Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber in § 22f UStG neue Aufzeichnungspflichten der Plattformbetreiber und in § 25e UStG einen neuen Haftungstatbestand für Plattformbetreiber eingeführt. Der deutsche Gesetzgeber reagiert damit auf den massiven Ausfall von Umsatzsteuer und auf die Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die in den letzten Jahren dadurch entstanden sind, dass Onlinehändler (insbesondere aus China) die Umsatzsteuer auf in Deutschland ausgeführte Lieferungen nicht abgeführt haben. Die Regelungen sind zwar bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten, allerdings gibt es Übergangsregelungen zum 1. März 2019 und zum 1. Oktober 2019.
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Veranstaltung
Hamburger Umsatzsteuerfrühstück
Beschreibung
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Hamburg
10:45 Uhr
14.06.2019
Kompetenz