Außenwirtschaftsrecht

Außenwirtschaftsrecht Update: Erweiterung der Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus

Nach der Änderung der Russland-Embargoverordnung im Rahmen ihres 14. Sanktionspakets gegen Russland (Beitrag vom 26. Juni 2024 zum 14. Sanktionspaket gegen Russland) hat die EU mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 umfangreiche Änderungen auch am Belarus-Embargo (Verordnung (EU) 765/2006) verabschiedet. Es wird deutlich, dass die EU die Belarus-Embargoverordnung immer weiter an die Russland-Embargoverordnung angleicht. Mittlerweile decken sich die gegenüber Belarus mit der Verordnung (EU) 765/2006 verhängten Sanktionsmaßnahmen in weiten Teilen mit den Sanktionen gegenüber Russland (Verordnung (EU) 833/2014).

Nachfolgend möchten wir Sie über einige der besonders relevanten Änderungen informieren:

„No Belarus“-Klausel

Die EU hat das Konzept der „No-Russia“-Klausel, das seit dem 12. Sanktionspaket gegen Russland in Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 normiert ist, nun auch in das Belarus-Embargo übernommen. Der neu eingefügte Art. 8g Verordnung (EU) 765/2006 enthält eine entsprechende Regelung für Belarus. Unternehmen sind also gehalten, die in vielen Fällen bereits umfassend implementierten „No Russia“-Klauseln nun auch um ein Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus und zur Verwendung in Belarus zu ergänzen. 

IP-Beschränkungen

Die aus dem 11. Sanktionspaket gegen Russland bekannten IP-Beschränkungen waren bisher nicht Gegenstand der ausfuhrbezogenen Regelungen der Verordnung (EU) 765/2006. Dies wurde nun angepasst. Die güterbezogenen Ausfuhrbeschränkungen in Art. 1ba, 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1ga, 1gc, und 1sa Verordnung (EU) 765/2006 sind jeweils in Abs. 2 lit. c) um die bekannten IP-Beschränkungen ergänzt worden.

Compliance-Anforderungen im Zusammenhang mit Gütern der Common High Priority List

Eingeführt mit dem 14. Sanktionspaket gegen Russland stellt Art. 12gb Verordnung (EU) 833/2014 in Bezug auf Güter der Common High Priority List besondere Compliance-Anforderungen auf. Eine entsprechende Regelung trifft nun auch der neu eingefügte Art. 8ga Verordnung (EU) 765/2006. Die in Bezug genommenen Güteranhänge (Anhang XL der Verordnung (EU) 833/2014 einerseits und Anhang XXX Verordnung (EU) 765/2006) sind – jedenfalls aktuell – inhaltsgleich. Insoweit ist es begrüßenswert, dass die parallelen Regelungen in Russland-Embargo und Belarus-Embargo (im Gegensatz zum zeitlichen Abstand der Einführung der „No-Russia“-Klausel und der neuen „No-Belarus“-Klausel) zeitlich eng genug zusammenfallen um Unternehmen eine einheitliche Umsetzung der auf die Verhinderung von (Weiter-)Ausfuhren nach Russland bzw. Belarus gerichteten Maßnahmen zu ermöglichen.

Dienstleistungsverbot

Weiterhin ist nun auch das aus Art. 5n Verordnung (EU) 833/2014 bekannte Dienstleistungsverbot in wesentlichen Teilen in die Verordnung (EU) 765/2006 übertragen worden (neuer Art. 1jc). Zu beachten ist allerdings ein erheblicher Unterschied: In Abweichung von Art. 5n Verordnung (EU) 833/2014 verbietet der neue Art. 1jc Verordnung (EU) 765/2006 nicht die Erbringung von Dienstleistungen für jegliche in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sondern „nur“ die Erbringung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen (Art. 1jc Abs. 1 lit. a), oder für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln (Art. 1jc lit. b).

Bemühenspflicht hinsichtlich der Sanktionscompliance von Tochtergesellschaften

Die mit dem 14. Sanktionspaket gegen Russland neu eingeführte „Bemühenspflicht“ (Art. 8a Verordnung (EU) 833/2014), wonach EU-Muttergesellschaften sich nach besten Kräften bemühen müssen, sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften die Sanktionsmaßnahmen der EU nicht untergraben, findet in Bezug auf die Maßnahmen der Belarus-Embargoverordnung ihre Entsprechung im neuen Art. 8i Verordnung (EU) 765/2006.

Aufnahme weiterer aus dem Russland-Embargo bekannter Regelungen

Darüber hinaus wurden in die Verordnung (EU) 765/2006 weitere Verbotsvorschriften eingeführt, die bereits in entsprechender Form aus dem Russland-Embargo bekannt sind:

  • Art. 1bb (Ausfuhrverbot für Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen, Anhang XVIII)
  • Art. 1fd (Ausfuhrverbot für Güter der Seeschifffahrt, Anhang XXIV)
  • Art. 1ga (Ausfuhrverbot für Luxusgüter, Anhang XXV)
  • Art. 1gb (Verbot der Beteiligung an Unternehmen des belarussischen Energiesektors)
  • Art. 1gc (Ausfuhrverbot für Güter zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas, Anhang XX)
  • Art. 1ra (Importverbot für Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen; Anhang XXV)
  • Art. 1rb (Importverbot für Gold, Anhang XXI, XXII)
  • Art. 1rc (Importverbot für Diamanten, Anhang XXIX)
  • Art. 8da (Genehmigungsmöglichkeiten für den Rückzug aus Belarus)
  • Art. 8h (Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit belarussischer Inanspruchnahme ohne Rechtsschutzmöglichkeit)

Ausblick

Mit diesen Erweiterungen decken sich die gegenüber Belarus verhängten Sanktionsmaßnahmen in weiten Teilen mit den Sanktionen gegenüber Russland. So wie schon bestimmte Regelungen aus dem Russland-Embargo, treffen wesentliche Regelungen der Verordnung (EU) 765/2006 nun auch solche Unternehmen, die keinerlei Wirtschaftsbeziehungen zu Belarus unterhalten. Etwa die Pflicht zur Verwendung der „No Belarus“-Klausel und die besonderen Compliance-Anforderungen im Zusammenhang mit Gütern der Common High Priority List sind im Rahmen ihres Anwendungsbereichs von allen exportierenden Unternehmen zu beachten.

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