Gleiss Lutz hat am 19. April 2011 zugunsten von Procter & Gamble die Klärung einer wichtigen aktienrechtlichen Frage durch den BGH erwirkt: Im Jahr 2004 hatte Procter & Gamble mit seiner Tochtergesellschaft Wella AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) abgeschlossen. Der BGAV sah zugunsten der außenstehenden Aktionäre einen Ausgleich von EUR 3,83 je Vorzugsaktie vor, der jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Wella AG für das abgelaufene Geschäftsjahr (vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres) fällig werden sollte. Bevor es zur ordentlichen Hauptversammlung für die Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 kam, wurde im November 2007 der Squeeze-out der Minderheitsaktionäre im Handelsregister der Wella AG eingetragen und sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre wurden auf Procter & Gamble übertragen. Die ordentliche Hauptversammlung fand dann im Januar 2008 statt.
Seitdem klagten inzwischen neun ehemalige Aktionäre der Wella AG auf Ausgleichszahlung. Die Kläger machten geltend, dass ihnen unabhängig von der Fälligkeitsregelung für den Zeitraum ihrer Aktionärseigenschaft bis zur Eintragung des Squeeze-outs ein Ausgleichsanspruch zustehe und konnten sich damit zunächst vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit ihrer Auffassung durchsetzen. Durch die landgerichtliche Rechtsprechung wären auch auf andere deutsche Aktiengesellschaften, die zunächst einen BGAV abgeschlossen und dann einen Squeeze-out durchgeführt haben, erhebliche Zahlungen zugekommen.
Gleiss Lutz hat für Procter & Gamble Berufung eingelegt und die Landgerichtsentscheidung gedreht: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die bei ihm bereits anhängigen Klagen abgewiesen, wie auch die Oberlandesgerichte Köln und Hamm in ähnlichen Verfahren anderer deutscher Aktiengesellschaften. Hierauf wurden in den verschiedenen Verfahren Revisionen zum BGH eingelegt, von denen der BGH nun als erstes das Procter & Gamble-Verfahren entschieden hat. Der BGH bestätigte am 19. April 2011 die Auffassung des OLG Frankfurt am Main und wies die Revisionen zurück: Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs für ein abgelaufenes Geschäftsjahr entstehe, wie der Anspruch auf eine Dividende, den der Ausgleichsanspruch bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt, jedes Jahr neu mit der ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft.
Das für Procter & Gamble tätige Gleiss Lutz-Team bestand aus: Dr. Michael Arnold (Partner, Federführung, Corporate, Stuttgart), Martin Grabolle, Dr. Vera Rothenburg, Dr. Stephanie Lumpp (alle Corporate, Stuttgart) und Ulrike Jahns (Corporate, Frankfurt).
Gleiss Lutz ist regelmäßig im Gesellschaftsrecht für Procter & Gamble tätig und hat das Unternehmen bereits bei der Übernahme der Wella AG 2003, beim Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen Wella und Procter & Gamble 2004 sowie beim Squeeze-out bei der Wella AG beraten.
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