Außenwirtschaftsrecht

Außenwirtschaftsrecht Update: Sanktionen der EU gegen Russland und Belarus – 16. Sanktionspaket

Am Montag, den 24. Februar 2025, und somit auf den Tag genau drei Jahre nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, hat die Europäische Union ihr nunmehr 16. Sanktionspaket verabschiedet, mit dem die Maßnahmen gegen Russland, Belarus und die von Russland besetzten Gebiete weiter verschärft werden.

Das 16. Sanktionspaket umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Embargomaßnahmen und spiegelt dabei die Vielfalt der über die vergangenen Jahre und Verordnungspakete hinweg erlassenen Sanktionsregelungen. So enthält das 16. Sanktionspaket neue Import- und Exportrestriktionen sowie Dienstleistungsverbote und erweiterte personenbezogene Sanktionslistungen. Es ergänzt punktuelle Sanktionsmaßnahmen in den Sektoren Luftfahrt, Schifffahrt, Transport, Energie und Finanzen und intensiviert den Kampf gegen Sanktionsumgehungen und russische Desinformation. Die Anwendungsbereiche bestimmter Sorgfaltspflichten werden erweitert und Schutzmechanismen gegen russische Inanspruchnahme verstärkt. Mit Transaktionsverboten hinsichtlich bestimmter russischer Infrastrukturen führt das 16. Sanktionspaket schließlich eine bisher unbekannte Kategorie von Sanktionsmaßnahmen ein.

Mit den im 16. Sanktionspaket zusammengefassten Maßnahmen nimmt die EU punktuelle Verschärfungen und Anpassungen an allen anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine neu erlassenen bzw. erweiterten Sanktionsverordnungen vor. 

Mit der Verordnung (EU) 2025/390 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2025/389 wird die im Wesentlichen personenbezogene Finanzsanktionen regelnde Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, angepasst. Verordnung (EU) 2025/395 sieht Änderungen an den vor allem handelsbezogenen Sanktionen der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, vor. Ebenfalls Teil des 16. Sanktionspakets sind Ergänzungen der Verordnung (EU) 756/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine durch Verordnung (EU) 2025/392 und Durchführungsverordnung (EU) 2025/386. Zuletzt enthält das 16. Sanktionspaket mit der Verordnung (EU) 2025/401 und der Verordnung (EU) 2025/398 Anpassungen an den Verordnungen, die Maßnahmen hinsichtlich der von Russland besetzten Gebiete beinhalten (Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation und Verordnung (EU) 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion).

Aus diesen Sanktionsverordnungen sind die folgenden Rechtsänderungen besonders hervorzuheben:

Erweiterungen von Handelsbeschränkungen

Das 16. Sanktionspaket enthält zunächst Erweiterungen der güterbezogenen Handelsbeschränkungen. Dies gilt im Wesentlichen gleichlaufend für die Handelsbeziehungen zu Russland und Belarus. 

So werden die Importverbote aus Art. 3i Verordnung (EU) 833/2014 und aus Art. 1ra Verordnung (EU) 765/2006 auf Aluminium in Rohform (KN-Code 7601) erstreckt. Während Kauf, Einfuhr und Weitergabe von belarussischem bzw. aus Belarus ausgeführtem Aluminium lediglich unter Ausnutzung der in Art. 1ra Abs. 9 Verordnung (EU) 765/2006 enthaltenen Altvertragsregelung gestattet bleibt (Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen worden bis zum 26. Mai 2025), darf ein Gesamtkontingent von bis zu 275 000 Tonnen russischen bzw. aus Russland ausgeführten Aluminiums in Rohform bis zum 26. Februar 2026 noch in die EU eingeführt werden. Die Verwaltung dieses Einfuhrkontingents, welches die Einfuhren in die Union insgesamt betrifft, erfolgt nach den Regelungen für die Verwaltung von Zollkontingenten (Art. 49 ff. der Durchführungsverordnung EU) 2015/2447). 

Anders als die mit dem 11. Sanktionspaket eingeführten Importbeschränkungen für Eisen und Stahl erstrecken sich die nun eingeführten Beschränkungen für Aluminium und Rohform nicht auf Einfuhren von Aluminiumprodukten, die in Drittstaaten unter Verwendung russischen Rohaluminiums hergestellt wurden. 

Die Anhänge zu den von Ausfuhrbeschränkungen nach Art. 2a Verordnung (EU) 833/2014 und Art. 1f Verordnung (EU) 765/2006 erfassten Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung und zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors in Russland bzw. Belarus beitragen können, wurden ebenfalls ergänzt. Im Fokus stehen dabei chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe, CNC-Steuerungssoftware, Chromverbindungen und Güter, die zur Steuerung von unbemannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden können. 

Ebenfalls erweitert wurden die Anhänge, die die von Ausfuhrbeschränkungen nach Art. 3k Verordnung (EU) 833/2014 und Art. 1bb Verordnung (EU) 765/2006 betroffenen Güter enthalten, welche zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Russland bzw. Belarus beitragen können. Ausfuhrbeschränkungen gelten nunmehr unter anderem auch für bestimmte weitere Mineralien, Chemikalien, Glasmaterialien und Feuerwerkskörper. Nach Art. 3k Abs. 3ag Verordnung (EU) 833/2014 dürfen Altverträge noch bis zum 26. Mai 2025 erfüllt werden. Art. 1bb Verordnung (EU) 765/2006 enthält kein vergleichbares Altvertragsprivileg.

Bestimmte Software für den Einsatz in der der Erdöl- und Erdgasexploration wird durch die Aufnahme in Anhang II der Verordnung (EU) 833/2014 den Ausfuhrbeschränkungen nach Art. 3 Verordnung (EU) 833/2014 unterworfen. Altverträge dürfen noch bis zum 26. Mai 2025 erfüllt werden. Gleiches gilt für das parallele Verbot aus Art. 1gd Verordnung (EU) 765/2006.

Ersetzung von Ausnahmetatbeständen durch Genehmigungsmöglichkeiten

Eine Vielzahl der bisher für diverse Verbote geltenden Ausnahmetatbestände wird gestrichen und in der Gestalt von Genehmigungsmöglichkeiten neu eingeführt (vgl. etwa die Änderungen in Art. 2a Abs. 3 und Abs. 4 Verordnung (EU) 833/2014 oder in Art. 1e Abs. 3 und Abs. 4 Verordnung (EU) 765/2006).

Unternehmen, die im Grundsatz sanktionierte Geschäftsbeziehungen zu Russland oder Belarus bislang unter Ausnutzung von Ausnahmetatbeständen unterhalten haben, sollten daher überprüfen, ob diese Geschäftsbeziehungen nun einer vorherigen Genehmigung bedürfen.

Verschärftes Vorgehen gegen mit den militärisch-industriellen Komplex Russlands

Wie schon mit dem 15. Sanktionspaket wird die Liste von Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen, erweitert. Hierzu werden 53 weitere Listungen in den Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen; bei 34 davon handelt es sich um Unternehmen mit Sitz außerhalb Russlands.

Die Rechtsfolgen, die eine Listung in Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 nach sich zieht, werden zudem durch die Änderung von Art. 2b Verordnung (EU) 833/2014 verschärft. Bestand der unmittelbare Effekt einer solchen Listung bisher darin, dass die Hürden für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigungen für die Ausfuhr von sanktionierten Gütern an die dort gelisteten Empfänger erhöht waren, gilt nunmehr ein striktes Ausfuhrverbot von Dual Use-Gütern und in Anhang VII der Verordnung (EU) 833/2014 gelisteten Gütern an die in Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 Gelisteten. Dies ist insoweit von besonderer Relevanz als dort – wie erwähnt – nicht ausschließlich russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gelistet sind. Art. 2b Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 enthält insoweit nun ein eigenständiges Ausfuhrverbot bestimmter Güter an gelistete Empfänger u.a. in China, Indien, Kasachstan, Serbien, Singapur, Türkei, Usbekistan und den VAE. 

Zudem ermöglicht der neu eingeführte Art. 3 Abs. 1 lit. l) Verordnung (EU) 269/2014 nunmehr, solche juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufzunehmen und dadurch mit einem Vermögenseinfriergebot und einem Bereitstellungsverbot zu belegen.

Maßnahmen im Energiesektor

War es bisher noch zulässig, russische Erdölerzeugnisse in EU-Freizonen vorübergehend zu verwahren (Art. 5 Nr. 17 Verordnung (EU) 952/2013) oder dort in das Freizonenverfahren (Art. 245 Abs. 3 Verordnung (EU) 952/2013) zu überführen, ist dies nunmehr nach Art. 3nb Verordnung (EU) 833/2014 untersagt. Für bereits in der EU befindliches russisches Erdöl gelten Übergangsfristen bis zum 26. Mai 2025. Durch diese Maßnahme sollen zusätzliche Kosten für die Beförderung von russischem Öl verursacht und so die Einnahmen Russlands weiter gesenkt werden. Das Verbot umfasst sowohl Rohöl als auch raffinierte Erdölprodukte und gilt unabhängig vom Endbestimmungsort oder Kaufpreis der betroffenen Güter.

Zudem wird das bereits bestehende Verbot, Güter, Technologien und Dienstleistungen für den Abschluss russischer LNG-Projekte bereitzustellen, auf den Abschluss von Rohölprojekten in Russland erweitert (Art. 3t Verordnung (EU) 833/2014).

Maßnahmen gegen russische Desinformation

In Erwiderung auf die großflächigen und kontinuierlichen von Russland gesteuerten Desinformationskampagnen wurde die Aussetzung der Sendetätigkeit von acht weiteren russischen Medienunternehmen in der EU beschlossen. Hierzu wurde der von Art. 2f Verordnung (EU) 833/2014 in Bezug genommene Anhang XV der Verordnung (EU) 833/2014 entsprechend erweitert.

Ausweitung der Dienstleistungsverbote

Die bereits bekannten Dienstleistungsverbote in Art. 5n Verordnung (EU) 833/2014 und Art. 1jc Verordnung (EU) 765/2006 werden um den Bausektor (einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten) ergänzt, um zu verhindern, dass Wirtschaftsbeteiligte aus der EU zum Ausbau der russischen bzw. belarussischen Infrastruktur beitragen.

Entsprechende umfassende Dienstleistungsverbote (inklusive des neu aufgenommenen Bausektors) gelten nach Art. 2c Verordnung (EU) 692/2014 nun auch gegenüber Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, bzw. nach Art. 5 Verordnung (EU) 2022/263 gegenüber Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den von Russland besetzten „spezifizierten Gebieten“.

Neue Transaktionsverbote im Zusammenhang mit bestimmter russischer Infrastruktur

Das 16. Sanktionspaket wartet zudem mit einer neuen Verbotskategorie auf und enthält mit dem neu eingefügten Art. 5ae Verordnung (EU) 833/2014 ein umfassendes Verbot für Transaktionen mit bestimmten russischen Schleusen, Häfen und Flughäfen. Die betroffene russische Infrastruktur ist im neuen Anhang XLVII aufgeführt.

Weitere Güter erhöhten Sorgfaltspflichten unterworfen

Die mit dem 14. Sanktionspaket eingeführten erhöhten Sorgfaltspflichten aus Art. 12gb Verordnung (EU) 833/2014 bzw. Art. 8ga Verordnung (EU) 765/2006 beziehen sich ab dem 26. Mai 2025 auch auf die im neuen Anhang XLVIII der Verordnung (EU) 833/2014 bzw. Anhang XXXI der Verordnung (EU) 765/2006 gelisteten Güter, namentlich Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung (KN-Code 8502 20) und bestimmte Schalter (KN-Code 8536 50).

„Bemühenspflicht“ nun in allen Sanktionsverordnungen

Die mit 14. Sanktionspaket (vgl. unseren Beitrag vom 26. Juni 2024) in Art. 8a Verordnung (EU) 833/2014 und Art. 8i Verordnung (EU) 765/2006 „Bemühenspflicht“ in Bezug auf die Einhaltung der EU-Sanktionen durch Tochtergesellschaften in Drittländern galt bisher nur die restriktiven Maßnahmen dieser beiden Verordnungen. Mit dem 16. Sanktionspaket werden mit Art. 15a Verordnung (EU) 269/2014, Art. 8a Verordnung (EU) 692/2014 und Art. 13a Verordnung (EU) 2022/263 entsprechende Regelungen nun auch in den übrigen Sanktionsverordnungen eingeführt, sodass die „Bemühenspflicht“ das Sanktionsregime gegen Russland und Belarus insgesamt erfasst.

EU-Unternehmen, die die Einwirkung auf ihre außereuropäischen Tochtergesellschaften bisher auf die Verordnung (EU) 765/2006 und die Verordnung (EU) 833/2014 beschränkt hatten, sollten in der Folge überprüfen, inwieweit durch ihre außereuropäische Tochtergesellschaften ein Untergraben der in Verordnung (EU) 269/2014, Verordnung (EU) 692/2014 und/oder Verordnung (EU) 2022/263 enthaltenen Restriktionen droht, und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Schutzvorschriften für EU-Unternehmen

Das Programm an Schadenersatz- und Schutzvorschriften für EU-Unternehmen in Auseinandersetzung mit russischen Geschäftspartnern aus Art. 11a ff. Verordnung (EU) 833/2014 wird erweitert. 

Die Schadenersatzvorschriften aus Art. 11a und Art. 11b Verordnung (EU) 833/2014 (vgl. unseren Beitrag vom 26. Juni 2024) erweitern den Kreis der Anspruchsberechtigten auf außereuropäische Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen und erstreckt den Kreis der Anspruchsgegner auch auf die Eigentümer bzw. Mehrheitsgesellschafter russischer Schädiger.

Der neu eingefügte Art. 11d der Verordnung (EU) 833/2014 schafft eine Notzuständigkeit für Schadenersatzklagen nach Art. 11a und Art. 11b Verordnung (EU) 833/2014.

Parallele Regelungen werden zudem in den übrigen Sanktionsverordnungen eingeführt.

Verschärfungen der Maßnahmen gegen die russische „Schattenflotte“

Das 16. Sanktionspaket enthält weitere Maßnahmen, die sich gegen die sogenannte russische Schattenflotte richten, das heißt jener von Russland zur Unterwanderung u.a. des Preisdeckels für Erdölprodukte eingesetzten Schiffe. 

74 weitere Schiffe werden in den nun insgesamt 153 Schiffe umfassenden Anhang XLII der Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen und damit dem umfangreichen Sanktionskatalog des Art. 3s Verordnung (EU) 833/2014 unterworfen.

Zudem ermöglicht der neu eingeführte Art. 3 Abs. 1 lit. k) Verordnung (EU) 269/2014 nunmehr, solche juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufzunehmen und dadurch mit einem Vermögenseinfriergebot und einem Bereitstellungsverbot zu belegen, die Schiffe der russischen Schattenflotte besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, oder technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb dieser Schiffe leisten.

Weitere SWIFT-Ausschlüsse und erstmalige Sanktionen wegen der Verwendung des SPFS

Der de-facto Ausschluss vom SWIFT-System nach Art. 5h Verordnung (EU) 833/2014 wird durch Ergänzungen in Anhang XIV der Verordnung (EU) 833/2014 auf 13 weitere russische Banken erstreckt, um die Isolierung Russlands vom globalen Finanzsystem weiter voranzutreiben. 

Erstmalig wird im Rahmen des 16. Sanktionspaket die mit dem 14. Sanktionspaket eingefügte Möglichkeit genutzt, Transaktionsverbote gegenüber Nutzern des russischen „SWIFT-Ersatzes“ SPFS zu verhängen. Der bislang verwaiste Anhang XLIV der Verordnung (EU) 833/2014 listet nun erstmalig zwei belarussische und eine chinesische Bank.

Weitere Sanktionslistungen

Der Kreis der in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 gelisteten und damit insbesondere einem Vermögenseinfriergebot und einem Bereitstellungsverbot (Art. 2 Verordnung (EU) 269/2014) unterworfenen Personen, Organisationen und Einrichtungen wird um 48 Einzelpersonen und 35 Organisationen erweitert. Neben den überwiegend russischen, an der Unterstützung des russischen Militärkomplexes oder der Umgehung von Sanktionen beteiligten Adressaten wurden auch vereinzelte nordkoreanische, chinesische und ukrainische Staatsangehörige gelistet. Begründend führt die Kommission deren Rolle bei der Entsendung nordkoreanischer Söldnertruppen in die Ukraine, die Unterstützung der russischen Kriegsführung mittels Satellitenaufklärung respektive der Verbreitung russischer Propagandanarrative in den östlichen Gebieten der Ukraine an.

Ausblick

Das neuste Sanktionspaket enthält ein weiteres Mal eine branchenübergreifende Verschärfung der Handels- und Finanzbeziehungen mit Russland und Belarus und hält punktuelle Änderungen für eine Vielzahl der bisher implementierten Embargomaßnahmen bereit. Zudem kommen etwa mit dem Transaktionsverbot bezüglich bestimmter russischer Infrastruktur auch gänzlich neue Maßnahmen hinzu. 

Die EU zeigt mit ihrem 16. Sanktionspaket erneut ihre Entschlossenheit, auf die anhaltende Aggression Russlands gegenüber der Ukraine mit Sanktionsmaßnahmen zu reagieren. Inwieweit die aktuellen geopolitischen Entwicklungen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den USA und Russland über ein Ende des Krieges in der Ukraine, Einfluss auf die europäische Sanktionspolitik gegenüber Russland und Belarus haben werden, bleibt abzuwarten.

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