Die Bundenetzagentur hat am 20. November 2024 ein neues Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen für Stromnetzanschlüsse erlassen und damit eine Aktualisierung ihrer Position von 2009 vorgenommen. Abgesehen von der auf Übertragungsnetze beschränkten Möglichkeit zur wirkungsbezogenen Differenzierung der Baukostenzuschüsse, bleiben bedeutende Änderungen der bisherigen Position der Bundesnetzagentur jedoch weitgehend aus. Insbesondere für Batteriespeicherbetreiber dürfte Ernüchterung entstehen: Die erhoffte Reduzierung des Baukostenzuschusses in Folge Entscheidung des OLG Düsseldorf (20. Dezember 2023 (Az. VI-3 Kart 183/23) bleibt bislang aus. Die dazu anstehende BGH-Entscheidung bleibt aber weiterhin abzuwarten.
Mit ihrem Positionspapier zeigt die BNetzA nun – aufbauend auf einem ersten BKZ-Positionspapier von 2009 – ihre aktuelle Rechtsauffassung zu zentralen Anwendungsfragen der BKZ. Wenngleich nicht rechtsverbindlich, bietet das Papier eine Orientierung für betroffene Marktteilnehmer.
Neu ist allerdings die erstmalige Positionierung der BNetzA dahingehend, dass die Erhebung von BKZ auch eine (gegenüber der Lenkungs- und Steuerungsfunktion untergeordnete) Finanzierungsfunktion erfüllt. Hieraus ergibt sich für sämtliche Netzbetreiber eine de facto Pflicht zur BKZ-Erhebung, um sich nicht später dem Vorwurf der ineffizienten Betriebsführung ausgesetzt sehen zu müssen.
Modifizierung des Leistungspreismodels
In Anbetracht der zuletzt starken Schwankungen des LP sieht die BNetzA nun aber eine Modifikation dieser Formel vor. Danach soll an Stelle des LP zum Vertragsschlusszeitpunkt dessen arithmetischer Mittelwert der letzten fünf Jahre herangezogen werden. So sollen Anschlussnehmer vor finanzieller Übervorteilung durch externe Eingriffe (z.B. Bundeszuschuss, EE-Netzkostenwälzung, etc.) geschützt werden und eine höhere zeitliche Vergleichbarkeit des LP erreicht werden.
Allgemein stellt die BNetzA neben all dem explizit klar, dass sie alternative Berechnungsmethoden wie beispielsweise ein VDN-Modell nicht pauschal für ungeeignet zur Einhaltung der gesetzlichen Angemessenheits- und Transparenzanforderungen (§§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG) hält.
Erhebungsspielraum für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
Die BNetzA unterstreicht weiterhin den – ebenfalls in §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG statuierten – Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit von BKZ-Erhebungen. Dieser besagt, dass innerhalb eines Netzgebiets je Netzbetreiber ein einheitlicher BKZ für qualitativ gleichwertige Anschlüsse zu erheben ist.
Auf Ebene des Übertragungsnetzes sieht die BNetzA neuerdings eine Ausnahme dieses Grundsatzes als zulässig an: Die ÜNB sollen eine Abstufung bei der Zuschusshöhe in fünf gleichmäßigen Stufen von 100 % bis 20 % des LP vornehmen („wirkungsbezogene Differenzierung“). Anknüpfungspunkt soll die Höhe der mit dem neuen Anschluss anfallenden Mehrkosten für Netzausbau oder Anpassungen im Netzengpassmanagement sein.
Diese Kosten sind wiederum maßgeblich von der geographischen Lage des gewünschten Anschlusses, genauer vom Umfang der dort schon bestehenden Anschlusskapazitäten, abhängig. Durch die Abstufung sollen Anschlussnutzer – ganz im Sinne der Lenkungsfunktion des BKZ (s.o.) – zur effizienten und sparsamen Inanspruchnahme vorhandener Anschlusskapazitäten angereizt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Differenzierung ist, dass sich die ÜNB auf eine einheitliche, auf einer transparenten Berechnungsmethode beruhenden Vorgehensweise verständigen und dass der BKZ unter keinen Umständen mit weniger als 20 % des LP festgesetzt wird.
Für Verteilernetzbetreiber lehnt die BNetzA eine gleichgelagerte Ausnahme vom Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit ausdrücklich ab. Hintergrund dafür dürfte sein, dass die mit der geografischen Lage verbundenen Vor-/Nachteile eines Netzanschlusses in Verteilernetzen in der Regel nicht erheblich abweichen.
Keine Privilegierung für Stromspeicher
Weniger innovativ zeigt sich die BNetzA hinsichtlich der BKZ-Erhebung gegenüber Energiespeicherbetreibern. Da angeschlossene Energiespeicher, wie alle anderen Anschlussnutzer auch, jedenfalls ausspeisseitig die Bereitstellung von Netzkapazität erfordern würden, seien sie aus Netzbetreibersicht wie sonstige Verbraucher zu behandeln, wozu auch die gewöhnliche Entrichtung von BKZ gehöre.
Mit der rechtlichen Vertretbarkeit dieser Einstufung hat sich zuletzt das OLG Düsseldorf (20. Dezember 2023 (Az. VI-3 Kart 183/23), in folgendem Beitrag von uns besprochen (Beitrag vom 15. April 2024), befasst und im Ergebnis eine undifferenzierte BKZ-Festsetzung mittels Leistungspreismodell – jedenfalls für netzgekoppelte Stromspeicher – für unzulässig erklärt. Das diesbezügliche Rechtsbeschwerdeverfahren ist derzeit beim BGH anhängig (EnVR 1/24). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich die Ausführungen der BNetzA zu Batteriespeichern in den nächsten Monaten nochmal verändern müssen. Vor diesem Hintergrund kann die starre Position der BNetzA durchaus kritisch gesehen werden.
Für den Balanceakt zwischen dieser Ungewissheit einerseits und der neuen BKZ-Erhebungspflicht (s.o.) andererseits empfiehlt sich für Netzbetreiber und Anschlussnehmer im Bereich Energiespeicher eine BKZ-Erhebung bzw. -Zahlung nur unter Vorbehalt der Rückzahlung bei entsprechendem Ausgang des BGH-Verfahrens.
Fazit
Das Positionspapier der BNetzA bringt wesentliche Neuerungen und Klarstellungen zur Erhebung von BKZ mit sich. Besonders hervorzuheben ist die Modifikation des Leistungspreismodells, die eine Berechnung auf Basis des arithmetischen Mittelwerts der letzten fünf Jahre vorsieht. Zudem wird die Diskriminierungsfreiheit bei der BKZ-Erhebung betont, wobei für ÜNB eine Staffelung des Leistungspreises ausdrücklich vorgesehen wird. Für den Anschluss von Batteriespeichern brachte das Positionspapier nicht die erhoffte Reduzierung des BKZ; hier ist allerdings die noch offene BGH-Entscheidung abzuwarten.