Compliance & Investigations

Whistleblowing: Es geht weiter – Regierungsentwurf deckt sich weitgehend mit Referentenentwurf

Das Bundeskabinett hat am 27. Juli 2022 den Entwurf eines „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz, im Folgenden HinSchG-RegE) beschlossen. Sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereichs als auch der inhaltlichen Vorgaben deckt sich der HinSchG-RegE im Wesentlichen mit dem im April 2022 veröffentlichten Referentenentwurf (siehe unseren Beitrag vom 13. April 2022).

Lediglich in Bezug auf die Entgegennahme anonymer Meldungen enthält der HinSchG-RegE eine Neuerung. Diese ist zwar weiterhin nicht verpflichtend, jedoch sieht der HinSchG-RegE vor, dass eine Bearbeitung anonymer Meldungen bei entsprechenden Kapazitäten erfolgen „sollte“. Diese Sollbestimmung spiegelt die Best Practice hinsichtlich des Umgangs mit anonymen Hinweisen wider und setzt unsere Empfehlung um, die Hemmschwelle zur Abgabe einer Meldung möglichst gering zu halten. Zudem wird sich der Hinweisgeber aller Voraussicht nach mit anonymen Meldungen an die zentralen Meldestellen von Bund und Ländern wenden können. Hierfür wurde nämlich eine vergleichbare Sollbestimmung eingeführt, der die externen Meldestellen höchstwahrscheinlich folgeleisten werden. Bleibt die interne Meldestelle einer anonymen Meldung versperrt, droht ein Hinweis unmittelbar an die Behörden. Dem Unternehmen wird die Chance der zeitnahen internen Aufarbeitung genommen, während die Behörden einen Ermittlungsvorsprung aufbauen.

Eine weitere gute Neuigkeit ist, dass die Möglichkeit einer einheitlichen konzernweiten Meldestelle auch im HinSchG-RegE weiterhin Bestand hat. Die Regierung hat sich damit klar zu einer unternehmensfreundlichen Umsetzung positioniert. Es wurde lediglich der Zusatz eingefügt, dass eine zentrale Meldestelle keine zusätzlichen Hürden für den Hinweisgeber aufbauen dürfe. Aufgrund der schon jetzt diskutierten Frage der Vereinbarkeit dieser Konzernausnahme mit den unionsrechtlichen Vorgaben wird ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH sicher nicht lange auf sich warten. Hinzu kommen die praktischen Umsetzungsfragen, wie international agierende Konzerne die unterschiedlichen nationalen Vorgaben vereinen.

Mit dem Regierungsentwurf steht nun die nationale Umsetzung der HinSch-RL endlich bevor. Die Zeit drängt: Die Umsetzungsfrist der HinSch-RL ist für die nationalen Mitgliedstaaten bereits am 17. Dezember 2021 ausgelaufen. Aufgrund der parlamentarischen Sommerpause bis Ende August ist mit einer Verabschiedung vor dem Herbst nicht zu rechnen. Für die betroffenen Unternehmen bedeuten die anstehenden Änderungen schon jetzt Handlungsbedarf. Dabei sollte auch die nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) vorgesehene Verpflichtung zur Implementierung eines Beschwerdeverfahrens ab 2023 geprüft und berücksichtigt werden.

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