Der US-amerikanische Computerspielentwickler Blizzard Entertainment hat sich in einem mehrjährigen Grundsatzstreit über die Zulässigkeit des Vertriebs von Automatisierungssoftware für das Computerspiel „World of Warcraft“ (sog. Bot-Programme) gegen die Bossland GmbH, einen führenden Anbieter von Bot-Programmen, durchgesetzt.
Blizzard gehört aufgrund der Entwicklung der beliebten Computerspiele „World of Warcraft“, „StarCraft“, „Diablo III“ und „Overwatch“ zu den erfolgreichsten Spieleentwicklungsstudios der Welt. Die Bossland GmbH bietet seit 2010 Bot-Programme für verschiedene Blizzard-Spiele an. Bot-Programme arbeiten weitgehend selbstständig bestimmte Aufgaben in einem Computerspiel ab, ohne dabei auf die Interaktion mit einem menschlichen Benutzer angewiesen zu sein. Die Verwendung von Bot-Programmen ist nach den Nutzungsbedingungen der Blizzard-Spiele verboten.
Blizzard hatte gegen den Vertrieb von Bot-Programmen für World of Warcraft durch die Bossland GmbH geklagt. Bereits das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatten zugunsten von Blizzard Entertainment entschieden. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wurde auch die Revision der Bossland GmbH vom I. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für alle Computerspielentwickler, die sich gegen den Vertrieb von Bot- und Cheat-Programmen für ihre Spiele wehren möchten. Der BGH hat klargestellt, dass der Vertrieb von Bot-Programmen für Online-Spiele wettbewerbswidrig ist und vom Computerspielentwickler nicht hingenommen werden muss. Die Entscheidung liegt auch im Interesse aller ehrlichen Spieler, die sich in einem unverfälschten Wettstreit mit anderen Mitspielern messen möchten.
Für Blizzard war in der Hauptsacheklage ein Gleiss Lutz-Team um Dr. Andreas Wehlau (Partner, Federführung) und Dr. Matthias Werner (Counsel) (beide IP/IT, München) tätig, dem unter anderem die folgenden Juristen angehörten: Dr. Björn Kalbfus und Sophia Ostler (beide IP/IT, München); Vertreter vor dem BGH: Prof. Dr. Christian Rohnke.
BGH, Urteil v. 12. Januar 2017 (Az.: I ZR 253/14) – World of Warcraft II