Gleiss Lutz hat für Evonik Degussa vor dem Europäischen Gerichtshof eine einstweilige Anordnung erwirkt, die es der Europäischen Kommission bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache untersagt, Kronzeugeninformationen zu veröffentlichen. Es ist das erste Mal, dass der Europäische Gerichtshof einem Unternehmen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine angefochtene Entscheidung der Kommission gewährt, nachdem das Gericht der Europäischen Union die Klage in erster Instanz abgewiesen hat.
Evonik Degussa wehrt sich gegen die Pläne der Kommission, mehrere Jahre nach der Veröffentlichung einer nicht-vertraulichen Fassung der Bußgeldentscheidung im Fall Wasserstoffperoxid, weitere detaillierte Informationen zu veröffentlichen, die aus den Kronzeugenerklärungen von Evonik Degussa und anderen Kronzeugen stammen. Evonik Degussa macht u.a. geltend, dass diese Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen und dass ihre Veröffentlichung das berechtigte Vertrauen von Evonik Degussa in die Geheimhaltung der Informationen verletzen würde.
Nachdem das Gericht der Europäischen Union in erster Instanz zunächst einstweiligen Rechtsschutz gewährt hatte, hatte es die Klage in der Hauptsache abgewiesen. Hiergegen hat Evonik Degussa Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof eingelegt. Da die Kommission die streitigen Informationen aber schon vor der Entscheidung des Gerichtshofs veröffentlichen wollte, war Evonik Degussa gezwungen, einstweiligen Rechtsschutz vor dem Gerichtshof zu beantragen. Diesem Antrag hat der Vizepräsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 2. März 2016 stattgegeben.
Die grundlegende Bedeutung des Falles wird auch dadurch belegt, dass der Fall an die mit 15 Richtern besetzte Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen wurde. Die mündliche Verhandlung in der Hauptsache findet am 4. April 2016 statt.
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