Zum 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Das Gesetz erlegt Unternehmen umfassende Bemühenspflichten zum Schutz menschenrechts- und umweltbezogener Rechtspositionen in ihren Lieferketten auf, zu denen auch der eigene unternehmerische Geschäftsbereich gehört. Ziel des LkSG ist die Verhinderung, Beendigung oder Minimierung bestehender Menschenrechts- sowie Umweltrisiken. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das LkSG höchst relevant.
Schon bei der Bestimmung der für die Anwendung des LkSG maßgeblichen Schwellenwerte spielen der arbeitsrechtliche Beschäftigtenbegriff sowie Konzernzurechnungsfragen eine Rolle. Auch die auslegungsbedürftigen geschützten Menschenrechtspositionen, die etwa im Verbot der Zwangsarbeit, der Diskriminierung oder der Vorenthaltung eines angemessenen Lohns zum Ausdruck kommen, entstammen zum großen Teil dem internationalen Arbeitsrecht. Zudem wirft das LkSG die grundsätzliche Frage auf, wie Unternehmen die an sie adressierten Sorgfaltspflichten im Arbeitsverhältnis mit ihren Beschäftigten rechtssicher umsetzen und verankern können. Relevant ist diese Frage unter anderem für die arbeitsrechtliche Stellung des vom Gesetzgeber empfohlenen Menschenrechtsbeauftragten, für den Erlass von Verhaltenskodizes gegenüber den Mitarbeitern sowie für die Einrichtung des vom LkSG vorausgesetzten Beschwerdeverfahrens. Auch der betrieblichen Mitbestimmung kommt in diesem Zusammenhang große Bedeutung zu. Schließlich stärkt das Gesetz die Rolle von Gewerkschaften im Bereich ESG. Von grundlegenden Menschenrechtsverletzungen potenziell betroffene Personen können diese nämlich dazu ermächtigen, ihre Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (Prozessstandschaft).
Wir verfügen aus zahlreichen Mandaten über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Individual- sowie Kollektivarbeitsrechts und unterstützen unsere Mandanten regelmäßig bei der Einführung und Weiterentwicklung effektiver Compliance-Systeme. Dies umfasst die arbeitsrechtliche Beratung in allen maßgeblichen Stadien – von der Implementierung geeigneter Präventionsmaßnahmen über die Aufklärung potenzieller Regelverstöße bis hin zur Reaktion auf konkretes Fehlverhalten zwecks Gewährleistung künftiger Compliance.