Die auf Sammelklagen spezialisierte belgische Aktiengesellschaft Cartel Damage Claims (CDC) ist auch im zweiten Versuch mit ihrer Schadensersatzklage gegen HeidelbergCement gescheitert. Nachdem die CDC vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf bereits mit dem ersten Versuch unterlegen war, von den Zementherstellern Schadenersatz wegen Kartellverstößen zu erlangen, hat das Landgericht Mannheim nun auch die zweite Klage der CDC abgewiesen. Die CDC hatte Forderungen von angeblichen Geschädigten des Zement-Kartells aufgekauft und einen dreistelligen Millionenbetrag geltend gemacht.
Das Landgericht Mannheim hat sich in seinem Urteil der von Gleiss Lutz für HeidelbergCement vorgebrachten Auffassung angeschlossen, wonach die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB wegen des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sowie aufgrund der systematischen Stellung auf sog. Altfälle nicht zur Anwendung kommen kann. Damit waren die von der CDC geltend gemachten Ansprüche unabhängig von sonstigen Einwänden jedenfalls verjährt.
Das Urteil des Landgerichts Mannheim hat grundsätzliche Bedeutung für Kartellschadensersatzverfahren in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten.
Bereits im November 2016 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe über die Klage eines einzelnen Zementabnehmers zu entscheiden und war der Argumentation von Gleiss Lutz für HeidelbergCement gefolgt, dass § 33 Abs. 5 GWB nicht auf sog. Altfälle anwendbar ist. Gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Für HeidelbergCement sind Dr. Ulrich Denzel (Federführung, Partner, Kartellrecht, Stuttgart), Dr. Andrea Leufgen (Federführung, Partner, Litigation, Frankfurt), Dr. Carsten Klöppner (Counsel, Kartellrecht, Stuttgart) und Dr. Florian Wagner (Litigation, Frankfurt) tätig