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Gleiss Lutz erstreitet Grundsatzurteil zum Europäischen Urheberrecht

Gleiss Lutz hat für die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ein Grundsatzurteil vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erstritten. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Kulturschaffende künftig eine Vergütung erhalten, wenn Freiberufliche oder Kleingewerbetreibende in ihren Geschäftsräumen Musik oder andere urheberrechtlich geschützte Werke wiedergeben und damit ihre Attraktivität für Kunden verbessern. Der gestern entschiedene Fall betrifft konkret ein Rehabilitationszentrum in Leverkusen, das mehrere Fernsehgeräte in Wartezimmern und Therapieräumen zur Unterhaltung der Patienten nutzte und keine Gebühren an die GEMA zahlte. Der Europäische Gerichtshof stellte nun klar, dass in derartigen Fällen typischerweise eine sogenannte öffentliche Wiedergabe vorliegt und dies unabhängig von der Aufnahmebereitschaft des Publikums. Eine solche öffentliche Wiedergabe ist ohne die Erlaubnis des Urhebers und die entsprechende Zahlung einer Vergütung unzulässig.

Die Entscheidung hat erhebliche internationale Bedeutung, weil das Verfahren die Auslegung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ in zwei EU-Richtlinien betrifft, die EU-weite Geltung beanspruchen: die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 aus dem Jahr 2001 und die Vermiet- und Verleihrichtlinie aus dem Jahr 2006.

Mit ihrer Entscheidung beendeten die Luxemburger Richter eine jahrelang bestehende Rechtsunsicherheit für Urheber, Leistungsschutzberechtigte und Verwertungsgesellschaften wie die GEMA.

Für die GEMA war das folgende Gleiss Lutz-Team tätig: Dr. Ingo Brinker (Partner, München), Dr. Christian von Köckritz (Counsel, Brüssel), Dr. Niels Lutzhöft (München) (alle Kartell- und Urheberrecht). Daneben wurde die GEMA von ihrem General Counsel Dr. Tobias Holzmüller vertreten.

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