Am 19. Januar 2021 ist die 10. GWB-Novelle - das GWB-Digitalisierungsgesetz - in Kraft getreten. In deren Rahmen wurde unter anderem § 19a GWB eingeführt. Die Vorschrift hat es - in den Worten des Gesetzgebers - zum Ziel, "wirtschaftliche Macht zu begrenzen, Märkte offenzuhalten und wettbewerbliche Prozesschancen zu schützen" (BT-Drs. 19/23492, 75).
Der Gesetzgeber richtet sich mit § 19a GWB an Unternehmen mit "überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb". Nach § 19a Abs. 2 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt diesen ex ante bestimmte, in § 19a Abs. 2 S. 1 GWB abschließend genannte Verhaltensweisen untersagen, sofern diese nicht sachlich gerechtfertigt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung obliegt dabei den Unternehmen, § 19a Abs. 2 S. 3 GWB.
In seinem Vortrag zeichnet Marcel Zober die wichtigsten Erkenntnisse seines Dissertationsvorhabens nach und geht hierbei insbesondere auf den Zweck des § 19a Abs. 2 S. 3 GWB ein und erläutert potentielle Rechtfertigungsgründe, die im Rahmen von Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB künftig voraussichtlich eine Rolle spielen werden.