Patentrecht

Die EU-Guidelines zur Nutzung von standardessenziellen Patenten für das Internet of Things (IoT)

1. Hintergrund

Im Rahmen von IoT werden Produkte und Verfahren zunehmend auf die Nutzung von Mobilfunkstandards (3G, 4G und zukünftig 5G) angewiesen sein. Die wesentlichen technischen Aspekte von Mobilfunkstandards sind durch Patente geschützt, die als SEPs bezeichnet werden, wenn sie von standardkompatiblen Kompo- nenten zwangsläufig genutzt werden. Die hieraus resultierenden Herausforderungen zeigen sich aktuell etwa beim connected car. Um die Telematik des connected car entwickeln, herstellen, vertreiben und nutzen zu können, werden Lizenzen an diesen SEPs benötigt. Dabei handelt es sich je Standard um hunderte (oder tausende) von Patentfamilien, die von zahlreichen Inhabern, wie z. B. Qualcomm, Intel, Nokia, Ericsson, Huawei und Samsung, gehalten werden. Manche SEP-Inhaber bilden Patentpools.

 

2. Connected car – lessons learned

SEP-Inhaber wie Nokia und Patentpools, wie z. B. Avanci, Via Licensing und Sisvel, verhandeln derzeit über SEP-Lizenzen mit unterschiedlichen Unternehmen der Automobilbranche. Primär wird dabei auf OEMs abgezielt (sog. single-point-of-license Ansatz), nicht zuletzt auch um möglichst hohe Lizenzgebühren zu realisie ren. Andere SEP-Inhaber sind selbst operativ in diesem Bereich tätig, z. T. in Form von Kooperationen mit Branchen-Unternehmen (z. B. Intel und Huawei), Erwerb eines Zulieferers (z. B. Samsung) oder liefern selbst Komponenten (z. B. LG). Allein die Lizenzforderungen für die vergangene Nutzung von SEPs liegen jeweils im sieben bis achtstelligen Bereich. Derzeit geforderte laufende Lizenzgebühren summieren sich auf mehr als 20 EUR pro LTE- fähiges connected car. Dieser aggregierte Betrag schließt etwaige Forderungen der o. g. operativ tätigen SEP-Inhaber nicht ein. Die Vertragsverhandlungen gestalten sich schwierig. Zwar sind SEP- Inhaber kartellrechtlich zur Lizenzierung ihrer SEPs zu FRAND-Be- dingungen (fair, reasonable and non-discriminatory) verpflichtet. Es fehlt aber an Informationen, die SEP-Nutzern die Beurteilung erlauben, ob die jeweils verlangten Lizenzgebühren angemessen und nicht-diskriminierend sind.

 

3. Die EU-Mitteilung COM (2017) 712

Die EU-Kommission hat erstmals „key principles“ für den Umgang mit SEPs formuliert. Diese Prinzipien betreffen vier Bereiche:

(i) Verbesserung des Zugangs zu Informationen über SEPs und deren Bewertung, (ii) Prinzipien für die Lizenzierung von SEPs, (iii) gerichtliche Durchsetzung von SEPs und (iv) Integration von Open Source in die Standardisierung. Die Mitteilung ist zwar rechtlich unverbindlich. Sie enthält aber Aussagen, die die FRAND-Rechtsprechung in Europa konkretisieren, und die die SEP-Nutzer in Lizenzvertragsverhandlungen für sich nutzen können:

  • Die  Kommission  sieht  die  SEP-Inhaber  in  der  Pflicht,   für zutreffende SEP-Erklärungen zu sorgen und in Lizenzvertragsverhandlungen „klare Erläuterungen“ u. a. zur Standardessenzialität ihrer Patente, zur vorgeschlagenen Lizenzgebührenberechnung und zum Aspekt der Gleichbehandlung zu liefern. Was als FRAND anzusehen ist, könne von Sektor zu Sektor verschieden sein.
  • Die Lizenzbedingungen müssten eindeutig mit dem wirtschaftlichen Wert der patentierten Technologie in Zusammenhang stehen. Dieser Wert ergebe sich aus der Technologie selbst und nicht aus Vorteilen, die aus ihrer Aufnahme in den Standard resultieren. Hat die Technologie außerhalb des Standards nur einen geringen Marktwert, komme es auf die relative Bedeutung der zu lizenzierenden SEPs im Vergleich zu anderen SEPs des Standards an.
  • Die FRAND-Lizenzgebühr müsse unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Mehrwerts („present value added“ / „zusätzlicher Gegenwartswert“) der patentierten Technologie bestimmt werden. Bei diesem Wert sei derjenige Teil des Markterfolgs des Produkts, der nichts mit der patentierten Technologie zu tun hat, unberücksichtigt zu lassen.
  • Der jeweils „aktuelle“ Mehrwert sei ein auf den Zeitpunkt  des Abschlusses des Lizenzvertrags herabgesetzter („discounted“) Wert. Damit sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Lizenzverträge trotz raschen technologischen Wandels mehrere Jahre laufen. Was FRAND sei, könne sich im Laufe der Zeit ändern.
  • Bei der Bestimmung der Lizenzgebühr dürfe nicht isoliert  auf die angebotenen SEPs abgestellt werden. Um ein „royalty stacking“ (zu hohe kumulierte Lizenzgebühren) zu vermeiden, müssten die Parteien berücksichtigen, welche Gesamtlizenzgebühr für den Standard, ausgehend vom Mehrwert der Technologie insgesamt, angemessen ist.

Die Kommission äußert sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob der Ansatz, nur den Endprodukt-Hersteller zu lizenzieren (favorisiert z. B. von Nokia, Ericsson und Avanci) oder der „license-to- all“ Ansatz (vertreten z. B. von Apple, Intel und Microsoft) vorzugswürdig ist. Das erklärte Ziel der Kommission – die Stärkung der Innovationskraft von Europa in Bezug auf IoT – verlangt prinzipiell einen „license-to-all“ Ansatz. Denn die Nutzung der SEPs für eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit privatwirtschaftlicher Akteure in den verschiedenen Bereichen des IoT wird ganz überwiegend weder vom patentrechtlichen Versuchsprivileg noch von etwaigen den Abnehmern gewährten SEP-Lizenzen gedeckt.

 

4. Schlussfolgerungen für die Praxis

SEP-Lizenzen zählen zu den unverzichtbaren Grundlagen der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit im Bereich des IoT.

Zur Sicherstellung der Compliance dürfen SEPs ohne erteilte Lizenz nur genutzt werden, wenn Lizenzvertragsverhandlungen geführt werden, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügen.

Die EU-Kommission betont die Wichtigkeit eines kooperativen Vorgehens. Aus der Mitteilung ergibt sich aber eine „Bringschuld“ für die SEP-Inhaber, während die SEP-Nutzer „in good faith“ verhandeln müssen. SEP-Nutzer können die Mitteilung wie folgt nutzen:

  • Lizenzsuchende SEP-Nutzer sollten von SEP-Inhabern klare Erläuterungen  zur   angemessenen   Gesamtlizenzgebühr für den Standard, zur Lizenzgebührenberechnung, zum Wert der lizenzierten Technologie, zur SEP-Qualität, zur relativen Bedeutung der angebotenen Patente und zur Gleichbehandlung verlangen.
  • Fordern SEP-Inhaber eine Lizenzgebühr, die ausschließlich auf einem (angenommenen) Nutzen des Endproduktes basiert („use-based pricing“), ist dies abzulehnen. Komponenten des Endproduktes, die für dessen Markterfolg relevant sind, aber nichts mit der patentierten Technologie zu tun haben, sind außer Betracht zu lassen. Entscheidend ist der Wert der SEP- Technologie selbst. Am Beispiel des connected car illustriert ist danach das Chipsatz-Modul des Network Access Device der Telematik-Einheit maßgeblich. Denn dieses Modul ist diejenige Komponente in der Telematik-Einheit, die die LTE- Funktionalität bereitstellt.
  • Es sollte verlangt werden, dass ein angemessener „Gesamtpreis“ des jeweiligen Standards festgelegt und durch Vergleich mit den übrigen SEPs die relative Bedeutung der angebotenen SEPs bestimmt wird, um den anteiligen Wert dieser SEPs zu ermitteln und die Lizenzgebühr ggf. zu korrigieren.
  • Sofern die in der Mitteilung vorgegebene  „Diskontierung“ der Lizenzgebühr (zu) schwierig ist, kann zumindest eine Klausel zur Überprüfung und Anpassung der Lizenzgebühren vereinbart werden.
Weiterleiten