Außenwirtschaftsrecht

Außenwirtschaftsrecht Update: 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Am Montag, den 24. Juni 2024, hat die EU das nunmehr bereits 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es ergänzt und verschärft die bestehenden Sanktionen aus den bisherigen Sanktionspaketen, zuletzt vom 23. Februar 2024 (Beitrag vom 26. Februar 2024).

Das erklärte Ziel des neuen Sanktionspakets ist es – wie auch schon bei den vorangegangenen – die Umgehungen der Russland-Sanktionen, vor allem durch Drittstaatenlieferungen, effektiver zu verhindern. Dass lange keine Einigung zwischen den 27 EU-Staaten über das 14. Sanktionspaket erreicht werden konnte, lag dieses Mal an der fehlenden Zustimmung Deutschlands. Die deutsche Bundesregierung sah die ursprünglich geplanten Maßnahmen vor allem deswegen kritisch, weil sie befürchtete, dass die für die EU-Wirtschaftsunternehmen zu erwartenden Nachteile den mit den Maßnahmen verbundenen Nutzen übersteigen würden. Für diese Position wurde Deutschland von den anderen Mitgliedstaaten, die die negativen Folgen auf EU-Unternehmen für hinnehmbar hielten, scharf kritisiert. 

Im Vordergrund des 14. Sanktionspakets stehen Maßnahmen im Bereich der Flüssiggas-Energiewirtschaft sowie Maßnahmen, die (mittelbar) die territoriale Geltung der EU-Russlandsanktionen zu erweitern suchen.

EU-Sanktionen

Mit ihrem 14. Sanktionspaket (bestehend aus der Verordnung (EU) 2024/1745 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1746) nimmt die EU weitere Verschärfungen und Anpassungen ihrer Sanktionsmaßnahmen gegen Russland vor. Dies betrifft die handelsbezogenen Sanktionen in der Verordnung (EU) 833/2014 und die personenbezogenen Sanktionen in der Verordnung (EU) 269/2014.

Restriktionen für russische Energieträger: LNG 

Erstmalig adressiert das 14. Sanktionspaket die russische Flüssiggas-Energiewirtschaft und damit einen russischen Wirtschaftssektor, der bisher nicht von europäischen Sanktionsmaßnahmen betroffen war. Die insoweit getroffenen Maßnahmen wirken punktuell; insbesondere ist kein umfassendes Einfuhrverbot von russischem Flüssiggas (LNG) vorgesehen, welches weiterhin eine nicht verzichtbare Rolle in der europäischen Energieinfrastruktur spielt.

Der neue Art. 3r Verordnung (EU) 833/2014 verbietet die Erbringung von Wiederverladediensten im Zusammenhang mit russischem LNG auf dem Gebiet der EU. Hiermit sollen die beträchtlichen Einnahmen Russlands aus dem Verkauf und Transport von LNG, welches in der EU für den Weitertransport in Drittländer umgeladen wird, geschmälert werden. Das Verbot gilt sowohl für Schiff-zu-Schiff sowie für Schiff-zu-Land Umladungen (sog. Trans-Shipments) und soll damit umfassend Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umschlag und Weitertransport russischen LNGs erfassen. Ausgenommen sind allerdings solche Vorgänge, die für die Bunkerung von mit LNG betriebenen Schiffen erforderlich sind. 

Darüber hinaus werden mit dem neuen Art. 3u Verordnung (EU) 833/2014 Einfuhrbeschränkungen für russisches LNG über bestimmte EU-Terminals etabliert, die nicht an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Die Einfuhr von russischem LNG in die Union bleibt im Übrigen aber zulässig, um nachteilige Auswirkungen für den Gasmarkt und die Versorgungssicherheit in der Union zu vermeiden; die bis 2027 anvisierte komplette Unabhängigkeit von russischen Energieträgern bleibt weiterhin ein Zukunftsziel.

Darüber hinaus verbietet der neue Art. 3t Verordnung (EU) 833/2014 die Bereitstellung von notwendigen Waren, Technologien, Dienstleistungen und Finanzhilfen für die Realisierung von im Bau befindlichen LNG-Projekten Russlands wie Arctic LNG 2 und Murmansk LNG.

Bereits seit den Verschärfungen der Russlandsanktionen im Februar 2022 besteht das Verbot aus Art. 3a Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) 833/2014, neue Beteiligungen an außereuropäischen Unternehmen einzugehen, die im russischen Energiesektor tätig sind. Diese Vorschrift wird neugefasst, um klarzustellen, dass eine solche Betätigung im russischen Energiesektor auch den Bau von Projekten für die LNG-Erzeugung erfasst.

Verhinderung von Re-Exporten / „Steuerung außereuropäischer Tochtergesellschaften“

Die EU schafft weitere Instrumente, um verstärkt gegen die anhaltende Sanktionsumgehung durch Russland vorzugehen. 

Der mit dem 12. Sanktionspaket eingeführte Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014, der die Verwendung einer „No Russia“-Klausel vorgibt, wird neugefasst. Durch den neuen Abs. 2 lit. a) wird sichergestellt, dass die in Anhang XL Verordnung (EU) 833/2014 neu aufgenommenen Güterpositionen 8457 10, 8458 11, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 keine Verpflichtung nach Art. 12g Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 auslösen. Darüber hinaus werden mit dem neuen Abs. 2a auch öffentliche Auftragsverhältnisse mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. 

Die von vielen EU-Mitgliedstaaten befürwortete Verschärfung, wonach auch Tochtergesellschaften von EU-Mutterkonzernen in Drittländern dazu verpflichten werden sollten, mit ihren Vertragspartnern „No Russia“-Klauseln zu vereinbaren, ist am Widerstand Deutschlands gescheitert. Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 ist daher nicht um eine entsprechende Regelung erweitert worden. Allerdings verdeutlicht Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) 2024/1745, dass diese Thematik damit noch nicht abgeschlossen ist, sondern von der EU weiterhin beobachtet wird. 

Der neu eingefügte Art. 12ga Verordnung (EU) 833/2014 kombiniert die aus dem 11. Sanktionspaket bekannten IP-Beschränkungen mit der aus dem 12. Sanktionspaket bekannten „No Russia“-Klausel. Auch bei der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen an Vertragspartner aus Drittstaaten müssen EU-Unternehmen nunmehr die Nutzung dieser Rechte im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs XL, die für den russischen Markt vorgesehen sind, gegenüber dem Vertragspartner vertraglich untersagen; dieser muss sich zudem verpflichten, entsprechende Nutzungsbeschränkungen an etwaige Unterlizenznehmer weiterzugeben.

Ebenfalls im Zusammenhang mit den sog. Common Priority Goods des Anhangs XL Verordnung (EU) 833/2014 trifft der neue Art. 12gb Verordnung (EU) 833/2014 noch weitergehende Regelungen. Unternehmen, die Güter des Anhangs XL Verordnung (EU) 833/2014 verkaufen, verbringen oder ausführen werden durch Art. 12gb Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Umleitungen dieser Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu identifizieren und zu minimieren. Besondere due diligence-Anforderungen an die Exportkontroll-Compliance im Zusammenhang mit Common Priority Goods hatte die EU-Kommission bereits in ihrem Hinweispapier zur Vermeidung von Sanktionsumgehungen (Guidance for EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention) empfohlen. Durch die Einführung des Art. 12gb Verordnung (EU) 833/2014 trifft die Unternehmen nun eine förmliche Rechtspflicht zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen. Ob bzw. wie das Unterlassen der in Art. 12gb Verordnung (EU) 833/2014 geforderten Sorgfaltsmaßnahmen sanktioniert wird, bleibt zunächst offen. Naheliegend erscheint, dass sich Unternehmen, die Anhang XL-Güter in Drittländer liefern, in Fällen, in denen diese Güter letztlich (etwa durch Umleitungen Dritter) in Russland landen, dem Vorwurf (grob fahrlässiger) eigener Sanktionsverstöße durch „mittelbare Lieferungen“ ausgesetzt sehen, wenn sie die von Art. 12gb Verordnung (EU) 833/2014 geforderten Maßnahmen nicht oder nur in einem unzureichenden Maß getroffen haben (vgl. insoweit auch Erwägungsgrund 36 Verordnung (EU) 2024/1745). Hier entstehen auch vor dem Hintergrund der Bestrebungen, die strafrechtliche Sanktionierung von (grob fahrlässigen) Sanktionsverstößen auf EU-Ebene zu vereinheitlichen (Beitrag vom 27. Mai 2024) neue Haftungsrisiken.

Noch weiter erhöht wird die Brisanz dieser neuen Regelung durch den Umstand, dass der neue Art. 12gb Abs. 3 Verordnung (EU) 833/2014 EU-Unternehmen sogar dazu verpflichtet, die Einhaltung der an sie in Bezug auf Anhang XL-Güter gestellten Anforderungen auch durch ihre außereuropäischen Tochtergesellschaften sicherzustellen. Die Vorschrift ist denkbar weit und insbesondere nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Anhang XL-Güter ursprünglich aus der Union ausgeführt wurden. Letztlich bewirkt Art. 12gb Abs. 3 Verordnung (EU) 833/2014 damit „durch die Hintertür“ eine light-Version der vielfach geforderten, aber von Deutschland abgelehnten Verpflichtung von außereuropäischen Tochtergesellschaften auf Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014. Nach Art. 12gb Abs. 3 Verordnung (EU) 833/2014 muss etwa die deutsche Muttergesellschaft einer chinesischen Tochtergesellschaft nun sicherstellen, dass ihre chinesische Tochtergesellschaft, die mit Kugellagern (KN-Code 8482 10) handelt, das Risiko einer Ausfuhr dieser Kugellager nach Russland bewertet und risikominimierende Maßnahmen ergreift. Dass hierzu etwa die Verpflichtung des Abnehmers, die Kugellager nicht nach Russland weiterzuverkaufen gehören kann, drängt sich unmittelbar auf.

Ergänzt wird dieser Regelungsansatz, europäische Unternehmen auch hinsichtlich der Geschäftstätigkeiten ihrer außereuropäischen Tochtergesellschaften in die Verantwortung zu nehmen, durch die Aufnahme des neuen Art. 8a Verordnung (EU) 833/2014. Danach muss sich eine EU-Muttergesellschaft „nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen“, dass sich ihre Tochtergesellschaften insgesamt nicht an Handlungen beteiligen, die die Russlandsanktionen der EU untergraben. Hiermit fordert die Verordnung letztlich, dass EU-Unternehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchführbare Maßnahmen ergreifen, die die Einhaltung der Russlandsanktionen auch in ihren außereuropäischen Tochtergesellschaften sicherstellen (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 30 Verordnung (EU) 2024/1745).

Verbot der Nutzung von russischem Zahlungsverkehrssystem und Transaktionsverbote als Form von „secondary sanctions“ 

Der neue Art. 5ac Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 verbietet EU-Unternehmen die Nutzung des Zahlungsverkehrssystems SPFS, welches von der russischen Zentralbank in Reaktion auf die Regelung des Art. 5h Verordnung (EU) 833/2014 entwickelt wurde. Russische Tochterunternehmen von EU-Einheiten dürfen SPFS weiterhin nutzen. Art. 5ac Abs. 2 Verordnung (EU) 833/2014 sieht zudem die Möglichkeit für Transaktionsverbote in Bezug auf solche Unternehmen aus Drittländern vor, die russische Zahlungsverkehrssysteme nutzen und dadurch die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und die Umgehung der Russlandsanktionen unterstützen. Erfasst von diesem Transaktionsverbot sind nur solche Unternehmen, die im neuen – bisher nicht befüllten – Anhang XLIV Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen wurden; aktuell läuft die Regelung daher noch leer.

Eine vergleichbare Möglichkeit, Unternehmen aus Drittländern mit einem Transaktionsverbot zu belegen, schafft der neue Art. 5ad Verordnung (EU) 833/2014 in Bezug auf solche Kredit-, Finanz- oder Kryptowertinstitute, die an Transaktionen mit bestimmten ausfuhrbeschränkten Gütern beteiligt sind. Auch dieses Transaktionsverbot erfasst nur Unternehmen, die im neuen – bisher nicht befüllten – Anhang XLV Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen wurden, darüber hinaus aber auch Unternehmen, die im Namen oder auf Anweisung der in Anhang XLV Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommenen Unternehmen handeln.

Mit dieser Möglichkeit der Verhängung von Transaktionsverboten gegenüber Unternehmen aus Drittländern, die an Sanktionsumgehungen beteiligt sind, setzt der Verordnungsgeber insoweit auf das aus dem US-Sanktionsrecht bekannte Prinzip der „secondary sanctions“ auf.

Weitere Transaktionsverbote treffen nach dem neuen Art. 5ab Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 solche in Anhang XLIII Verordnung (EU) 833/2014 gelistete Unternehmen, die zulasten von EU-Unternehmen bestimmte Privilegien der russischen Schiedsgerichtsbarkeit nutzen, um Ansprüche durchzusetzen, deren Erfüllung Art. 11 Verordnung (EU) 833/2014 verhindern möchte. Auch Anhang XLIII Verordnung (EU) 833/2014 ist bisher nicht befüllt.

Schattenflotte und Flugverbot, Transportrestriktionen

Der neue Art. 3s Verordnung (EU) 833/2014 belegt die in Anhang XLII Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführten Schiffe der sog. russischen Schattenflotte mit „schiffsbezogenen“ Sanktionen. Diesen Schiffen darf kein Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Unionsgebiet mehr gewährt werden; eine Vielzahl von Geschäftshandlungen in Bezug auf diese Schiffe (wie etwa Kauf, Charter, Betrieb) sowie die Erbringung von Dienstleistungen (wie etwa die Bunkerung) für diese Schiffe wird verboten.

Erweitert wird auch der Anwendungsbereich der Start-, Lande- und Überflugverbote für Luftfahrzeuge und damit verbundene Meldepflichten in Art. 3d Verordnung (EU) 833/2014.

Das bisher nur für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen geltende Beförderungsverbot für das Unionsgebiet aus Art. 3l Verordnung (EU) 833/2014 wird erstreckt auf EU-Unternehmen, an denen ein russischer Gesellschafter 25 % oder mehr der Anteile hält (ausgenommen russische Staatsangehörige, die auch Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats sind). 

Erbringung von Dienstleistungen für russische Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen

Ursprünglich durfte die Erbringung der von Art. 5n Verordnung (EU) 833/2014 erfassten Dienstleistungen für russische Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen nur noch bis zum 20. Juni 2024 ohne entsprechende Genehmigungen erfolgen. Der Zeitraum wird nun bis zum 30. September 2024 verlängert. Unternehmen, die die nach Art. 5n Abs. 10 Verordnung (EU) 833/2014 erforderliche Genehmigung also noch nicht erhalten haben (bzw. – soweit die Dienstleistungen aus Deutschland heraus erbracht werden – die Registrierung für die Nutzung der AGG Nr. 42 des BAFA noch nicht vorgenommen hatten), haben hierfür nun noch einmal 3 Monate länger Zeit. 

Der neue Art. 5n Abs. 8a Verordnung (EU) 833/2014 nimmt nunmehr Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Russland ansässig waren und Arbeitnehmer einer russischen Tochtergesellschaft eines EU-Unternehmens sind, aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsverbote des Art. 5n Verordnung (EU) 833/2014 heraus. Diese Vorschrift verdeutlicht im Umkehrschluss noch einmal: Die Dienstleistungsverbote des Art. 5n Verordnung (EU) 833/2014 gelten im Grundsatz auch für Arbeitnehmer einer russischen Gesellschaft, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind. 

Keine Patentanmeldungen in der EU durch Russen; Verbot der Entgegennahme russischer Gelder

Nach dem neuen Art. 5s Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 nehmen europäische Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter keine Anträge auf Eintragung von Marken, Patenten und anderen Schutzrechten mehr an, die von russischen Staatsangehörigen, Personen mit Wohnsitz in Russland oder russischen Unternehmen eingereicht werden.

Eine Regelung zum Schutz russischer Einflussnahme auf den öffentlichen Diskurs in der Union soll der neue Art. 5t Verordnung (EU) 833/2014 darstellen, mit welchem Akteuren der öffentlichen Meinungsbildung und politische Parteien die Entgegennahme von Zuwendungen oder wirtschaftlichen Vorteilen von der russischen Regierung oder russischen Staatsunternehmen untersagt wird.

Schadenersatzansprüche für EU-Rechtsunterworfene im Zusammenhang mit russischer Inanspruchnahme in Drittländern ohne Rechtsschutzmöglichkeit

Mit den neuen Art. 11a Verordnung (EU) 833/2014 und Art. 11b Verordnung (EU) 833/2014 schafft der Verordnungsgeber Schadenersatzansprüche, die EU-Rechtsunterworfene in der Union gerichtlich gegenüber russischen Schädigern geltend machen können. 

Art. 11a Verordnung (EU) 833/2014 begründet einen Anspruch auf Ausgleich solcher Schäden, die entstanden sind, weil der EU-Rechtsunterworfene sich nicht wirksam gegen die gerichtliche Inanspruchnahme in einem Drittland im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem Geschäft, dessen Erfüllung von den mit der Verordnung (EU) 833/2014 verhängten Maßnahmen betroffen war, verteidigen konnte, weil ihr Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen versperrt war. 

Art. 11b Verordnung (EU) 833/2014 betrifft den Ausgleich von Schäden, die EU-Rechtsunterworfene dadurch erlitten haben, dass der russische Schädiger in völkerrechtswidriger Weise oder unter Verstoß gegen bilaterale Investitionsabkommen zulasten des EU-Rechtsunterworfenen von der Anordnung vorübergehender Verwaltung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit dem russischen Präsidentialerlass vom 25. April 2023 über die Verwaltung von Vermögenswerten von Investoren aus „unfreundlichen Staaten“ oder vergleichbaren russischen Rechtsakten profitiert hat (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 25 der Verordnung (EU) 2024/1745).

Erweiterung von Aus- und Einfuhrbeschränkungen; Aufnahme Liechtensteins in den Kreis der Partnerländer

Wie üblich, geht auch das 14. Sanktionspaket mit neuen Erweiterungen der für die ein- und ausfuhrbezogenen Regelungen maßgeblichen Güteranhänge einher.

Neugefasst wurden etwa die für die ausfuhrbezogenen Verbote aus Art. 2a Verordnung (EU) 833/2014 und Art. 3k Verordnung (EU) 833/2014 relevanten Anhänge VII (Ergänzung u.a. um bestimmte Werkzeugmaschinen und geländegängige Fahrzeuge) und XXIII (Ergänzung u.a. um bestimmte Chemikalien, Kunststoffe, Erdbewegungsmaschinen und elektrische Ausrüstung), sowie der für die einfuhrbezogenen Verbote aus Art. 3i Verordnung (EU) 833/2014 relevante Anhang XXI (Ergänzung u.a. um Heliumprodukte).

Ebenfalls erweitert wurde die Liste der Partnerländer in Anhang VIII Verordnung (EU) 833/2014; neu aufgenommen wurde hier das Fürstentum Liechtenstein.

Unterstützung der Ukraine durch Einnahmen der EU aus Russlands eingefrorenem Vermögen

Die bereits mit der Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates vom 21. Mai 2024 erfolgten Änderungen in Art. 5a Verordnung (EU) 833/2014 ermöglichen es, Mehreinnahmen aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten für die Unterstützung der Selbstverteidigung und den Wiederaufbau der Ukraine zu verwenden. Alle Zentralverwahrer russischen Vermögens von mehr als EUR 1 Mio. leisten aus ihren seit dem 15. Februar 2024 angesammelten Nettogewinnen hierzu einen finanziellen Anteil. 

Personenbezogene Sanktionen

Die EU hat die personenbezogenen Russland-Sanktionen der Verordnung (EU) 269/2014 um insgesamt 116 neue Einträge erweitert, sodass nunmehr zusätzliche 69 Personen und 47 Einrichtungen betroffen sind. Die Liste der Einträge erstreckt sich mittlerweile über mehr als 2000 Individuen und Entitäten.

Ausblick 

Das 14. Sanktionspaket der EU bringt wiederum beachtenswerte Neuerungen mit sich, hält jedoch zugleich an dem Kurs der vorangegangenen Pakete fest, Umgehungen der Sanktionen durch Russland zu erschweren. Auffällig ist dabei die zunehmende (mittelbare) Ausweitung des territorialen Geltungsanspruchs des EU-Sanktionsrechts auf außereuropäische Tochtergesellschaften und – durch die Möglichkeit der Verhängung von Transaktionsverboten – auf Unternehmen aus Drittstaaten.

Neben den die Sanktionsumgehung adressierenden Maßnahme nimmt das Sanktionspaket mit den LNG-bezogenen Regelungen erneut einen bisher unberührt belassenen russischen Wirtschaftszweig ins Visier, um die wirtschaftliche Stärke und die Einnahmequellen Russlands weiter zu schwächen. 

Für europäische Unternehmen löst das Sanktionspaket erneut dringenden und umfassenden Handlungsbedarf aus. Dies gilt insbesondere für solche Unternehmen, die – selbst oder auch durch außereuropäische Tochtergesellschaften – mit Anhang XL-Gütern handeln. 

Darüber hinaus stehen alle Unternehmen mit internationalen Tochtergesellschaften vor der Herausforderung, die Unwägbarkeiten der „Bemühensregel“ aus Art. 8a Verordnung (EU) 833/2014 in praxistaugliche Lösungen zu überführen. Es bleibt abzuwarten, wie und an welchem Maßstab die von der Verordnung geforderten „Bemühungen“ von den zuständigen nationalen Behörden überprüft werden. 

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