Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wichtigen Urteil die Zuständigkeitsregeln für Kartellschadensersatzklagen geklärt, die von Muttergesellschaften im Namen ihrer Tochtergesellschaften erhoben werden (Rs. C-425/22).
Der EuGH hat entschieden, dass Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eine Muttergesellschaft nicht dazu berechtigt, eine Klage auf Kartellschadensersatz an ihrem eigenen Sitz zu erheben, wenn der geltend gemachte unmittelbare Schaden ausschließlich ihren Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten entstanden ist. Mit diesem Urteil wird die Anwendung des Prinzips der „wirtschaftlichen Einheit” im EU-Wettbewerbsrecht zur Bestimmung der Zuständigkeit bei Follow-on-Schadensersatzverfahren erheblich eingeschränkt.
Der Gerichtshof verwarf die Argumentation, dass Muttergesellschaften behaupten können, sie bildeten mit ihren Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit, um Schadensersatzklagen am Gerichtsstand der Muttergesellschaft zu zentralisieren. Stattdessen betonte der EuGH, dass Klagen entweder dort erhoben werden müssen, wo die Beklagte ihren Sitz hat, oder dort, wo der geltend gemachte unmittelbare Schaden entstanden ist.
Das folgende Gleiss Lutz-Team hat die Beklagtenseite in dem Rechtsstreit vor dem EuGH vertreten: Dr. Christian von Köckritz (Federführung, Partner), Dr. Miloš Kocí, Dr. Harald Weiß (Counsel, beide Kartellrecht, beide Brüssel), Dr. Ulrich Denzel (Partner) und Dr. Carsten Klöppner (Counsel, beide Kartellrecht, beide Stuttgart).
Hierbei arbeiteten sie eng mit Anna Turi und Mark Kovacz von Schönherr Ungarn zusammen, die die Beklagte auch in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit vor den ungarischen Gerichten vertreten.
Gleiss Lutz vertritt die Daimler Truck AG regelmäßig in Verfahren vor nationalen Gerichten und vor dem EuGH. Zudem verteidigt Gleiss Lutz die Daimler Truck AG vor deutschen Gerichten gegen Follow-on-Klagen, die aus der Lkw-Kartellentscheidung der Europäischen Kommission resultieren, und koordiniert als Lead Counsel die Verteidigung gegen derartige Klagen in und außerhalb der EU.