Am 26. Dezember 2024 tritt die Verordnung über einen freiwilligen EU-Zertifizierungsrahmen für CO2-Entnahmen (Carbon Removal Certification Framework Regulation, "CRCF-VO") in Kraft. Diese Verordnung zielt darauf ab, die nachhaltige Verringerung von Treibhausgasemissionen zu erleichtern und zu fördern. Durch die CRCF-VO wird ein EU-weites freiwilliges Governance-Zertifizierungssystem für CO2-Entnahmen (sog. carbon dioxide removal, "CDR") und die Verringerung von Bodenemissionen im Rahmen des freiwilligen Zertifikatehandels eingeführt. Die zuverlässige und harmonisierte Anwendung sowie Durchsetzung dieser EU-Qualitätsrahmenkriterien soll insbesondere das sog. "Greenwashing" vermeiden und sicherstellen, dass die Bemühungen zur Reduktion von Treibhausgasen transparent und glaubwürdig sind. Dies soll das Vertrauen der Zertifkate-Abnehmer (Offtaker) in die CDR-Zertifikate stärken und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung neuer CDR-Projekte schaffen, was letztlich zur Erreichung der Klimaziele der EU beitragen soll.
Welcher Markt ist betroffen?
Die CRCF-VO betrifft den freiwilligen Zertifikatehandel (Voluntary Carbon Market). Bei diesem handelt es sich um eine ergänzende Maßnahme zum verpflichtenden EU-ETS, die es allen Unternehmen und Einzelpersonen ermöglicht, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Der verpflichtende EU-ETS gilt hingegen nur für bestimmte Sektoren (z.B. Erzeugung von Elektrizität und Wärme, energieintensive Industriesektoren). Unternehmen erhalten oder kaufen Emissionszertifikate, die sie nach den Vorgaben der EU-ETS benötigen, um ihre Emissionen zu decken. Dieser Markt ist bereits stark reguliert und basiert auf einem Cap-and-Trade-System, bei dem die Gesamtmenge der Emissionen begrenzt ist und die Zertifikate zwischen den Marktteilnehmern gehandelt werden können. Im Gegensatz zum EU-ETS, bei dem Berechtigungen somit für den Ausstoß von Emissionen ausgegeben werden, basieren die freiwilligen CO2-Zertifikate auf dem Prinzip des Ausgleichs oder der Vermeidung von Emissionen an anderer Stelle.
Der freiwillige Zertifikatehandel gewinnt deshalb zunehmend an Bedeutung bei der Erreichung der globalen Klimaziele vor allem, aber nicht nur, in Sektoren, in denen Treibhausgasemissionen schwierig vermeidbar sind bzw. nicht vollständig reduziert werden können (z.B. Landwirtschaft, Zement- und Stahlherstellung, Luftfahrt oder Seeverkehr).
Dementsprechend ist der freiwillige Zertifikatehandel durch klimaschützende Projekte geprägt, die Vorhaben zur CO2-Entnahme oder Bodenemissionsreduktionen umsetzen. Für die durch das Projekt erreichte CO2-Entnahme bzw. Bodenemissionsreduktionen werden in entsprechender Höhe Emissionsminderungsgutschriften (auch CO2-Entnahmezertifikate genannt) ausgestellt. Diese Zertifikate können von den Offtakern durch Investition in bzw. Spende an das Klimaschutzprojekt erworben werden. Die CO2-Entnahmezertifikate können von diesen insbesondere zur Außendarstellung und Vermarktung genutzt, um die Verminderung ihres CO2-Fußabdrucks zu kommunizieren.
Welche Defizite weist der freiwillige Zertifikatehandel auf?
Im Bereich des freiwilligen Handels basieren die Zertifikate grundsätzlich bislang nicht auf staatlich regulierten Systemen, sondern auf Standards, die von privaten Anbietern entwickelt wurden. Diese Standards verifizieren, dass die Projekte positive klimabezogene Effekte entsprechend nachprüfbarer Qualitätskriterien erreichen. Die Qualitätskriterien selbst und deren Überprüfung sind jedoch durch den jeweiligen Standard selbst – ohne staatliche oder rechtliche Überprüfung – festgelegt. Zudem gibt es zahlreiche verschiedene private Anbieter, die sich auf die Zertifizierung solcher Projekte spezialisiert haben, darunter bekannte Namen wie der Gold Standard und Verra.
In der Vergangenheit wurde den Zertifikaten des freiwilligen Zertifikatehandel daher mangels gesetzlich festgelegter Vorgaben für Qualitätsstandards und der Vielzahl an unterschiedlichen Anbietern, eine geringere Validität als Zertifikaten staatlich regulierter Systeme beigemessen. Die Offtaker waren in diesem Rahmen selbst mit der Aufgabe betraut, die Vertrauenswürdigkeit der Standards und darunter verifizierten Projekte zu bewerten.
Was ist das Ziel der CRCF-VO?
Um die Herausforderungen des freiwilligen Zertifikatehandels zu adressieren und die Glaubwürdigkeit der Zertifikate zu erhöhen, hat die Europäische Kommission einen Entwurf zur CRCF-VO erarbeitet, welcher durch den Rat am 19. November 2024 gebilligt wurde. Die CRFF-VO tritt am 26. Dezember 2024 in Kraft. Ziel der CRCV-VO ist es, einen einheitlichen und transparenten EU-weiten Zertifizierungsrahmen für den freiwilligen Zertifikatehandel zu schaffen und damit die nachhaltige Verringerung von Treibhausgasemissionen zu erleichtern.
Hierfür legt die Verordnung umfassende Qualitätskriterien sowie Vorschriften für die Überprüfung und Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Bodenemissionsreduktionen fest. Darüber hinaus definiert sie klare Regelungen für die Arbeitsweise von Zertifizierungssystemen, deren Anerkennung durch die Kommission sowie die Ausstellung und Verwendung zertifizierter Einheiten. Diese werden ergänzt durch die Festlegung von Zertifizierungsmethoden durch die Kommission.
Nach diesem Zertifizierungsrahmen kommen CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen nur für eine Zertifizierung nach der CRCF-VO infrage, wenn sie:
- durch eine Tätigkeit erzielt werden, die die Qualitätskriterien nach den Art. 4 bis 7 CRCF-VO erfüllt,
- im Einklang mit Art. 9 CRCF-VO von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.
Welche Tätigkeiten umfasst die CRCF-VO?
Konkret soll die CRCF-VO dauerhafte CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung (Carbon Farming) und die CO2-Speicherung in Produkten branchenübergreifend erleichtern und fördern. Davon sind CO2-Entnahmen und Bodenemissionsreduktionen aus folgenden Tätigkeiten umfasst:
- Dauerhafte CO2-Entnahme: Eine Tätigkeit zur dauerhaften CO2-Entnahme setzt voraus, dass durch sie atmosphärisches und biogenes CO2 über mehrere Jahrhunderte abgeschieden und gespeichert wird. (z.B. Bioenergie mit Kohlenstoffabscheidung und -speicherung ("BECCS") sowie direkte Luftabscheidung und -speicherung ("DACCS"));
- Kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung: Unter Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung fallen sowohl die vorübergehende CO2-Entnahme als auch die Verringerung von Bodenemissionen. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren durchgeführt wird (z.B. Wiederherstellung von Wäldern (Verbesserung CO2-Speicherung) oder Torfflächen (Freisetzung von CO2));
- CO2-Speicherung in Produkten: Die Tätigkeit muss eine Abscheidung und Speicherung des CO2 für mindestens 35 Jahre in einem langlebigen Produkt bewirken (z.B. Atmosphärisches CO2, welches durch Bäume oder industrielle Technologien abgeschieden wurde und in langlebigen Produkten wie Holzbaumaterialien oder gebundenem Karbonat gespeichert wird.).
Welche Akteure sind von der CRCF-VO betroffen und welche Vorteile bietet die Teilnahme?
Die CRCF-VO ist besonders relevant für verschiedene Akteure im Bereich der CO2-Entnahmetätigkeiten:
- Betreiber: Personen oder Organisationen, die eine CO2-Entnahmetätigkeit betreiben oder kontrollieren, oder denen die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tätigkeit übertragen wurde.
- Zertifizierungssysteme: Organisationen, die die Konformität der Tätigkeiten und Betreiber mit den Qualitätskriterien und Zertifizierungsvorschriften bescheinigen.
Obwohl die Teilnahme am Zertifizierungsrahmen der CRCF-VO freiwillig ist, bietet dieser erhebliche Vorteile. Die rechtliche Festlegung und Überprüfung von Qualitätskriterien führen zu einer höheren Validität und Akzeptanz der ausgestellten CRCF-Zertifikate auf dem Markt. Dies könnte es Betreibern künftig erleichtern, sowohl Kunden als auch Investoren zu gewinnen.
In Zukunft könnten Betreiber somit gezielt Zertifizierungssysteme auswählen, die den EU CRCF-VO-Standards entsprechen. Für Zertifizierungssysteme bedeutet dies, dass sie durch die Einhaltung der CRCF-Standards ihre Marktakzeptanz und Wettbewerbsfähigkeit steigern können.
Welche Qualitätskriterien legt die CRCF-VO fest?
Eine Zertifizierung kann nur erfolgen, wenn die vier Kriterien der Art. 4 bis Art. 7 CRCF-VO erfüllt sind:
- Quantifizierung (Art. 4 CRCF-VO): Die CO2-Entnahmetätigkeit muss einen quantifizierten dauerhaften Nettonutzen erzielen. Hierfür muss die Menge der zusätzlichen CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen bestimmt werden, indem die gesamten CO2-Entnahmen einer Tätigkeit im Vergleich zu einem CO2-Referenzwert (CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert) gesetzt werden. Anschließend sind alle Treibhausgasemissionen, die während des Lebenszyklus der Tätigkeit entstehen und mit der Durchführung der Tätigkeit in Verbindung stehen, zu subtrahieren. Eine CO2-Entnahmetätigkeit erzielt dann einen Nettonutzen, wenn die über den Ausgangswert hinausgehenden CO2-Entnahmen jeglichen mit der Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Anstieg der Treibhausgasemissionen überwiegen.
- Zusätzlichkeit (Art. 5 CRCF-VO): Die Tätigkeit muss zusätzlich im Sinne der Verordnung sein. Erforderlich ist, dass der Betreiber zu der Entnahmetätigkeit nicht bereits durch geltendes Recht verpflichtet ist und dass die Tätigkeiten durch den finanziellen Anreiz der Zertifizierung tragfähig werden. Eine Tätigkeit, deren CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen über einen standardisierten Ausgangswert hinausgehen, gilt als zusätzlich.
- Dauerhafte Speicherung (Art. 6 Abs. 1 CRCF-VO): Es muss nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit eine dauerhafte Speicherung von CO2 bewirkt oder eine langfristige Speicherung von CO2 beabsichtigt. Zu diesem Zweck soll die Kommission Vorschriften für die Betreiber zur Überwachung und Minderung jeglicher ermittelten Risiken der Wiederfreisetzung des gespeicherten CO2 während des Überwachungszeitraums im Rahmen der Zertifizierungsmethoden festlegen. Zudem müssen Betreiber geeignete Haftungsmechanismen gegen Wiederfreisetzung des gespeicherten CO2 während des Überwachungszeitraums einsetzen.
- Nachhaltigkeit (Art. 7 CRCF-VO): Die Tätigkeit darf die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen, sondern soll vielmehr auch positive Nebeneffekte für bestimmte Nachhaltigkeitsziele bewirken können. Hierzu legt die Kommission im Rahmen der Zertifizierungsmethoden Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit fest, denen die Tätigkeit entsprechen muss, um als nachhaltig zu gelten.
Wie erfolgt die Zertifizierung?
Die Einhaltung der Qualitätskriterien wird von einer unabhängigen und anerkannten Zertifizierungsstelle geprüft. Der Betreiber muss hierfür zunächst einen Antrag auf Zertifizierung bei einem nach Art. 13 Abs. 1 CRCF-VO anerkannten Zertifizierungssystem stellen, das sowohl von einer öffentlichen als auch privaten Stelle betrieben werden kann. Nach Annahme des Antrags muss der Betreiber folgende Informationen und Dokumente bei der durch das Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle vorlegen (Art. 9 Abs 1 UAbs. 2 CRCF-VO):
- Tätigkeitsplan;
- Konformitätsnachweis mit den Kriterien der Art. 4 bis 7 der CRCF-VO;
- Erwartete Nettonutzen, der durch die Tätigkeit erzielt wird;
- Überwachungsplan.
Die Zertifizierungsstelle prüft die übermittelten Informationen auf Korrektheit und Zuverlässigkeit und bestätigt die Einhaltung der Qualitätskriterien. Das Ergebnis wird in einem Zertifizierungsprüfbericht dokumentiert, und bei erfolgreicher Prüfung wird ein Konformitätszertifikat ausgestellt. Das Zertifizierungssystem überprüft den Zertifizierungsprüfbericht und das Konformitätszertifikat und macht sowohl den Zertifizierungsprüfbericht vollständig oder – sofern zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich – in zusammengefasster Form als auch das Konformitätszertifikat in seinem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister öffentlich zugänglich (Art. 9 Abs. 2 CRCF-VO).
Zudem ist grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre eine Rezertifizierungsprüfung durch die Zertifizierungsstelle durchzuführen, um erneut zu bestätigen, dass die Art. 4 bis 7 CRCF-VO bei der Tätigkeit eingehalten werden, und den im Rahmen der Tätigkeit erzielten Nettonutzen der CO2-Entnahme oder den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen zu überprüfen (Art. 9 Abs. 3 CRCF-VO).
Was ist das Unionsregister?
Die Kommission muss bis zum 27. Dezember 2028 ein elektronisches Unionsregister einrichten (Art. 12 Abs. 1 CRCF-VO). Hierdurch sollen Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren öffentlich zugänglich gemacht werden, um Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Zertifizierungen zu gewährleisten. Der Inhalt der veröffentlichten Informationen umfasst unter anderem die Art der Tätigkeit, den Namen des Betreibers, den Standort und die Dauer der Tätigkeit, den Namen des Zertifizierungssystems und eine Bezugnahme auf die geltende Zertifizierungsmethode.
Bis zur Einrichtung des Unionsregisters sind die Zertifizierungssysteme jeweils selbst verpflichtet, ein eigenes Zertifizierungsregister zu unterhalten.
Relevanz im Rahmen des Vorschlags für eine Green Claims Richtlinie?
Die CRCF-VO stellt sicher, dass CO2-Entnahmen ordnungsgemäß zertifiziert werden, wodurch die Grundlage für eine verlässliche Verwertung von CO2-Zertifikaten im europäischen Binnenmarkt geschaffen wird. Dies ist entscheidend, um das Vertrauen der Marktteilnehmer zu stärken und Greenwashing zu verhindern. Im Rahmen der Green Claims Richtlinie wird diese Verlässlichkeit weiter gestärkt, indem spezifische Anforderungen an die Verwendung von Umweltaussagen gestellt werden.
Im Grundsatz sollen Umweltaussagen, gemäß denen ein Produkt „neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkungen“ hat und deren Begründung auf CO2-Kompensationsmaßnahmen wie CO2-Entnahmen basiert, demnach verboten sein. Eine Ausnahme von dem Verbot ist nach der Green Claims Richtlinie für sogenannte Restemissionen eines Gewerbetreibenden vorgesehen, bei denen auch zukünftig Aussagen zur Kompensation zulässig sein sollen. Der Begriff der Restemissionen soll durch einen delegierten Rechtsakt noch näher konturiert werden. Gemäß Art. 3 Abs. 3b Green Claims Richtlinie in der Entwurfsfassung des Europäischen Parlaments muss es sich bei den verwendeten Emissionsgutschriften um zertifizierte Einheiten nach der CRCF-VO oder um Einheiten nach Art. 3 Abs. 3c Green Claims Richtlinie handeln.
Dies wurde von dem Europäischen Rat in seiner Überarbeitung des Entwurfs dahingehend abgeändert, dass klimabezogene Behauptungen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen basieren und behaupten, dass ein Händler eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat, erlaubt sein sollen, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Nach Art. 3 Abs. 1a müssen ausdrückliche Umweltbehauptungen in Bezug auf den Händler, mit dem Klima zusammenhängt, einschließlich Behauptungen, die auf der Verwendung von Kohlenstoffgutschriften basieren, demnach klar und umfassend bewertet und kommuniziert werden, einschließlich der Angabe, ob die verwendeten Kohlenstoffgutschriften auf Emissionsminderungen oder Kohlenstoffentfernungen basieren, deren Dauerhaftigkeit, das Verifizierungsschema und das Register, aus dem sie stammen. Jedoch weist auch dieser Entwurfsvorschlag in ErwGr. 21aa darauf hin, dass es verboten ist zu behaupten, dass ein Produkt eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat, wenn diese Behauptung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts basiert.
Die Green Claims Richtlinie könnte somit einen weiteren Anreiz geben, an dem Zertifizierungsrahmen der CRCF-VO teilzunehmen, um Umweltbehauptungen durch die strengen und anerkannten Standards nach der CRCF-VO glaubhaft und nachvollziehbar untermauern zu können.
Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die endgültige Fassung der Green Claims Richtlinie ausgestaltet sein wird und welche Bestimmungen und Verweise auf die CRCF-VO darin enthalten sein werden.
Fazit
Die CRCF-VO stellt einen bedeutenden Fortschritt im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel dar. Durch die Einführung eines einheitlichen und transparenten EU-Zertifizierungsrahmens für den freiwilligen Zertifikatehandel wird die nachhaltige Reduktion von Treibhausgasemissionen erleichtert. Gleichzeitig wird die Glaubwürdigkeit und Qualität der CO2-Entnahmezertifikate durch die umfassenden Qualitätskriterien und Vorschriften für die Überprüfung und Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Bodenemissionsreduktionen, gesteigert. Dies stärkt das Vertrauen der Marktteilnehmer und schafft Anreize für die Entwicklung neuer CO2-Entnahmeprojekte, welche maßgeblich zum Erreichen der EU-Klimaziele beigetragen werden sollen.
Ferner bietet der neue Zertifizierungsrahmen den beteiligten Akteuren erhebliche Vorteile in Bezug auf Marktakzeptanz und Wettbewerbsfähigkeit. Es ist für die betroffenen Marktakteure folglich von großer Bedeutung, sich schnellstmöglich mit den Anforderungen der CRCF-VO vertraut zu machen. Nur so können sie die durch die Verordnung geschaffenen Potenziale bestmöglich ausschöpfen und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt sichern. Die CRCF-VO bietet somit nicht nur einen Rahmen für die Reduktion von Treibhausgasemissionen, sondern auch eine Chance für Marktteilnehmer, ihre Innovationskraft zu demonstrieren und sich als Vorreiter im Bereich des Klimaschutzes zu positionieren.