Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28. August 2024 einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 31. Mai 2022 aufgehoben, mit dem das Bundeskartellamt festgestellt hatte, dass ein von STIHL mit bestimmten Fachhändlern in Deutschland vereinbartes Wettbewerbsverbot gegen das Kartellrecht verstoßen habe. Dieses Wettbewerbsverbot war dem Bundeskartellamt seit vielen Jahren bekannt und bis dahin nicht beanstandet worden.
STIHL hatte das Wettbewerbsverbot noch während des Verfahrens freiwillig abbedungen. Mit dem Beschluss stellte das Bundeskartellamt nachträglich fest, dass das Wettbewerbsverbot gegen das Kartellrecht verstoßen habe. Hiergegen legte STIHL eine Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein.
Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Beschluss des Bundeskartellamts bei seinem Erlass formell und materiell rechtswidrig war. Es hat den Beschluss aus materiellen Gründen vollständig aufgehoben. Insbesondere hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass auf Basis der Ermittlungen des Bundeskartellamts weder eine bezweckte noch eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung festgestellt werden kann. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Zuvor hatte das OLG Düsseldorf bereits die vom Bundeskartellamt nach Verfahrensbeendigung rechtswidrig ausgesprochene Beiladung eines Wettbewerbers aufgehoben.
Das folgende Gleiss Lutz-Team hat STIHL umfassend vor dem Bundeskartellamt und dem OLG Düsseldorf vertreten: Dr. Ulrich Denzel (Partner), Dr. Patrick Grüner (Counsel), Dr. Laura Roßmann (alle Kartellrecht, alle Stuttgart).
Gleiss Lutz berät STIHL regelmäßig in kartellrechtlichen Fragen. Im Jahr 2023 hatte Gleiss Lutz das Unternehmen bei der Übernahme des Gartengeräteherstellers Mogatec beraten und die erforderlichen Fusionskontrollgenehmigungen eingeholt.