ENERGY NEWS #7/2017
Das EEG 2017 trägt der Diskussion um die EEG-Umlagepflicht von so genannten Scheibenpachtmodellen in der Vergangenheit Rechnung: Nach § 104 Abs. 4 EEG können Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Scheibenpachtmodell oder vergleichbaren Modellen funktionieren, die rückwirkende – unter bestimmten Voraussetzungen auch zukünftige – Zahlung von EEG-Umlage verweigern. Dies setzt jedoch voraus, dass sie bis 31. Mai 2017 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bestimmte Meldepflichten erfüllen.
Zusammenfassung
Bis zum 31. Mai 2017 müssen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Scheibenpachtmodell oder vergleichbaren Prinzipien funktionieren, dem Übertragungsnetzbetreiber Basisangaben zur Stromerzeugung aus der Anlage machen (§ 74 Abs. 1 Satz 1, § 74a Abs. 1 EEG), um eine rückwirkende Zahlung der EEG-Umlage zu vermeiden. Dies betrifft alle Konstellationen, bei denen nach Vorstellung der Vertragspartner in der Vergangenheit ein Eigenverbrauch und damit eine Befreiung bzw. Reduzierung der EEG-Umlage vorliegen sollte, weil den Letztverbrauchern anteilig Nutzungsrechte an einer Stromerzeugungsanlage vertraglich gesichert wurden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Scheibenpachtmodelle, bei dem mehrere Unternehmen ein Kraftwerk über eine Betreibergesellschaft betreiben und den Strom anteilig verbrauchen.
Leistungsverweigerungsrecht gegen Forderungen auf EEG-Umlage
Die Betreiber von Anlagen, bei denen Letztverbrauchern ein vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität gesichert wurde, haben nach § 104 Abs. 4 EEG ein Leistungsverweigerungsrecht, das sie u. a. dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entgegensetzen können. Dies setzt aber voraus, dass sie die so genannten Basisangaben (§ 74 Abs. 1 Satz 1, § 74a Abs. 1 EEG) bis 31. Mai 2017 gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber machen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt im Ausgangspunkt nur für Strom, der in der Anlage vor dem 1. August 2014 – dem Inkrafttreten des EEG 2014 – erzeugt wurde. Unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen kann es allerdings auch bei Anlagen gelten, die bei unverändertem Fortbestand – also ohne, dass sie erneuert, ersetzt oder erweitert wurden – nach dem 1. August 2014 Strom erzeugen. Hintergrund
In der parlamentarischen Beratung des EEG 2017, das zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages § 104 Abs. 4 EEG neu eingefügt (BT-Drs. 18/10668, 14. Dezember 2016). Danach können Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) für Strom, den sie selbst erzeugen und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert haben, den Anspruch auf Abnahme und Vergütung sowie auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern den belieferten Letztverbrauchern ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität
der Stromerzeugungsanlage zusteht und diese Erzeugungskapazität wie eine eigenständige Stromerzeugungsanlage betrieben wurde (§ 104 Abs. 4 Satz 1, 2 EEG). Die Betreibergesellschaften der Scheibenpachtmodelle sind als EVU einzuordnen. Die Regelung knüpft an alle anteiligen vertraglichen Nutzungsrechte an Erzeugungskapazitäten an, ist also nicht auf die Scheibenpachtmodelle im engeren Sinne beschränkt.
Die als Amnestie-Regelung bezeichnete Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Vergangenheit – insbesondere vor Geltung des EEG 2014 – umstritten war, ob die Pächter von Kraftwerksscheiben als Eigenerzeuger anzusehen sind und demnach von den Privilegien der Eigenversorger – die im Kern in einer reduzierten EEG-Umlage bestanden – profitieren können. Seit dem EEG 2014 ist eine solche Privilegierung ausgeschlossen. Auch das EEG 2017 stellt noch einmal klar, dass Eigenversorgung stets an den Betrieb einer realen Stromerzeugungsanlage anknüpft; vertragliche Nutzungsrechte reichen für Eigenversorgung nicht aus. Denn gemäß § 3 Nr. 43b EEG gilt als Stromerzeugungsanlage nur jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt. Betreiber einer solchen Anlage ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom tatsächlich nutzt, die Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und das wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. BNetzA, Leitfaden zur Eigenversorgung, Juli 2016, S. 22, 32). Die natürliche oder juristische Person muss die Stromerzeugungsanlage selbst betreiben; zudem muss der Strom in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht und darf nicht durch ein Netz durchgeleitet werden (§ 3 Nr. 19 EEG).
Die Mitteilungspflichten, die die Betreiber der entsprechenden Anlage spätestens bis zum 31. Mai 2017 erfüllen müssen, umfassen die Basisangaben nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 74a Abs. 1 EEG. Dies betrifft unter anderem die Angabe, wann der Betreiber welche Letztverbraucher (Scheibenpächter) aus welcher Stromerzeugungsanlage (mit Angabe der jeweils installierten Leistung) beliefert hat und ob er auf Grundlage der Sonderregelung des § 104 Abs. 4 EEG die Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann. Auch Änderungen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts
relevant sein können, gehören zu den erforderlichen Basisangaben. Der Betreiber trägt für die Daten die Darlegungs- und Beweislast; er muss sie also schlüssig nachweisen und eine sorgfältige Prüfung seitens der Übertragungsnetzbetreiber ermöglichen. Solange ein erforderlicher Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird, soll der für die Erhebung der EEG-Vorlage verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber im Zweifel davon ausgehen, dass die Privilegierung nicht greift (vgl. BNetzA, Hinweis zur EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen
Mehrpersonen-Konstellationen und zum Leistungsverweigerungsrecht nach der ‚Amnestie-Regelung‘ des § 104 Abs. 4 EEG 2017, 26. Januar 2017) Die Basisangaben müssen bis zum 31. Mai 2017 vollständig beim Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kommt eine Verlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Gleiss Lutz Kommentar
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 104 Abs. 4 EEG sehr weitgehend der Diskussion um die EEG-Umlagepflicht von Scheibenpachtmodellen (und vergleichbaren anteiligen, vertraglichen Nutzungsrechten an Erzeugungskapazitäten einer Anlage) vor dem 1. August 2014 Rechnung getragen. Das Vertrauen von Betreibern derartiger Anlagen wird aufgrund der (damals) bestehenden rechtlichen Unsicherheit geschützt. Auch wenn nach Inkrafttreten des EEG 2014 klargestellt wurde, dass derartige Modelle nicht von der EEG-Umlagepflicht befreit sein sollen, können unter bestimmten Voraussetzungen
auch Anlagen, die über den 1. August 2014 (unverändert) Strom lieferten, von der Regelung des § 104 Abs. 4 EEG erfasst sein. Da zum Teil in erheblichem Umfang offene Forderungen bestehen (oder entstehen) können, hat das Leistungsverweigerungsrecht des § 104 Abs. 4 EEG für die Betreiber solcher Anlagen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Sie sollten also keinesfalls die Frist des 31. Mai 2017 versäumen.
Zitiervorschlag: Moench/Lippert, Rückwirkende EEG-Umlage bei Scheibenpachtmodellen – Meldefrist für Befreiung läuft am 31. Mai 2017 ab, Gleiss Lutz Energy News #7/2017 vom 28. Februar 2017
Die Betreiber von Anlagen, bei denen Letztverbrauchern ein vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität gesichert wurde, haben nach § 104 Abs. 4 EEG ein Leistungsverweigerungsrecht, das sie u. a. dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entgegensetzen können. Dies setzt aber voraus, dass sie die so genannten Basisangaben (§ 74 Abs. 1 Satz 1, § 74a Abs. 1 EEG) bis 31. Mai 2017 gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber machen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt im Ausgangspunkt nur für Strom, der in der Anlage vor dem 1. August 2014 – dem Inkrafttreten des EEG 2014 – erzeugt wurde. Unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen kann es allerdings auch bei Anlagen gelten, die bei unverändertem Fortbestand – also ohne, dass sie erneuert, ersetzt oder erweitert wurden – nach dem 1. August 2014 Strom erzeugen. Hintergrund
In der parlamentarischen Beratung des EEG 2017, das zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages § 104 Abs. 4 EEG neu eingefügt (BT-Drs. 18/10668, 14. Dezember 2016). Danach können Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) für Strom, den sie selbst erzeugen und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert haben, den Anspruch auf Abnahme und Vergütung sowie auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern den belieferten Letztverbrauchern ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität
der Stromerzeugungsanlage zusteht und diese Erzeugungskapazität wie eine eigenständige Stromerzeugungsanlage betrieben wurde (§ 104 Abs. 4 Satz 1, 2 EEG). Die Betreibergesellschaften der Scheibenpachtmodelle sind als EVU einzuordnen. Die Regelung knüpft an alle anteiligen vertraglichen Nutzungsrechte an Erzeugungskapazitäten an, ist also nicht auf die Scheibenpachtmodelle im engeren Sinne beschränkt.
Die als Amnestie-Regelung bezeichnete Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Vergangenheit – insbesondere vor Geltung des EEG 2014 – umstritten war, ob die Pächter von Kraftwerksscheiben als Eigenerzeuger anzusehen sind und demnach von den Privilegien der Eigenversorger – die im Kern in einer reduzierten EEG-Umlage bestanden – profitieren können. Seit dem EEG 2014 ist eine solche Privilegierung ausgeschlossen. Auch das EEG 2017 stellt noch einmal klar, dass Eigenversorgung stets an den Betrieb einer realen Stromerzeugungsanlage anknüpft; vertragliche Nutzungsrechte reichen für Eigenversorgung nicht aus. Denn gemäß § 3 Nr. 43b EEG gilt als Stromerzeugungsanlage nur jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt. Betreiber einer solchen Anlage ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom tatsächlich nutzt, die Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und das wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. BNetzA, Leitfaden zur Eigenversorgung, Juli 2016, S. 22, 32). Die natürliche oder juristische Person muss die Stromerzeugungsanlage selbst betreiben; zudem muss der Strom in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht und darf nicht durch ein Netz durchgeleitet werden (§ 3 Nr. 19 EEG).
Die Mitteilungspflichten, die die Betreiber der entsprechenden Anlage spätestens bis zum 31. Mai 2017 erfüllen müssen, umfassen die Basisangaben nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 74a Abs. 1 EEG. Dies betrifft unter anderem die Angabe, wann der Betreiber welche Letztverbraucher (Scheibenpächter) aus welcher Stromerzeugungsanlage (mit Angabe der jeweils installierten Leistung) beliefert hat und ob er auf Grundlage der Sonderregelung des § 104 Abs. 4 EEG die Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann. Auch Änderungen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts
relevant sein können, gehören zu den erforderlichen Basisangaben. Der Betreiber trägt für die Daten die Darlegungs- und Beweislast; er muss sie also schlüssig nachweisen und eine sorgfältige Prüfung seitens der Übertragungsnetzbetreiber ermöglichen. Solange ein erforderlicher Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird, soll der für die Erhebung der EEG-Vorlage verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber im Zweifel davon ausgehen, dass die Privilegierung nicht greift (vgl. BNetzA, Hinweis zur EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen
Mehrpersonen-Konstellationen und zum Leistungsverweigerungsrecht nach der ‚Amnestie-Regelung‘ des § 104 Abs. 4 EEG 2017, 26. Januar 2017) Die Basisangaben müssen bis zum 31. Mai 2017 vollständig beim Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kommt eine Verlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Gleiss Lutz Kommentar
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 104 Abs. 4 EEG sehr weitgehend der Diskussion um die EEG-Umlagepflicht von Scheibenpachtmodellen (und vergleichbaren anteiligen, vertraglichen Nutzungsrechten an Erzeugungskapazitäten einer Anlage) vor dem 1. August 2014 Rechnung getragen. Das Vertrauen von Betreibern derartiger Anlagen wird aufgrund der (damals) bestehenden rechtlichen Unsicherheit geschützt. Auch wenn nach Inkrafttreten des EEG 2014 klargestellt wurde, dass derartige Modelle nicht von der EEG-Umlagepflicht befreit sein sollen, können unter bestimmten Voraussetzungen
auch Anlagen, die über den 1. August 2014 (unverändert) Strom lieferten, von der Regelung des § 104 Abs. 4 EEG erfasst sein. Da zum Teil in erheblichem Umfang offene Forderungen bestehen (oder entstehen) können, hat das Leistungsverweigerungsrecht des § 104 Abs. 4 EEG für die Betreiber solcher Anlagen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Sie sollten also keinesfalls die Frist des 31. Mai 2017 versäumen.
Zitiervorschlag: Moench/Lippert, Rückwirkende EEG-Umlage bei Scheibenpachtmodellen – Meldefrist für Befreiung läuft am 31. Mai 2017 ab, Gleiss Lutz Energy News #7/2017 vom 28. Februar 2017