Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs bestätigte heute die Rechtsauffassung der Gleiss Lutz-Mandantin TUI AG bei einer Grundsatzentscheidung zur Vereinbarkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes mit Unionsrecht.
In dem heute entschiedenen Vorabentscheidungsverfahren befasste sich der Europäische Gerichtshof mit einer Vorlage des Kammergerichts.
Ein Aktionär der TUI AG macht im Wege des Statusverfahrens geltend, der Aufsichtsrat der TUI AG müsse ausschließlich aus Anteilseignervertretern bestehen. Zur Begründung verweist er darauf, dass keine Rechtsgrundlage für die Wahl von Arbeitnehmervertretern bestehe, da das deutsche Mitbestimmungsgesetz mit Unionsrecht unvereinbar sei und daher unanwendbar bleiben müsse. Das Kammergericht legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob es mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV und der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV vereinbar sei, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat nur solchen Arbeitnehmern einräume, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt seien. Mit seinem Urteil bestätigte der Europäische Gerichtshof nun, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz mit Unionsrecht vereinbar ist.
Die TUI AG wird vor den deutschen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof umfassend von Gleiss Lutz beraten. Folgendes Gleiss Lutz-Team war unter der Federführung der Stuttgarter Partner Prof. Dr. Michael Arnold (Gesellschaftsrecht) und Dr. Christian Arnold (Arbeitsrecht) tätig: Prof. Dr. Clemens Weidemann (Partner), Dr. Christiane Freytag (Counsel, beide Öffentliches Recht) sowie Muriel Kaufmann (Arbeitsrecht, alle Stuttgart).