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Euro-Rettungsschirm: Bundesverfassungsgericht erklärt EFSF-Sondergremium in weiten Teilen für verfassungswidrig

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar dürfen Entscheidungen über Finanzhilfen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes grundsätzlich nicht von einem Sondergremium des Deutschen Bundestages getroffen werden. Die Karlsruher Richter erachteten in ihrer Entscheidung den Antrag zweier Bundestagsabgeordneter gegen die im Zusammenhang mit dem Euro-Rettungsschirm EFSF neu geregelte Übertragung von Entscheidungsrechten des Bundestages auf das Sondergremium, das derzeit aus nur neun Abgeordneten besteht, für überwiegend begründet. Bereits am 27. Oktober 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, die nun in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt wurde. Die beiden Abgeordneten wurden in dem Verfahren umfassend von Gleiss Lutz vertreten.  

Das Verfassungsgericht betonte, der Bundestag erfülle seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich durch alle seine Mitglieder und nicht durch einzelne Abgeordnete oder eine Gruppe von Abgeordneten. Das EFSF-Sondergremium schließe die nicht im Gremium vertretenen Abgeordneten von wesentlichen, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührenden Entscheidungen aus. Lediglich bei Entscheidungen zum Ankauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die EFSF habe das Sondergremium ausnahmsweise aufgrund der besonderen Vertraulichkeit eine mit der Verfassung konforme Entscheidungskompetenz.  

In dem Verfahren war das folgende Gleiss Lutz-Team tätig: Prof. Dr. Christoph Moench (Partner, Berlin), Prof. Dr. Michael Uechtritz (Partner), Dr. Thomas Krappel (beide Stuttgart) und Dr. Marc Ruttloff (Berlin, alle Öffentliches Recht).

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