Unternehmen arbeiten mit vielen zum Teil hoch spezialisierten externen Werkunternehmern/Dienstleistern zusammen. Diese arbeitsteilige Zusammenarbeit ist Voraussetzung für effektives unternehmerisches Handeln. Um Flexibilität zu erhalten, werden Zeitarbeitskräfte eingesetzt. Dieser Drittpersonaleinsatz ist unter Beschuss. Die Politik hat bereits im letzten Bundestagswahlkampf einen tatsächlichen oder vermeintlichen Missbrauch identifiziert und will diese Instrumente nun stärker reglementieren. Ein Gesetzesentwurf zur „Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ liegt vor. Die geplanten Regelungen greifen tief in den Kernbereich unternehmerischen Handelns ein und werfen diverse sehr praxisrelevante Fragen und Herausforderungen auf. Es stellt sich die Frage, ob und wie zukünftig beispielsweise Dienstleistungen in der Entwicklung, der IT oder im Facility Management eingekauft, also fremdvergeben werden können.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 ohne Übergangsfrist in Kraft treten. Die Reform wird Anpassungen in der Beauftragungspraxis nach sich ziehen. Auch wenn das endgültige Gesetz noch nicht vorliegt, müssen sich Unternehmen auf ggf. notwendig werdende Anpassungen bereits jetzt vorbereiten. Erfahrungsgemäß gelingt eine Umstellung nicht von heute auf morgen, sondern bedarf sorgfältiger Vorbereitung.
In unserem Gesprächskreis Arbeitsrecht zum Thema Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung – was geht noch beim Drittpersonaleinsatz? wollen wir unter anderem über die drohenden Veränderungen informieren sowie praktische Lösungsansätze vorstellen und diskutieren, wie man diese Herausforderungen praktisch angeht.
Referent
Veranstaltung
Gesprächskreis Arbeitsrecht: Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung – was geht noch beim Drittpersonaleinsatz?
Beschreibung
Weiterleiten
Düsseldorf
00:00 Uhr
15.06.2016
Kompetenz