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CISAC-Verfahren: GEMA mit Gleiss Lutz vor dem Gericht der Europäischen Union erfolgreich

Das Gericht der Europäischen Union hat einer Klage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) in vollem Umfang stattgegeben und die angefochtene Entscheidung der EU-Kommission im sog. „CISAC-Verfahren“ in allen von der GEMA gerügten Punkten für nichtig erklärt. Die Kommission habe keine hinreichenden Beweise für abgestimmte Verhaltensweisen unter Verwertungsgesellschaften verschiedener Länder erbracht.  

Hintergrund des Verfahrens war die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2008, die Mitgliedschafts- und Territorialitätsbeschränkungen in einem Mustervertrag des internationalen Dachverbands der Verwertungsgesellschaften CISAC sowie angeblich abgestimmte Verhaltensweisen unter verschiedenen europäischen Verwertungsgesellschaften als wettbewerbswidrig einstufte. Die GEMA hatte im September 2008 eine Anfechtungsklage gegen die entsprechende Untersagungsverfügung eingereicht.  

Das Gericht der Europäischen Union hat nun entschieden, dass die Kommission keine hinreichenden Beweise für eine angebliche wettbewerbswidrige Abstimmung in Bezug auf bestimmte territoriale Beschränkungen in früheren Gegenseitigkeitsverträgen zwischen Verwertungsgesellschaften erbracht hat. Es erkennt in seinem Urteil an, dass diese territorialen Beschränkungen durch das legitime Kooperationsinteresse der Verwertungsgesellschaften erklärt werden können. Das Gericht bringt zugleich zum Ausdruck, dass ein Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften für die Erteilung identischer Lizenzen die Funktionsfähigkeit dieser Kooperation beeinträchtigen könnte.  

Für die GEMA waren die Gleiss Lutz-Partner Dr. Ingo Brinker (München) und Prof. Dr. Rainer Bechtold (Stuttgart) sowie vor dem EuG Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Jürgen Schwarze (Universität Freiburg) tätig.

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