Energie & Infrastruktur

Europäische und deutsche Pläne zu Energiepreismaßnahmen und Versorgungssicherheit – ein Werkstattbericht

Das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Maßnahmenpaket zur Senkung der Energiepreise und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit sollte bereits im November verabschiedet werden. Auch wenn nach wie vor einige Punkte zwischen den Mitgliedstaaten umstritten sind, zeigt der Verordnungsentwurf bereits wichtige Punkte auf, wie diese Ziele umgesetzt werden sollen. Daneben wurden auch von deutscher Seite Maßnahmenpakete geschnürt, die zum einen ergänzende Entlastungsmaßnahmen vorsehen und zum anderen die Energiesicherheit in Deutschland stärken sollen. Allerdings stehen manche Detailregelungen, um die konkreten Konsequenzen für den Energiemarkt zu regeln, nach wie vor aus. Die folgende Darstellung versteht sich daher als Werkstattbericht.

 

Das europäische Maßnahmenpaket und Stand der nationalen Umsetzung in Deutschland

Auf europäischer Ebene hat das Maßnahmenpaket zur Senkung der Energiepreise und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit (COM/2022/549 final) intensive Kontroversen unter den Mitgliedstaaten ausgelöst. Hintergrund sind unterschiedliche Interessenlagen, die vielfach auf verschieden gelagerte Versorgungs- und Bedarfssituationen sowie Umstände zurückzuführen sind, die auch bislang eine vollständige Verwirklichung des Energie-Binnenmarktes behindern. Auch in Deutschland sind die Diskussionen um die Umsetzung noch nicht abgeschlossen.  

Es sind vor allem folgende Maßnahmen beschlossen oder in Umsetzung:

  • Gemeinsamer Gaseinkauf,
  • Reduzierung der Gasnachfrage (bereits in der Verordnung (EU) 2022/1369 beschlossen, zur Kommentierung des Entwurfs siehe Beitrag vom 22. Juli 2022),
  • Solidarität und Nutzungsoptimierung (als Ergänzung der Solidaritätsmaßnahmen des Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938),
  • Energiepreisregulierung, insbesondere eine dynamische Preisobergrenze, ein neuer Leitindex und Energiepreisbremsen,
  • Entlastungen und Subventionenen,
  • Änderungen des EnSiG und des EnWG, insbesondere zur Ausweitung der Enteignungsbefugnisse im Interesse der Versorgungssicherheit.

 

Gemeinsamer Gaseinkauf

Eine temporäre Energieplattform soll ab dem Frühjahr 2023 dafür sorgen, dass im kommenden Sommerhalbjahr die Gasspeicher wieder befüllt werden. Mitgliedstaaten teilen der EU ihren Gasbedarf mit und diese wird einen Dienstleister mit der gebündelten Nachfrage beauftragen. Die Mitgliedstaaten verpflichten inländische Unternehmen, 15 % ihrer Gasspeicherverpflichtung über die gemeinsame Plattform zu erfüllen. Bei Gasmengen über dem 15 %-Ziel ist die Teilnahme an der Plattform für Unternehmen freiwillig. Wer sich an der Energieplattform beteiligt, kann mit anderen Unternehmen Joint Ventures für die gemeinsame Beschaffung bilden, was wettbewerbsrechtlich bisher unzulässig ist. Da sich die Anforderungen in den Mitgliedstaaten unterscheiden, sollen mehrere Zusammenschlüsse ermöglicht werden. Ziel dieser Maßnahme ist, bessere Marktbedingungen für kleinere Unternehmen und Mitgliedstaaten hinsichtlich des Einkaufs von Gas zu schaffen. Ein Lenkungsgremium aus Mitgliedstaaten und Kommission ist begleitend zu dieser Maßnahme vorgesehen. Bisher offen bleiben ausdrücklich diesbezüglich Fragen des Kartell- und Wettbewerbsrechts.

Im Übrigen besteht in diesem Zusammenhang eine Unterrichtungspflicht für Gaseinkäufe von mehr als 5 TWh pro Jahr gegenüber der Kommission. Falls sich eine solche einzelne Transaktion negativ auf die gemeinsame Beschaffung oder den Binnenmarkt auswirkt, soll die Kommission eine Empfehlung zu diesem Geschäft abgeben können.

 

Reduzierung der Gasnachfrage

Weiterhin wird nach wie vor darauf hinzuarbeiten sein, den Gasverbrauch drastisch zu reduzieren.

Der nicht-lebensnotwendige Gasverbrauch auch von geschützten Kunden soll von den Mitgliedstaaten reduziert werden können, um das Gassparen voranzutreiben. Wer hierunter fällt, legen die Mitgliedstaaten fest. In Deutschland umfasst der Begriff geschützte Kunden beispielsweise Haushaltskunden, aber auch kleine und mittlere Unternehmen fallen, abhängig von ihrem Verbrauch, regelmäßig darunter. Im deutschen Energierecht besteht ferner die Unterscheidung zwischen lebensnotwendigen und nicht-lebensnotwendigen Gasbedarf bereits, wobei die Bundesnetzagentur aktuell genauer die Anforderungen definiert, unter welchen Voraussetzungen Bedarfe bei nicht-geschützten Kunden unter lebensnotwendigen Gasbedarf fallen. Hiervon umfasst ist beispielsweise die Herstellung lebenserhaltender, nicht importierbarer Medikamente.

 

Solidarität und Nutzungsoptimierung

Sogenannte Solidaritätsabkommen stellen sicher, dass jeder Mitgliedstaat bei akutem Bedarf notfalls Gas von einem anderen Mitgliedstaat erhält und hierfür einen fairen Ausgleich zu leisten hat. Aktuell existieren lediglich sechs solcher bilateralen Abkommen, unter anderem zwischen Deutschland und Dänemark sowie Deutschland und Österreich. Mit der Einigung im Rat werden bei Gasmangellagen diese Solidaritätsabkommen, die nach der Gasversorgungssicherheitsverordnung (Gas SOS) bisher freiwillig sind, durch Standardregelungen verbindlich, sofern ein Staat in seinen Gaslieferbeziehungen bisher keine solche Solidaritätsvereinbarung auf mitgliedstaatlicher Ebene geschlossen hat. Zugleich ist eine Ausweitung der Solidaritätspflicht auf Mitgliedstaaten ohne direkte Pipeline-Verbindung beschlossen, um der Bedeutung der LNG-Terminals Rechnung zu tragen. Eine Mangellage in diesem Sinne soll vorliegen, wenn ein Mitgliedstaat die EU-Alarmstufe ausruft, weil er seine geschützten Kunden nicht mehr versorgen kann. . Der Mitgliedstaat, welchem die Solidaritätsmaßnahmen zugutekommen, muss für den Marktpreis des Solidaritätsgas aufkommen. Zusätzlich ist er auch für indirekte Kosten, wie Erstattungen finanzieller Schäden aufgrund der Abschaltung von Kunden, verantwortlich.

Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten beschlossen, die Nutzung der LNG-Terminals zu optimieren, indem Netzbetreiber Durchleitungsrechte bzw. reservierte Kapazitäten bei Nichtnutzung schneller wieder vergeben können. Zudem wird ein Sekundärmarkt für ungenutzte Kapazitäten etabliert.

Um im Rahmen des Energiehandels Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, sollen zur Entlastung der Händler diese nach dem Entwurf auch bargeldlose Sicherheiten (Collaterals) für Nachschussforderungen stellen können, wie auch Staatsgarantien. Zudem ist geplant, die Clearingschwelle für nicht-finanzielle Gegenparteien von EUR 3 auf 4 Mrd. anzuheben. Regeln hierfür werden aktuell von der ESMA entwickelt. Vorgesehen ist auch, die Volatilität im Strom- und Gashandel durch Regeln für Preisschwankungen („Schutzschalter“) zu begrenzen, die innerhalb eines Handelstags entstehen, wobei der Schwerpunkt auf Derivaten für den Frontmonat liegen soll.

 

Energiepreisregulierung: Dynamische Preisobergrenze und neuer Leitindex

Statt eines festen Gaspreisdeckels ist für ein Jahr eine dynamische Preisobergrenze für den wichtigsten Leitindex TTF beschlossen worden. Dieser Marktkorrekturmechanismus wird ausgelöst, sobald der Abrechnungspreis des TTF für den Folgemonat an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 180 EUR je MWh übersteigt. Zusätzlich ist erforderlich, dass als Referenzpreis Flüssigerdgas während dieser drei Tage mindestens 35 EUR unter dem TTF-Preis liegt. Der Mechanismus ist mindestens für 20 Tage aktiviert. Fällt für drei aufeinanderfolgende Tage der Preis wieder unter EUR 180 je MWh, erfolgt eine Deaktivierung. Over-the-counter Geschäfte abseits der Börsen sind allerdings weiterhin möglich. In Deutschland wird die dynamische Preisobergrenze mit Sorge betrachtet. Berlin verwies in der intensiven Diskussion über die Einführung des Gaspreisdeckels insbesondere auf das Risiko, dass Gas aufgrund dieser Maßnahme rationiert und zugeteilt werden müsse, da die Deckelung dazu führen könne, dass Gas bevorzugt an andere Märkte. Um Versorgungsengpässen entgegenzuwirken, soll die Obergrenze von 180 EUR bei einem signifikanten Rückgang der LNG-Importe ausgesetzt werden dürfen.

Daneben ist ein gänzlich neuer Leitindex für Flüssiggasimporte bis Ende März 2023 beschlossen, der zur nächsten Füllsaison die dynamische Preisobergrenze ersetzen wird, um die LNG-Lieferungen vom TTF-Preis abzukoppeln. Der Index wird ausschließlich für neue Vertragsbeziehungen gelten und nicht in bereits bestehende eingreifen. Für die Ausgestaltung des Mechanismus soll die Regulierungsagentur ACER bis Ende des Jahres mehr Transparenz über die Preise von LNG-Importen schaffen. Ziel ist der Kommission zufolge, den nicht mehr zutreffend durch den Leitindex TTF abgebildeten Gaspreis zu korrigieren und zu einer stabileren und berechenbareren Preisgestaltung für LNG-Transaktionen beizutragen. Von Marktteilnehmern und Experten wird der neue Index dagegen überwiegend als künstlich und wenig erfolgsversprechend kritisiert.

 

Energiepreisregulierung: Energiepreisbremsen auf deutscher Ebene

Die Energiepreisbremsen, die als weitere Stufe der Maßnahmen zur Entlastung vorgesehen sind, gelten ab 2023. Bereits zum 01. Januar 2023 soll dabei die finanzielle Wirkung bei nicht industriellen Abnehmern für Strom, sowie die Gas- und Strompreisbremse für die Industrie eintreten, zum 01. März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 dann auch die Gas- und Strompreisbremse bei Kunden, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden (SLP Kunden).

Letztere soll den Begünstigten einen Gas-Bruttopreis in Höhe von 12 ct/kWh für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs und für Fernwärme in Höhe von 9,5 ct/kWh bis zum 30. April 2024 gewähren. Gleiches gilt für Wohneinheiten bzw. Quartiere mit einem RLM-Zähler sowie einige staatliche oder staatlich anerkannte Einrichtungen, die einen Verbrauch unter 1,5 GWh/a aufweisen.

Jedenfalls für Großverbraucher, insbesondere die Industrie, soll bereits ab dem 01. Januar 2023 bis zum 30. April 2024 eine Deckelung des Nettogaspreises von 7 ct/kWh erfolgen. Diese Entlastung gilt für 70% der Verbrauchsmenge, bezogen auf den Zeitraum November 2021 - Oktober 2022. Die Obergrenze gilt sowohl für die gasbasierte Wärmeerzeugung in Produktionsprozessen als auch für den Einsatz von Gas als Rohstoff für die Produktion. Außerdem gilt die Obergrenze unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch im nächsten Jahr.

Die Strompreisbremse soll für alle SLP Kunden ebenfalls vom 01. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, wobei die Entlastung auf Basis einer Deckelung auf 40 ct/kWh für ein Grundkontingent von bis zu 80% des historischen Vorjahresverbrauchs berechnet wurde. Sie gilt rückwirkend ab dem März 2023. Für industrielle Verbraucher, insbesondere RLM-Kunden, soll die Strompreisbremse zu einer Entlastung auf Basis eines Nettopreises von 13 ct/kWh für ein Stromkontingent von 70% des historischen Vorjahresverbrauchs führen. Da sich die Regelungen hierfür im Rahmen des befristeten Krisenrahmens (TCF) der EU-Kommission halten müssen, ist hierfür zunächst eine Laufzeit vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vorgesehen, wobei die Entlastung erst ab März 2023 umgesetzt wird und rückwirkend zum 01. Januar 2023 erfolgt.

Weitere geplante Maßnahmen sind die Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte auf dem Niveau von 2022 sowie die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt, die verpflichtend durch die EU-Notfall-Strom-VO vorgesehen ist.

 

Entlastung und Subvention auf europäischer Ebene

Zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie insbesondere auch von mittelständischen Unternehmen in Europa ist die Umwidmung von EU-Haushaltsmitteln in Höhe von EUR 40 Mrd. vorgesehen. Ferner wurde der befristete Krisenrahmen verlängert, um energieintensive Industrien mit bis zu EUR 150 Mio. subventionieren zu können. In diesem Rahmen sollen auch neue Fördertatbestände ermöglicht werden. Erst einmal Abstand genommen wurde dagegen von dem Vorschlag, Gas für die Stromerzeugung und damit den Strompreis zu subventionieren. Aus der Kommission heißt es hierzu, dass man hierfür zunächst die Problematik des Leakage, also des Abflusses von subventioniertem Strom ins Nicht-EU Ausland, und der Finanzierung solcher Subventionen, klären müsse.

 

Entlastung und Subvention auf deutscher Ebene

Flankierend hierzu hat der Bundestag unter Erhaltung von Einsparanreizen umfassende Entlastungsmaßnahmen beschlossen, die ebenfalls Soforthilfen sowie die bereits vorstehend erwähnten Gas-, Wärme-, und Strompreisbremsen umfassen. Bereits für Dezember wurde das „Soforthilfepaket Gas und Wärme“ umgesetzt, sodass Erstattungen in diesem Rahmen ab dem 01. Dezember 2022 möglich sind. Ziel des Soforthilfepakets ist, durch eine einmalige Übernahme der monatlichen Abschlagszahlung eine Entlastung für die erhöhten Energiepreise zu schaffen. Bei Gas entspricht die Entlastung dem Produkt aus einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde und dem Arbeitspreis für Dezember, was zusätzlich um eine anteilige Entlastung bei anderen Preiselementen ergänzt wird. Bei Wärme entspricht die Entlastung dagegen dem Produkt aus der Abschlagszahlung im September und dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor von 120%. Begünstigt werden dabei alle Verbraucher bzw. SLP Kunden, d.h. insbesondere Haushalte, KMU und soziale Einrichtungen, die somit von ihrer Abschlagszahlung für Dezember befreit werden. Auch RLM Kunden sind förderberechtigt, wenn ihr Jahresverbrauch für die betroffene Entnahmestelle den Grenzwert von 1,5 Mio. kWh nicht übersteigt. Die Erstattung an die Versorger wird staatlich abgewickelt und soll im Rahmen einer liquiditätssichernden Vorauszahlung ebenfalls am 01. Dezember 2022 erfolgen, bzw. spätestens zwei Wochen nach Stellung des Vorauszahlungsantrags. Der deutsche Gesetzgeber hat damit Bedenken der Energiebranche ignoriert, die durch die kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen einen kaum zu bewältigenden Mehraufwand auf die als „Zahlstelle des Bundes“ instrumentalisierten Energieunternehmen zukommen sieht.

 

Änderungen des EnSiG und des EnWG, insbesondere zur Ausweitung der Enteignungsbefugnisse im Interesse der Versorgungssicherheit

Auf deutscher Ebene wurden parallel Änderungen des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umgesetzt, um umfassender und flexibler auf Gasmangellagen reagieren zu können.

Im EnSiG wurde insbesondere der Enteignungstatbestand ausgeweitet, wonach Eigentum an Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie sonstige Energieträger, elektrische Energie und sonstige Energien oder sonstigen Produktionsmitteln auch zugunsten eines Dritten entzogen werden können, wenn dies zur Sicherung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie erforderlich ist. Klargestellt wird, dass dies unabhängig von der Verwendung für energetische Zwecke erfolgen kann. Grundsätzlich maßgeblich für die Entschädigungshöhe sollen die Erwerbs- oder Produktionskosten des Entschädigungsberechtigten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Produktion des enteigneten Guts zuzüglich der Kosten für die Finanzierung sein.

Zur Sicherung der Energieversorgung wird außerdem der schnelle Ausbau von LNG-Terminals forciert. Diesbezüglich soll ein enteignender Zugriff auf bewegliche Sachen, die vom Eigentümer in absehbarer Zeit nicht selbst für die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Gasinfrastruktur benötigt werden, jedoch für die Errichtung von Erdgasleitungen und verbundener Infrastruktur erforderlich und die geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung zu leisten, ermöglicht werden. Die Entschädigungshöhe hierfür würde sich nach dem Verkehrswert bestimmen. Gleichzeitig soll auch der Zugang zu Unterlagen, insbesondere Schriftstücken und Aufzeichnungen sowie deren Nutzung, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten an den Schutzgegenständen gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte sowie an Geschäftsgeheimnissen, verlangt werden können, sofern dies die Errichtung von Erdgasleitungen oder verbundener Infrastruktur ermöglichen oder beschleunigen kann. Für die genannten Nutzungsrechte ist eine Vergütungspflicht vorgesehen, die zunächst den Bund verpflichten soll, letztlich jedoch vom Begünstigten zu tragen sein wird.

Die Änderungen des EnWG regeln insbesondere die Verpflichtung, bestimmte Füllstände auf Verlangen der Bundesnetzagentur nutzerscharf darzustellen, sofern die Gefahr der Nichterfüllung von Füllstandsvorgaben besteht. Außerdem wird das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgesehene Konzept zur Wasserstoffnetzentwicklung verschoben, da das hierfür maßgebliche Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket der Europäischen Kommission infolge der Energiekrise verzögert beraten werden wird.

 

Fazit

Der Vorschlag der Kommission für ein Maßnahmenpaket zur Senkung der Energiepreise und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit sendet bisher insbesondere das Signal einer gemeinsamen, europäischen Bewältigung der Energiekrise. Im Vordergrund steht dabei die dynamische Preisobergrenze und die gemeinsame Beschaffung von Gas, um die Versorgungssicherheit der EU auch für das kommende Jahr zu sichern. Daneben sind auf deutscher Ebene kurzfristig Maßnahmen getroffen worden, welche die akuten Belastungen sowohl für Verbraucher als auch Industrie in diesem Winter und in zweiter Stufe ab 2023 abfedern werden.

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