Konfliktberatung, Prozessführung und Schiedsverfahren

Der Regierungsentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts liegt vor

Am 26. Juni 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen (finden Sie hier den Regierungsentwurf). Der Regierungsentwurf folgt auf den Referentenentwurf vom 1. Februar 2024 (Beitrag vom 12. Februar 2024), zu dem das Bundesministerium der Justiz zahlreiche Stellungnahmen erhalten hat, die in der aktualisierten Begründung zum Regierungsentwurf verarbeitet wurden. Mit dem Regierungsentwurf soll das Schiedsverfahrensrecht insgesamt an die heutige Zeit angepasst werden, seine Leistungsfähigkeit erhöht und damit die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort gestärkt werden. 

Regierungsentwurf übernimmt weitgehend Referentenentwurf

Der Regierungsentwurf weicht nur an wenigen Stellen vom Referentenentwurf ab. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Verwendung der englischen Sprache und zur Videoverhandlung sind im Gesetzesentwurf ohne inhaltliche Änderungen beibehalten worden. Gleiches gilt für die Möglichkeit, Verfahren in schiedsgerichtlichen Angelegenheiten bei den Commercial Courts zu konzentrieren. Auch die Regelungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit wurden übernommen, wie etwa die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über Bestand und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu erreichen, die Einführung des neuen Aufhebungsgrunds bei negativen Zuständigkeitsentscheidungen durch das Schiedsgericht, und die Bestätigung der Zulässigkeit von Sondervoten durch einen Schiedsrichter. Auch die klarstellenden Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz finden sich unverändert im Regierungsentwurf.

Abweichungen des Regierungsentwurfs zum Referentenentwurf

Es gibt nur an wenigen Stellen Abweichungen zum Referentenentwurf, die wir kurz vorstellen:

  • Schiedsvereinbarungen sollen formlos geschlossen werden können, es sei denn ein Verbraucher ist an der Schiedsvereinbarung beteiligt (§ 1031 Abs. 1 ZPO-E). Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Einschränkung auf Handelsgeschäfte wurde aufgegeben. Ebenso weggefallen ist die vorgeschlagene Regelung, dass jede Partei von der anderen Partei verlangen können soll, den Inhalt einer formlos geschlossenen Schiedsvereinbarung in Textform zu bestätigen. Damit verabschiedet sich der Regierungsentwurf vollständig von dem bisherigen Schriftformerfordernis und folgt Option II des Artikel 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2006. 
  • Nach § 1054 Abs. 2 ZPO-E soll weiterhin der Schiedsspruch als elektronisches Dokument möglich sein, solange er die Namen aller Mitglieder des Schiedsgerichts enthält (im Referentenentwurf hieß es noch „am Ende“) und jedes Mitglied des Schiedsgerichts den Schiedsspruch mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Ergeht ein elektronischer Schiedsspruch, sieht der Regierungsentwurf ergänzend vor, dass jede Partei nachträglich verlangen kann, einen schriftlichen und unterschriebenen Schiedsspruch zu erhalten.
  • Die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Möglichkeit nach § 1054b ZPO-E, in anonymisierter Form Schiedssprüche zu veröffentlichen, bleibt bestehen. Dies soll abhängig sein von der Zustimmung der Parteien, die als erteilt gelten soll, wenn das Schiedsgericht zur Zustimmung aufgefordert hat und nicht innerhalb drei Monaten nach Zugang der Aufforderung widersprochen wurde. Im Referentenentwurf war noch ein Monat vorgesehen. 
  • Der neue Rechtsbehelf zur Aufhebung von Schiedssprüchen, der an die Restitutionsklage nach § 580 ZPO angelehnt ist, wurde klarer gefasst. Anstatt wie im Referentenentwurf pauschal auf § 580 ZPO zu verweisen, werden nun die relevanten Fallkonstellationen aus § 580 ZPO im Einzelnen in § 1059a Abs. 1 ZPO-E aufgeführt. Außerdem greift der Regierungsentwurf einen weiteren Kritikpunkt auf. Während der Referentenentwurf noch pauschal vorsah, dass § 581 ZPO keine Anwendung finden soll, bestimmt der nunmehr eingefügte § 1059a Abs. 2 ZPO-E, dass bei den Restitutionsgründen mit Strafrechtsbezug ein Restitutionsantrag nur möglich ist, wenn wegen der zugrundeliegenden Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

Fazit

Der Referentenentwurf hat viel Zustimmung erfahren und wurde deshalb im Regierungsentwurf nur punktuell angepasst. Insbesondere die Gesetzesbegründung wurde um weitere hilfreiche Erwägungen ergänzt. Insofern ist zu erwarten, dass der Regierungsentwurf in dieser Fassung auch verabschiedet wird.

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