten beschränkt ist. Die Berechnung der Arbeitnehmerzahl weicht jedoch in einigen Punkten von der Berechnung der Arbeitnehmerzahl nach dem LkSG ab. Insbesondere ist nach dem Ratsentwurf das Full Time Equivalent (FTE) maßgeblich. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden und des Fehlens einer Umsatzschwelle im LkSG gibt es somit Unternehmen, die zwar in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber nicht in den Anwendungsbereich der CS3D. Anders als im vorläufigen Entwurf vorgesehen wären kleinere EU-Unternehmen doch nicht unmittelbar verpflichtet.
- Für Unternehmen aus Drittstaaten gibt es demgegenüber weiterhin keinen Schwellenwert für die Zahl der Beschäftigten, sondern nur einen Schwellenwert für den in der EU erzielten Nettoumsatz von mindestens EUR 450 Mio., statt wie noch im vorläufigen Entwurf EUR 150 Mio.
- Insgesamt ist der persönliche Anwendungsbereich des Ratsentwurfs demnach wesentlich enger – er erfasst schätzungsweise 70% weniger Unternehmen als der vorläufige Entwurf. Weiter gilt es aber zu beachten, dass die CS3D auch für die obersten Muttergesellschaften einer Gruppe gilt, wenn die Gruppe den Umsatzschwellenwert – und im Fall von EU-Unternehmen auch den Arbeitnehmerschwellenwert – erreicht, auch wenn das bei der obersten Muttergesellschaft selbst nicht der Fall ist. Muttergesellschaften, die reine Holding-Gesellschaften sind, können jedoch unter bestimmten Umständen nach dem Ratsentwurf von der CS3D ausgenommen sein.
- Eine weitere wesentliche Änderung im Ratsentwurf ist, dass es keine gesonderten Schwellenwerte für Unternehmen in sogenannten Hochrisikosektoren mehr gibt. Die entsprechende Regelung im vorläufigen Entwurf wurde ersatzlos gestrichen.
- Unternehmen, die durch Lizenz- oder Franchisevereinbarungen eine „common identity“ in der EU aufrechterhalten, sind laut dem weniger strengen Ratsentwurf nur noch erfasst, wenn sie im letzten Geschäftsjahr Lizenzgebühren in Höhe von mehr als EUR 22,5 Mio. (statt ursprünglich vorgesehen EUR 7,5 Mio.) erwirtschaftet haben. EU-Unternehmen müssen zudem einen weltweiten Nettoumsatz von mindestens EUR 80 Mio. (statt zuvor EUR 40 Mio.), Drittstaaten-Unternehmen einen Nettoumsatz von mindestens EUR 80 Mio. in der EU erwirtschaftet haben. Die Anzahl der Arbeitnehmer spielt in dieser Fallgruppe keine Rolle.
Die jeweiligen Schwellenwerte müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erreicht werden. Zu beachten ist – neben der abweichenden Berechnung der Arbeitnehmerzahl –, dass auch der Ratsentwurf weiterhin neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften i.S.d. Anhangs II der RL 2013/34/EU, also die OHG und die KG sowie vergleichbare ausländische Rechtsformen, erfasst, und zwar unabhängig davon, ob ihre persönlich haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind oder nicht.
II. Anpassung des Schutzbereichs der CS3D
Die von der CS3D in Bezug genommenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Rechtsgüter und Abkommen wurden schon im vorläufigen Entwurf angepasst und präzisiert. Diese Änderungen sind auch im neuen Ratsentwurf erhalten geblieben. So behält der Ratsentwurf etwa die Streichung der ursprünglich enthaltenen Generalklausel zu menschenrechtlichen Verboten bei. Stattdessen verweist auch der Ratsentwurf auf weitere Übereinkommen der Vereinten Nationen, etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Ferner präzisiert der Ratsentwurf, welche Art von Umweltauswirkungen unter die CS3D fallen soll: Erfasst ist danach jegliche messbare Umweltschädigung wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen.
III. Reichweite der Sorgfaltspflichten in der Aktivitätskette
Anders als der ursprüngliche Kommissionsvorschlag verwendet der Ratsentwurf nicht mehr den Begriff der Wertschöpfungskette, sondern stellt maßgeblich auf die Tätigkeit in der „Aktivitätskette“ ab. Auch der Begriff der „etablierten Geschäftsbeziehung“ wurde aufgegeben.
Die Aktivitätskette umfasst zum einen Tätigkeiten der vorgelagerten („upstream“) Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen, einschließlich der Planung, der Gewinnung, der Beschaffung, der Herstellung, des Transports, der Lagerung und der Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen der Produkte sowie der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung. Zum anderen gehören zur Aktivitätskette die Tätigkeiten der nachgelagerten („downstream“) Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung von Waren, wenn die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens durchführen. Ausgeschlossen sind jedoch der Vertrieb, die Beförderung und die Lagerung von Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Bemerkenswert ist, dass auch die Erbringung von Dienstleistungen in der nachgelagerten Kette von Tätigkeiten weiterhin nicht erfasst wird. Der Ratsentwurf geht in Teilen sogar weiter und schließt nicht nur die Ebene der Entsorgung vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus, sondern auch jegliche nachgelagerten Aktivitäten von indirekten Geschäftspartnern.
IV. Keine Anwendbarkeit der CS3D auf Finanzdienstleistungen
Ob auch Unternehmen des Finanzsektors in den Anwendungsbereich der CS3D fallen sollen, war politisch sehr umstritten. Als Kompromiss sah schon der vorläufige Entwurf vor, dass Finanzdienstleistungen, also die „downstream“-Aktivitätskette, vorerst aus dem Anwendungsbereich der CS3D ausgenommen sind. Für den vorgelagerten Teil ihrer Aktivitätskette unterliegen jedoch auch Finanzunternehmen den Sorgfaltspflichten der CS3D. Nur bestimmte Fonds (AIF i.S.v. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/61/EU und OGAW i.S.v. Art. 1 Abs. 2 RL 2009/65/EG) sind komplett aus dem Anwendungsbereich der CS3D ausgenommen. Diese Entscheidungen zur Einbeziehung des Finanzsektors in den Anwendungsbereich der CS3D sollen allerdings zu einem späteren Zeitpunkt einer Evaluation unterzogen – und dann ggf. revidiert – werden.
V. Pflichten zur Vermeidung und Abhilfe von nachteiligen Auswirkungen
Auch im Hinblick auf die nach der CS3D zu ergreifenden Sorgfaltspflichten wurden bereits Änderungen vorgenommen. So zählt die CS3D zu den geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von nachteiligen Auswirkungen etwa Anpassungen des eigenen Geschäftsplans oder der Geschäftsstrategie sowie Investitionen in Fabriken, Anlagen und operative Prozesse.
Außerdem sollen betroffene Unternehmen ihre Geschäftspartner, die KMU sind, umfassend unterstützen, auch in Form von Geldzahlungen, sofern die Überlebensfähigkeit des Geschäftspartners wegen der Einhaltung der Vorgaben eines Code of Conduct gefährdet werden würde.
VI. Berichterstattung
Anders als noch nach dem Kommissionsentwurf muss die öffentliche Erklärung eines Unternehmens nicht bis zum 30. April des Folgejahres, sondern innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das die Erklärung abgegeben werden soll, auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden. Außerdem muss die Erklärung ab dem 1. Januar 2029 bei einer nationalen „Sammelbehörde“ eingereicht werden, die dafür zuständig ist, dass die Erklärung über den sog. European Single Access Point (ESAP) zugänglich gemacht wird. Der ESAP ist ein zentrales Zugangsportal über öffentliche finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu Unternehmen und Anlageprodukten in der EU. Es soll Anlegern einen freien, benutzerfreundlichen, zentralen und digitalen Zugang zu finanz- und nachhaltigkeitsbezogenen Informationen verschaffen.
Die Anforderungen an den Inhalt des Berichts werden bis zum 31. März 2027 durch einen delegierten Rechtsakt konkretisiert. Dieser soll detaillierte Informationen zur Beschreibung der Due-Diligence-Prüfung, der ermittelten potenziellen und tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen und der geeigneten Maßnahmen enthalten, die im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen ergriffen werden.
Zu beachten ist außerdem, dass für das Inkrafttreten der Pflicht zur Abgabe einer öffentlichen Erklärung abweichende Fristen verankert wurden: Abhängig von ihrer Größe und ihrem Umsatz müssen betroffene Unternehmen diese Pflicht ab dem 1. Januar 2028 bzw. 1. Januar 2029 erfüllen.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Abgabe einer öffentlichen Erklärung besteht für Unternehmen, die der Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach der CSRD unterliegen oder in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht ihres Mutterunternehmens einbezogen sind.
VII. Pflicht zur Verabschiedung und Umsetzung eines Klimaschutzplans
Der Ratsentwurf verpflichtet Unternehmen weiterhin zum Klimaschutz. Große Unternehmen wird die CS3D dazu verpflichten, einen Klimaschutzplan zu verabschieden und umzusetzen, der darauf abzielt, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Klimaabkommens und dem Ziel der Klimaneutralität i.S.d. EU-Verordnung 2021/1119 vereinbar ist, Art. 15 Abs. 1 CS3D. Unternehmen, die schon nach der CSRD zu ihrem Klimaschutzplan berichten, genügen nach dem Ratsentwurf der Pflicht aus Art. 15 Abs. 1 CS3D.
Die Pflicht zur Verabschiedung und Umsetzung eines Klimaschutzplans stellt gesellschaftsrechtlich einen Paradigmenwechsel dar. Bisher durfte Klimaschutz bei unternehmerischen Entscheidungen im Rahmen der Business Judgement Rule als einer von mehreren Gesichtspunkten berücksichtigt werden. Es war aber zulässig, dass Geschäftsleiter anderen Belangen Vorrang einräumten. Nach Umsetzung der CS3D in deutsches Recht wären Geschäftsleiter verpflichtet, den Klimaschutzplan bestmöglich umzusetzen, auch zulasten anderer Belange, etwa sozialer Gesichtspunkte. Zudem dürfte es Fälle geben, in denen sich der vom Entwurf geforderte Klimaschutzplan im Rahmen des bestehenden Unternehmensgegenstands nicht verwirklichen lässt oder seine Durchführung den Bestand und die dauerhafte Rentabilität des Unternehmens gefährdet.
Der Ratsentwurf enthält zu diesem Aspekt auch Abschwächungen gegenüber dem vorläufigen Entwurf. So müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern nun doch nicht die Umsetzung ihres Klimaschutzplans unter anderem durch finanzielle Anreize für die Mitglieder ihrer Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sicherstellen. Dies hätte zu einer Pflicht führen können, künftig Klimaziele in die variable Vergütung der entsprechenden Organe, insbesondere der Geschäftsleiter, aufzunehmen.
VIII. Pflichten der Unternehmensleitung
Die an Mitglieder der Unternehmensleitung gerichteten Pflichten, bei der Erfüllung ihrer Pflichten die Folgen ihrer Entscheidungen für Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen, sowie die Einrichtung und Kontrolle der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu verantworten, wurden bereits im vorläufigen Entwurf gestrichen. Nach geltendem deutschen Recht ist die Unternehmensleitung aufgrund ihrer Legalitätspflicht aber ohnehin dafür verantwortlich, die Sorgfaltspflichten aus der CS3D umzusetzen und ihre Erfüllung zu überwachen. Auch wenn der Ratsentwurf keine ausdrückliche Regelung zur Organhaftung enthält, müssen Organmitglieder bei der Verletzung von Pflichten aus der CS3D eine persönliche Haftung nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 43 GmbHG, 93 AktG) befürchten.
IX. Sanktionen; zivilrechtliche Haftung; Berücksichtigung in Vergabeverfahren
Die Ausgestaltung möglicher Sanktionen bei Verstoß gegen die CS3D obliegt den EU-Mitgliedstaaten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen aber finanzielle Sanktionen und einen „naming & shaming“-Mechanismus verankern. Die maximale Geldbuße bei Verstößen soll mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen.
Die CS3D sieht nach wie vor einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch bei Verletzung von Sorgfaltspflichten zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt vor. Eine Haftung kommt jedoch nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln in Betracht. Die Orientierung an Brancheninitiativen oder die Verwendung von Zertifizierungen und Musterklauseln soll jedoch nicht zu einer Haftungserleichterung führen. Hervorzuheben ist außerdem, dass der Ratsentwurf weiterhin ausdrücklich von einer zivilrechtlichen Haftung für das Handeln direkter und indirekter Geschäftspartner absieht. Unternehmen tragen demnach nur für ihren eigenen Machtbereich Verantwortung. Dabei kann sich eine Pflichtverletzung im eigenen Machtbereich jedoch auch auf eine Verletzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Schutzgüter durch einen Geschäftspartner beziehen. Anknüpfungspunkt einer Haftung ist aber nicht das Verhalten des Geschäftspartners, sondern eine Verletzung der menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach der CS3D.
Zur effektiven Durchsetzung dieser Ansprüche sollen verschiedene prozessuale Erleichterungen für potenzielle Kläger eingeführt werden:
- Pflichten zur Offenlegung von Beweismitteln aufgrund von Vorlageanordnungen (dieser Mechanismus ist bereits aus der neuen Produkthaftungsrichtlinie und ähnlichen Richtlinien bekannt);
- Anscheinsbeweise und Offenlegungspflichten („Discovery light“);
- Mindestens fünfjährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist (abhängig vom nationalen Recht ggf. auch länger);
- Zulässigkeit gewillkürter Prozessstandschaft von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften unter angemessenen Voraussetzungen;
- einstweiliger Rechtsschutz;
- Verbot erdrosselnder Prozesskosten für Kläger.
Die Compliance mit den Pflichten nach der CS3D soll außerdem bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen und Konzessionen berücksichtigt werden können. Sie fließt dann als Zuschlagskriterium im Rahmen der Auftragsvergabe gemäß den einschlägigen EU-Richtlinien in den Vergabeprozess mit ein.
X. Ausblick
Nachdem das Europäische Parlament den Ratsentwurf am 24. April 2024 annahm, muss der Europäische Rat dies formal noch einmal bestätigen. Letzteres ist sehr wahrscheinlich – danach würde die CS3D am zwanzigsten Tag nach ihrer offiziellen Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten hätten dann zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber würde voraussichtlich das LkSG überarbeiten.
Laut Ratsentwurf müssen die Rechtsakte zur Umsetzung der CS3D in nationales Recht für Unternehmen unterschiedlicher Größe nach dem folgenden Zeitplan Geltung erlangen:
- Drei Jahre nach Inkrafttreten der CS3D für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als EUR 1.500 Mio. im letzten Geschäftsjahr vor Inkrafttreten der CS3D; der gleiche Zeitrahmen gilt für Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von mehr als EUR 1.500 Mio. in der EU;
- Vier Jahre nach Inkrafttreten der CS3D für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als EUR 900 Mio. im letzten Geschäftsjahr; der gleiche Zeitrahmen gilt für Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von mehr als EUR 900 Mio. in der EU;
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten der CS3D für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio.; der gleiche Zeitrahmen gilt für Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio. in der EU;
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten der CS3D für alle anderen erfassten Unternehmen, siehe etwa die Regelungen für Franchise- oder Lizenzierungsunternehmen.
Sobald die CS3D verabschiedet wird, ergeben sich für Unternehmen im Kern die folgenden juristischen Aufgaben: Prüfung der Anwendbarkeit der CS3D sowie gegebenenfalls Überprüfung des bestehenden Risikomanagements, der Risikoanalyse und der Lieferantenbeziehungen auf Anpassungsbedarf. Zur Bewältigung sollte bereits frühzeitig mit der Verteilung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Vorbereitung und Implementierung der notwendigen Prozesse begonnen werden. Außerdem sollten Unternehmen beginnen, einen Klimaschutzplan zu erstellen, sofern sie das nicht aufgrund der Berichterstattungspflichten nach der CSRD ohnehin bereits tun.
Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sind nach aktuellem Stand weder vom LkSG, noch von den Verpflichtungen der CS3D unmittelbar erfasst. Allerdings könnten Geschäftspartner, die den Anforderungen von LkSG oder CS3D unterworfen sind oder sein werden, auch solche Unternehmen auffordern, die Pflichten dieser Rechtsakte (teilweise) umzusetzen. Denn nur so können die Geschäftspartner ihren eigenen lieferkettenbezogenen Pflichten nachkommen. Mit anderen Worten: Auch kleinere Unternehmen müssen sich ungeachtet der Schwellen mit den Pflichten aus LkSG und CS3D befassen, um den Anforderungen ihrer Geschäftspartner gerecht werden zu können.
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