Überblick über die Regelung des § 2b UStG

Hamburger Umsatzsteuerfrühstück – Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab dem 1. Januar 2017

Referent Veranstaltung Hamburger Umsatzsteuerfrühstück – Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab dem 1. Januar 2017 Beschreibung

​In unserem fünften Umsatzsteuerfrühstück geht es um die zum 1. Januar in Kraft tretende Regelung des § 2b UStG, die die Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) grundlegend ändert. Nach der bisherigen Regelung des § 2 Abs. 3 UStG unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art i.S.v. § 4 KStG tätig werden. Nach der Bagatellgrenze der Finanzverwaltung ist allerdings bei einem Jahresumsatz von nicht mehr als EUR 35.000 grundsätzlich von keinem Betrieb gewerblicher Art auszugehen. 

Ab dem 1. Januar 2017 kommt es für die umsatzsteuerliche Behandlung nicht mehr darauf an, ob ein Betrieb gewerblicher Art gegeben ist. Vielmehr ist die gewählte Handlungsform maßgeblich: Wird die juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage tätig, unterliegt ihre Tätigkeit stets der Umsatzsteuer. Wird sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig, unterliegt ihre Tätigkeit grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Etwas anderes gilt, wenn die Ausnahme von der Besteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Auch die Neuregelung enthält eine Bagatellgrenze, die allerdings bei lediglich EUR 17.500 liegt. 

Die Neuregelung wird dazu führen, dass Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in weitaus größerem Umfang als bisher der Besteuerung unterliegen. Insbesondere unterliegen Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts untereinander (sog. Beistandsleistungen) nunmehr grundsätzlich der Umsatzsteuer. Es besteht allerdings bis zum 31. Dezember 2016 das Wahlrecht, die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 weiter anzuwenden. Ob das Wahlrecht ausgeübt werden sollte, hängt insbesondere davon ab, in welchem Umfang die juristische Person des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtige Eingangsleistungen bezieht. Denn bei Anwendung der Neuregelung kann in größerem Umfang als bislang der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen daher bis zum Ende dieses Jahres prüfen, wie die von ihnen erbrachten Leistungen ab dem 1. Januar 2017 umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Weiterhin sollten sie prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, das Wahlrecht zur Fortgeltung der bisherigen Rechtslage auszuüben. Schließlich ist zu prüfen, ob die juristischen Personen des öffentlichen Rechts organisatorisch so aufgestellt sind, dass sie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen können. Eine sorgfältige Prüfung ist vor allem deshalb geboten, um steuerliche und strafrechtliche Sanktionen gegenüber den Verantwortlichen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu vermeiden. 

Wir möchten im Rahmen eines Frühstücks vorstellen, welche praktischen Herausforderungen sich zum 1. Januar 2017 ergeben und wie sich juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum Ende des Jahres aufstellen sollten.

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Hamburg 04:00 Uhr 13.10.2016
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