Immobilienrecht

Immobilienrecht-Update 2025 – Chancen durch Wandel?

I.    Einleitung

Der Immobilienmarkt sieht sich 2025 sowohl bekannten Herausforderungen als auch neuen Umbrüchen gegenüber. Nach dem Ende der Ampelkoalition im November 2024 dürfte die Bundestagswahl in den kommenden Monaten entscheidenden Einfluss auf zahlreiche für den Immobilienbereich relevante Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben in der Wirtschafts-, Bau- und Umweltpolitik haben – vorausgesetzt, dass eine stabile Regierungsbildung kurzfristig gelingt. Dabei steht zu erwarten, dass die künftige Bundesregierung andere Schwerpunkte und Anreize setzen wird, als dies unter der derzeitigen Regierungskoalition der Fall war. 

Eingebettet ist die Wahl am 23. Februar 2025 dabei in eine wenig dynamische Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts von zuletzt lediglich 0,1% im dritten Quartal 2024 gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal sowie einen Zuwachs bei den Unternehmensinsolvenzen um fast 25% im Vergleich zum Vorjahr, was gleichbedeutend ist mit einem Zehn-Jahres-Hoch. Auffällig ist hierbei vor allem, dass sich die Anzahl sog. Großinsolvenzen, d.h. Insolvenzen von Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigen, nahezu verdoppelt hat, und Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe und damit jenem Wirtschaftszweig, der traditionell von besonderer Bedeutung in Deutschland ist, besonders häufig betroffen sind.

Die im Hinblick auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung bestehenden Unsicherheiten bestimmen ebenso den Blick auf die geopolitische Lage, die auch 2025 durch den Fortgang des Ukraine-Krieges, die Unvorhersehbarkeit der Entwicklungen im Nahen und zuletzt auch Mittleren Osten sowie ein Erstarken autokratischer Systeme geprägt ist. Von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland dürfte zudem sein, welchen Einfluss die Wiederwahl von Donald Trump zum amerikanischen Präsidenten auf die transatlantischen (Wirtschafts-)Beziehungen haben und wie sich das Verhältnis zwischen Deutschland bzw. der EU und China entwickeln wird.

Hinzu kommt das immer drängendere Erfordernis, trotz eines möglichst umweltschonenden Wirtschaftens die Erhöhung der Energie- und Verbraucherpreise sozialverträglich zu begrenzen, ohne das Erfordernis einer Transformation der Wirtschaft hin zu mehr Nachhaltigkeit als Grundlage der Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschlands aus dem Blick zu verlieren.

An Dynamik verloren hat hingegen die Entwicklung der Inflation. So betrug die Teuerungsrate zwischen November 2023 und November 2024 (nach knapp 6% im Jahr 2023) lediglich 2,2%, wobei das ifo-Institut für 2025 ebenfalls eine lediglich moderat über dem 2%-Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB) liegende Inflationsrate von 2,4% prognostiziert. Jene Entwicklung spiegelt sich zunehmend auch im Einlagesatz der EZB wider, der im Januar 2024 noch bei 4,5% lag, im Dezember 2024 jedoch bereits zum vierten Mal in Folge auf nunmehr 3,15% gesenkt wurde. Eine entsprechende Tendenz ist auch beim Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu erkennen, der zum 1. Januar 2025 auf 2,27% abgesenkt wurde und damit nunmehr 1,35 Prozentpunkte niedriger liegt als noch vor Jahresfrist. Den Aussagen der verantwortlichen Stellen lässt sich dabei entnehmen, dass sich die im vergangenen Jahr einsetzende Zinsentwicklung 2025 voraussichtlich fortsetzen bzw. stabilisieren wird, wenngleich auch weiterhin oberstes Ziel ist, noch immer bestehende Inflationsrisiken zu minimieren. Auch der Einfluss der Entwicklung des Leitzinses auf die Bauzinsen lässt sich immer deutlicher ablesen. Lagen diese im Fall einer zehnjährigen Sollzinsbindung Anfang 2024 nur knapp unter 4%, nähern sie sich derzeit deutlich der 3%-Marke an oder unterschreiten diese in Einzelfällen sogar, wenngleich eine erneute Niedrigzinsphase wie vor der Covid19-Pandemie noch nicht in Sicht ist.

Im Zusammenspiel mit der ebenfalls deutlich moderateren Entwicklung der Bau- und Energiekosten als noch vor einem Jahr bleibt daher zu hoffen, dass – jedenfalls sobald absehbar ist, welche politischen Akzente die neue Bundesregierung setzen wird – das Transaktionsvolumen im Immobiliensektor wieder zunehmen wird.

Nachfolgend gehen wir auf die wesentlichen Entwicklungen des Immobilienmarkts in diesem Jahr ein und erläutern wichtige gesetzgeberische Änderungen, die die Immobilienbranche 2025 voraussichtlich prägen werden.

II.    Neue Akzente zur Steigerung der Nachhaltigkeit in der Immobilienbranche

2024 war die für den Immobilienmarkt relevante gesetzgeberische Tätigkeit abermals vor allem von Umwelt- und Klimaschutzaspekten geprägt. Inwiefern diesen auch nach der Bundestagswahl die gleiche Bedeutung beigemessen wird (bzw. angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung beigemessen werden kann), ist allerdings mehr als fraglich. Vielmehr zeichnet sich im beginnenden Wahlkampf ab, dass einige der im letzten Jahr in Kraft getretenen Regelungen zeitnah sogar wieder abgeschafft oder jedenfalls erheblich modifiziert werden könnten.

1.    GEG, GEIG & Co.

Dies betrifft zunächst die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), das sog. „Heizungsgesetz“. Ob die in § 71 Abs. 1 GEG vorgesehenen strengen Anforderungen an Heizungsanlagen auch nach der Bundestagswahl weitergelten werden, ist derzeit mehr als fraglich. Ihr Wegfall könnte im Einzelfall durchaus zu erheblichen wirtschaftlichen Erleichterungen für Immobilieneigentümer und -nutzer führen, wenngleich eine vollständige Entkernung des GEG kaum zu erwarten ist, denn die Vorgaben der Europäischen Union gelten unabhängig von den nationalen Regierungskoalitionen. Auch ist derzeit kaum absehbar, ob etwaige Erleichterungen nur für Mieter von Gewerbeimmobilien oder auch private Mieter gelten werden. 

Seit dem 1. Januar 2025 gelten zunächst verschärfte Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid, welche von Holzfeueranlagen ausgestoßen werden. Durch den Ablauf der vierten und damit letzten Frist der Ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) gelten die neuen Emissionsgrenzwerte – bis auf einige Ausnahmen – künftig für alle kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Entsprechen die Feuerstätten bei Betrieb diesen strengeren Vorgaben nicht mehr, hätten sie bis zum 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen. Diese Maßnahmen bestehen losgelöst vom GEG und sind damit nicht von seinem Fortbestehen abhängig. Verstöße haben ein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge und es ist mit Bußgeldern von bis zu EUR 50.000 zu rechnen.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt zudem die durch das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) normierte Verpflichtung von Eigentümern von Nichtwohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze verfügen, elektrische Ladepunkte zu errichten. Dabei ist für je zehn Stellplätze mindestens ein Ladepunkt zu installieren. Für neue oder erheblich renovierte Nichtwohngebäude ist der Anwendungsbereich des GEIG bereits ab einer Anzahl von sechs bzw. zehn Stellplätzen eröffnet. Das Gesetz ermöglicht es Bauherren und Gebäudeeigentümern im Rahmen eines Quartiersansatzes, sich zur gemeinsamen Ausstattung der Stellplätze mit Ladeinfrastruktur zusammenzuschließen. Eine weitere Privilegierung ist auf kleine und mittelständische Unternehmen anzuwenden, wenn diese die betreffenden Gebäude überwiegend selbst nutzen. In solchen Fällen sollen die Vorgaben des GEIG gem. § 1 Abs. 2 nicht gelten. Ebenfalls sind diese gem. § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Kosten für die Errichtung der Ladeinfrastruktur bei größeren Renovierungen von Bestandsgebäuden sieben Prozentpunkte der Gesamtkosten übersteigen würden. Werden die Vorgaben des GEIG nicht hinreichend umgesetzt, können Bußgelder bis zu EUR 10.000 verhängt werden. 

Das GEG und GEIG setzen bereits einige Anforderungen der europäischen Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie („Energy Performance of Buildings Directive“ – EPBD, Newsletter) hinsichtlich der Errichtung von Ladeinfrastruktur um. Die novellierte Fassung der EU-Gebäuderichtlinie, welche im Mai 2024 in Kraft trat, verschärft nunmehr nochmals die Vorgaben für Gebäudeeigentümer betreffend der Energieeffizienz ihrer Gebäude und notwendiger Ladesäulen und erfordert somit ebenfalls eine Novellierung des GEGs und GEIG. Ziel der Novelle ist es, als Teil des „Fit for 55“-Pakets der Europäischen Union auf eine Beschleunigung der klimafreundlichen Bebauung und eine CO2-Reduktion bis 2030 um 55% gegenüber dem Stand von 1990 hinzuwirken. Dabei gewährt die Europäische Union dem Gesetzgeber bis Mai 2026 Zeit, die strengeren Anforderungen in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt zu beobachten, ob der Gesetzgeber diesen Anlass nutzen wird, um über die Unionsvorgaben hinaus weitreichendere Regelungen zur Energieeffizienz zu beschließen, oder die neue Zielsetzung der Richtlinie diesmal unverändert in GEG/GEIG integrieren wird.

2.    Weitere gesetzliche Änderungen

Hinzuweisen ist zudem auf weitere gesetzliche Änderungen, die sich jedenfalls mittelbar auch auf die Entwicklung des Immobilienmarkts auswirken dürften.

Auch im Jahr 2025 erfolgt eine neuerliche Erhöhung des CO2-Preises von vormals EUR 45,00 auf nunmehr EUR 55,00 pro Tonne. Da die insofern anfallenden Kosten nach dem bekannten Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden, führt dieser Umstand zu einem weiteren Anstieg der anfallenden Nebenkosten.

Ein weiteres Thema betrifft die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen, welches gegenwärtig insbesondere bei Neubauten von Wohngebäuden und Parkplätzen relevant ist. Die landesrechtlich geregelte sog. Solarpflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 nunmehr in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, während Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und Bremen diese schon teilweise – vorwiegend in Bezug auf Dachsanierungen – eingeführt hatten. Ursprünglich plante die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag, eine bundesweite Solarpflicht einzuführen und diese in ihrer Anwendbarkeit neben Wohngebäuden auch auf Gewerbebauten auszuweiten. Da diese Thematik in der Novelle des GEG im Jahr 2023 keine Berücksichtigung fand, scheint die Durchsetzung des Vorhabens einer bundeseinheitlichen Photovoltaikregelung derzeit jedoch eher unwahrscheinlich. 

Zudem sind Messstellenbetreiber in Haushalten mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, einer Photovoltaikanlage mit 7 bis 100 Kilowatt installierter Leistung oder einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (wie etwa Wärmepumpen oder Ladestationen für elektrische Fahrzeuge) seit dem 1. Januar 2025 verpflichtet, sog. Smart Meter einzubauen. Diese ermöglichen eine digitale Erfassung des Stromverbrauchs sowie der Nutzungszeit bei gleichzeitiger Einbindung in ein Kommunikationssystem.

Mehr als fraglich ist hingegen, ob der lange erwartete Entwurf einer Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB), der im Herbst vergangenen Jahres auf den Weg gebracht wurde und insbesondere eine Vereinfachung von Aufstockungen und Dachausbauten vorsieht, tatsächlich in der vorliegenden Entwurfsfassung beschlossen werden wird.

Aufgrund des Wegfalls des sog. Wärmepumpenprivilegs im Oktober 2024 sind Vermieter nunmehr verpflichtet, Heizkosten im Fall der Installation von Wärmepumpen verbrauchsabhängig abzurechnen. Bislang konnten die Stromkosten bei überwiegend durch Wärmepumpen geheizten Gebäuden vollständig und unabhängig vom Verbrauch auf die Mieter umgelegt werden, da Wärmepumpen in § 11 Heizkostenverordnung a.F. als Ausnahme aufgelistet waren. Der Wegfall hat zur Folge, dass auch für Wärmepumpen nunmehr die Installation von Verbrauchserfassungsgeräten vorgeschrieben ist, und die Abrechnung den Vorgaben von § 7 HeizkostenV entsprechen muss. Für die Umsetzung dieser Regelung gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2025. Bis dahin müssen die erforderlichen Verbrauchserfassungsgeräte installiert sein, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung ab 2026 sicherzustellen.

III.    Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – „Das Ende der Schriftform“?

Von erheblicher Bedeutung für die Immobilienbranche ist ferner das zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, mit dem das Ende des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für langfristige Gewerbemietverträge eingeläutet wurde. Während das Schriftformerfordernis des § 550 BGB im Wohnraummietrecht auch weiterhin gilt, sieht die Verweisungsnorm des § 578 Abs. 1 BGB künftig eine modifizierte Anwendung von § 550 BGB im Gewerbemietrecht vor, wonach Mietverträge, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geschlossen werden, zukünftig lediglich der Textform gemäß § 126 b BGB bedürfen und damit auch dann wirksam und ohne das Risiko einer vorzeitigen Kündbarkeit geschlossen sind, wenn sie etwa per E-Mail, Fax oder einen anderen elektronischen Austausch geschlossen wurden, sofern die betreffenden Erklärungen in einer lesbaren Form abgegeben wurden, die Person des Erklärenden benennen und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert sind.

Auf Gewerbemietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 begründet wurden, ist jedoch noch bis zum 31. Dezember 2025 das bisherige Schriftformerfordernis weiter anzuwenden, während für alle nach dem 1. Januar 2025 vereinbarten Änderungen bereits Textform genügt. Dies führt dazu, dass es künftig zahlreiche Mietverhältnisse geben wird, die sich wandelnden Formanforderungen unterliegen, sodass die Wahrung der jeweils einschlägigen Mindestanforderungen besonders sorgsam geprüft werden muss.

Unbenommen bleibt es den Parteien zudem, auch für nach dem 1. Januar 2025 geschlossene Gewerbemietverträge freiwillig die Einhaltung des Schriftformerfordernisses vorzusehen. Allerdings muss in einem solchen Fall darauf geachtet werden, dass die bislang nicht zur Anwendung kommende Zweifelsregelung des § 125 Satz 2 BGB (wonach der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel ebenso die Nichtigkeit des betreffenden Vertrages zur Folge hat wie der Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis) ausgeschlossen wird, um im Fall einer Verletzung der gewillkürten Schriftform nicht die Nichtigkeit des Mietvertrages insgesamt zu riskieren.

Ob die Herabsetzung der Formanforderungen tatsächlich zu spürbaren Erleichterungen in der Vertragspraxis führen wird, ist derzeit allerdings eher zweifelhaft. Denn zum einen ist zu erwarten, dass jedenfalls kommerziell bedeutsame Mietverträge, insbesondere zu Beweis- und Warnzwecken, auch weiterhin einem (nunmehr gewillkürten) Schriftformerfordernis unterworfen werden. Zudem fällt der Aufwand der Vertragsausfertigung gegenüber jenem der Vertragsverhandlungen, die auch bislang bereits regelmäßig im Wege des elektronischen Austauschs von Entwürfen oder per Telefon oder Videokonferenz geführt wurden, letztlich kaum ins Gewicht, sodass die praktischen Erleichterungen überschaubar sein dürften. 

Darüber hinaus stellen sich zahlreiche Fragen, die es in der Vertragspraxis und Rechtsprechung erst noch zu beantworten gilt, etwa: Wie lässt sich sicher ermitteln, welche in Textform abgegebenen Erklärungen bereits verbindlich sein sollten und welche lediglich unverbindliche Vorschläge darstellen? Welche von der Rechtsprechung an die Wahrung der Schriftform gestellten konkreten Anforderungen sollen unter der Ägide des Textformerfordernisses fortgelten? Ist auch künftig zwischen vertragswesentlichen Vereinbarungen und Nebenabreden zu unterscheiden? Wie können eine dauerhafte Sicherung des Austauschs zum Vertragsinhalt gewährleistet und Manipulationen vermieden werden. Und schließlich: Was gilt, wenn die maßgeblichen Erklärungen nicht mehr vorhanden bzw. abrufbar sind?

IV.    Verlängerung der Mietpreisbremse

Vor allem für Wohnungsmieter, ebenso aber für Grundeigentümer und Immobilieninvestoren von Bedeutung ist zudem die Diskussion um eine Verlängerung der 2015 eingeführten Regelungen zur sog. Mietpreisbremse (§§ 556 d ff. BGB), nach denen in durch die Bundesländer als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesenen Bereichen im Fall der Neuvermietung von Wohnraum die Miete zu Mietbeginn höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Nach aktueller Rechtslage treten Verordnungen, mit denen die Anwendung der Mietpreisbremse angeordnet wird, mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im Dezember 2024 ungeachtet der kritischen Stimmen aus der (Wohnungs-) Wirtschaft einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die Verordnungsermächtigung der Länder bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden soll. Der Entwurf sieht zudem vor, dass künftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst sind, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden. Ob und in welcher Form eine Verlängerung der Mietpreisbremse tatsächlich beschlossen (und nach der Bundestagswahl beibehalten) wird, ist derzeit kaum absehbar. In jedem Fall aber dürften die Diskussionen um die Mietpreisbremse auch im Jahr 2025 das Wohnraummietrecht prägen.

V.    Novellierung der Grundsteuerberechnung

Ebenfalls sowohl für Eigentümer als auch Investoren von Bedeutung ist die seit dem 1. Januar 2025 erstmals konkrete Wirkungen zeigende Grundsteuerreform, die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 erforderlich wurde, in welcher die bisherige grundsteuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt wurde, da es durch diese zu einer unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Grundstücke und damit zu einem Verstoß gegen das grundgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung gekommen sei. Ungeachtet der teilweise erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis erfolgt die Erhebung der Grundsteuer nunmehr einheitlich auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen und insbesondere der angepassten Hebesätze der jeweiligen Gemeinde. Anders als von der Bundesregierung erwartet, führt dies vielfach jedoch nicht lediglich zu „individuellen Belastungsverschiebungen“, sondern teilweise zu erheblichen Änderungen der maßgeblichen Beträge. Inwieweit dieser Umstand sich im Einzelfall auf die Investitionsbereitschaft auswirken wird, bleibt abzuwarten. Da die Grundsteuer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 BetrKV auf die betroffenen Mieter umgelegt werden kann, führt die Novellierung aber in vielen Fällen zu einer (weiteren) Erhöhung der Mietnebenkosten.

VI.    Weitere gesetzliche Änderungen

Seit dem 1. Januar 2025 ist in Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung im Rechnungswesen aufgrund der entsprechenden Regelungen im Wachstumschancengesetz die Nutzung sog. E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (nicht nur der Bau- und Immobilienbranche) verpflichtend. Als E-Rechnung gelten dabei nur Rechnungen, die in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Datenformat im Sinne der EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen, insbesondere also keine Rechnungen im PDF- oder Word-Format. Ausnahmen gelten lediglich für Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250,00, Rechnungen über steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG sowie Kleinunternehmer.

Das bereits erwähnte Wachstumschancengesetz eröffnet zudem die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für ab dem 1. Oktober 2023 neu errichtete Wohngebäude, sodass höhere Abschreibungsbeträge (in Höhe von 5% p.a.) geltend gemacht werden können. Zusätzlich eröffnet das Gesetz die Möglichkeit für Sonderabschreibungen innerhalb der ersten drei Jahre bis 5% p.a. für neugebaute Mietwohnungen, wobei die beschriebenen Abschreibungen auch kumulativ erfolgen können.

Erklärtes Ziel der gesetzlichen Novellierung ist eine intensive Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere von energieeffizienten Neubauten. Angesichts zuletzt stark gestiegener Baukosten, insbesondere zur Wahrung der hohen ökologischen Standards, eines eklatanten Handwerker- und Fachkräftemangels sowie einer spürbaren Zurückhaltung privater Investoren darf jedoch bezweifelt werden, ob sich die erhofften Effekte tatsächlich einstellen werden. Zuletzt konnten die ambitionierten Ziele der Bundesregierung von 400.000 neu zu errichtenden Wohnungen pro Jahr jedenfalls nicht erreicht werden. Inwiefern die zum 1. Januar 2025 zudem neu eingeführte sog. Wohngemeinnützigkeit, die mit der Gewährung steuerlicher Vorteile sowie dem Zugang zu Fördermitteln für ausgewählte Organisationen ebenfalls dem Ziel dient, bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum zu fördern, hieran etwas ändern kann, bleibt ebenfalls abzuwarten. 

VII.    Ausblick

Der Immobilienmarkt sieht 2025 als einem Jahr des Umbruchs entgegen. Vor allem die anstehende Bundestagswahl dürfte erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Immobilienbranche haben. Ob es der neuen Bundesregierung gelingen wird, wieder mehr Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Deutschland und womöglich auch mehr Dynamik im Bereich der Immobilientransaktionen zu schaffen, bleibt abzuwarten. Die von multiplen Krisen geprägte geopolitische Lage hat ihrerseits einen erheblichen Anteil an der fortdauernden Unsicherheit. Damit ist nicht nur fraglich, wieviel Spielraum für steuerliche Erleichterungen, öffentliche Förderungen und sonstige Anreize letztlich bestehen wird, sondern ebenso, ob ökologischen sowie Nachhaltigkeitsaspekten auch weiterhin so viel Beachtung geschenkt werden kann, wie dies unter der bisherigen Regierung der Fall war. Von besonderer praktischer Bedeutung ist zudem die Frage, auf welche Weise die Rechtsprechung die Novellierung des Formerfordernisses für Gewerbemietverträge ausgestalten wird. Damit bietet das kommende Jahr die Gelegenheit, neben den Risiken wieder verstärkt die Chancen für den Immobilienmarkt in den Blick zu nehmen, auch wenn sich nicht alle Hoffnungen erfüllen werden.

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