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Bundesministerium für Gesundheit verteidigt mit Gleiss Lutz Verordnung zu Grippeschutzimpfungen für die Grippesaison 2022/2023

​​Das Hessische Landessozialgericht hat eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt zur Rechtmäßigkeit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern in einem von der Sanofi Aventis Deutschland GmbH angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt.

Sanofi Aventis sah sich als Hersteller des einzig zugelassenen sogenannten Hochdosis-Influenza-Impfstoffs durch die Verordnungsregelung angesichts eines potenziell entgangenen Mehrumsatzes von rund 60 Millionen Euro in seinen Grundrechten aus Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Verordnungsregelung ermöglicht – trotz der auf der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beruhenden Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zugunsten der Impfung von Personen ab dem Alter von 60 Jahren mit dem Hochdosis-Influenza-Impfstoff – weiterhin die Impfung mit herkömmlichen Influenza-Impfstoffen. Dadurch sollen in der Grippesaison 2022/2023 Versorgungsengpässe auch im Falle eines Zusammentreffens von Influenza-Welle mit der Corona-Pandemie vermieden werden.

Das Hessische Landessozialgericht bestätigt, dass die Verordnungsregelung auf § 20i Abs. 3 Satz 1 SGB V zulässigerweise gestützt werden kann und lehnt mit grundsätzlichen Erwägungen eine Betroffenheit in Grundrechten ab. Insbesondere verneint das Hessische Landessozialgericht trotz des medizinischen Vorteils des Hochdosis-Impfstoffs für die Altersgruppe ab 60 Jahren einen Anspruch auf Alleinstellung in der Impfstoffversorgung.

Die Bundesrepublik Deutschland wurde in beiden Instanzen von Dr. Reimar Buchner (Partner) und Dr. Enno Burk (Counsel, beide Healthcare, Berlin) vertreten.

 

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