Fremdsprachige Begriffe werden häufig als Bestandteile von Markenanmeldungen verwendet. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit solcher Marken ist grundsätzlich das Verständnis der inländischen Verkehrskreise maßgeblich. Dies gilt ebenso bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung oder des Bestehens von Verwechslungsgefahr. In jüngster Zeit hat die Rechtsprechung jedoch vermehrt Ausnahmen zugelassen, wenn beispielsweise der Absatz der geschützten Waren oder Dienstleistungen speziell an fremdsprachigen Endkunden ausgerichtet ist. Anhand der neuen Entscheidungen „Pinar“ und „Loutfi“ wollen wir das Thema mit Ihnen diskutieren.
Zudem bringen wir Sie wieder auf den neuesten Stand der Rechtsprechung des BGH und des EuGH im Markenbereich. Markenverletzungen im Internet sind nach wie vor ein Dauerthema insbesondere der deutschen Gerichte. So konkretisierte der BGH die Anforderungen an eine Störerhaftung von Marktplatzbetreibern bei rechtswidrigem Vertrieb von Markenartikeln (Kinderhochstühle im Internet III) und äußerte sich zur Zulässigkeit der Markenbeschwerde bei Google (Uhrenankauf im Internet). Mit der Entscheidung Nivea-Blau präzisierte der BGH seine Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken.In BMW-Emblem nahm der BGH zudem zum Schutzgegenstand von Schwarz-Weiß-Marken Stellung.
Der EuGH hatte Gelegenheit, sich zum Schutzumfang von Marken bei der Verwendung aller Oberbegriffe einer Nizza-Klasse zu äußern (The Sunrider Corporation). In der Entscheidung Voss of Norway bestätigte das Gericht seine restriktive Spruchpraxis zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken. Ebenso wies der EuGH die Eigenprägungsrechtsprechung des BGH bei kennzeichnungsschwachen Marken zurück (Adler Modemärkte).
Referent
Veranstaltung
Aktuelle Entwicklungen im Markenrecht 2015
Beschreibung
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Stuttgart
00:00 Uhr
16.10.2015
Kompetenz