Deutsche Telekom erneut mit Gleiss Lutz erfolgreich im Streit um die Vergütung für die Nutzung von Kabelkanälen
Die Deutsche Telekom hat im Rechtsstreit wegen angeblich kartellrechtswidrig überhöhter Vergütung für die Nutzung von Kabelkanalanlagen erneut einen wichtigen Erfolg erzielt. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschied, dass die Vergütung nicht überhöht sei.
Die Klägerin, Vodafone Kabel Deutschland, hatte von der Deutschen Telekom gefordert, seit 2003 geleistete Zahlungen in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags für die Nutzung von Kabelkanalanlagen teilweise zurückzuzahlen. Außerdem sollte die Deutsche Telekom die Vergütung für die Zukunft drastisch senken.
Das Breitbandkabelgeschäft wurde ursprünglich von der Deutschen Telekom betrieben. Im Jahr 2001 wurde dieser Geschäftszweig aufgrund europarechtlicher Vorgaben ausgegliedert und auf Regionalgesellschaften übertragen. 2003 erwarb die Klägerin den Großteil der Regionalgesellschaften einschließlich des Anlagevermögens, das im Wesentlichen aus den Kabelnetzen bestand, während die Kabelkanalanlagen weiterhin im Besitz der Deutschen Telekom verblieben. Dabei wurden Verträge über die Nutzung der Kabelkanalanlagen geschlossen. Nach Auffassung von Vodafone hat die Deutsche Telekom eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt, indem sie eine zu hohe Vergütung für den gesamten Zeitraum der Nutzung vereinbart hat. Die Deutsche Telekom hat diesen Vorwurf schon deshalb als unberechtigt zurückgewiesen, weil die Nutzungsverträge im untrennbaren Zusammenhang mit dem Kauf des Breitbandkabelgeschäfts geschlossen worden sind und sich Vodafone bei dieser Transaktion umfangreich rechtlich beraten hat lassen.
Vodafone war mit der Klage bereits 2014 vor dem OLG gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat das erste Berufungsurteil im Januar 2017 aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen. Das OLG hat mit dem Urteil vom 20. Dezember 2018 die Berufung von Vodafone zurückgewiesen und resümiert: „Auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Interesse der Beklagten am Fortbestand der getroffenen Entgeltvereinbarung – auch unter Einbeziehung kartellrechtlicher Wertungen – uneingeschränkt schützenswert ist".
Gleiss Lutz ist auch im Parallelverfahren der Unitymedia für die Deutsche Telekom tätig. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. März 2018 das klageabweisende Urteil des LG Köln bestätigt.
Für die Deutsche Telekom waren Dr. Petra Linsmeier (Partner, Federführung, Kartellrecht) und Dr. Luidger Röckrath (Counsel, Dispute Resolution, beide München) tätig.