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Glücksspielstaatsvertrag: Gleiss Lutz mit Landesverfassungsbeschwerden vor dem Staatsgerichtshof erfolgreich

Auf die Landesverfassungsbeschwerden von Gleiss Lutz für mehrere Spielhallenbetreiber hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 17. Juni 2014 Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes für verfassungswidrig erklärt.

Mit der Landesverfassung unvereinbar ist nach dem Urteil insbesondere eine vom Land getroffene Stichtagsregelung zur Dauer der weiteren Zulassung von Betrieben. Die Stichtagsregelung genügt nicht der Eigentumsgarantie und verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zudem sind durch den selbst für Härtefälle geltenden Ausschluss einer Befreiung vom so genannten Abstandsgebot die Berufsfreiheit und das Gleichheitsgebot verletzt. Der Staatsgerichtshof erklärt die Vorschrift für nichtig. Ebenso sieht er die Verpflichtung zum Abgleich von Personaldaten mit dem bundesweiten Sperrsystem als nichtig an.

Das Land Baden-Württemberg ist nun verpflichtet, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen und die Betroffenen zu entschädigen. Der Staatsgerichtshof fordert das Land zudem auf, mit den anderen Bundesländern in Verhandlungen darüber einzutreten, die beanstandeten Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags entweder aufzuheben, das Land Baden-Württemberg von ihrer Anwendung freizustellen oder andernfalls Baden-Württemberg aus dem Staatsvertrag zu entlassen. Somit hat das Urteil des Staatsgerichtshofs bundesweite Bedeutung.

Zugleich ist das Urteil die erste positive Entscheidung über die in Baden-Württemberg zum 1. April 2013 neu eingeführte Landesverfassungsbeschwerde. Die Entscheidung stellt die Eigenständigkeit der Landesgrundrechte gegenüber den Bundesgrundrechten fest und folgt damit den von Gleiss Lutz in der Fachliteratur entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung der Verfassungsräume von Bund und Ländern.

Tätig waren Prof. Dr. Clemens Weidemann (Partner) und Dr. Thomas Krappel (beide Öffentliches Recht, Stuttgart).

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