Das Verwaltungsgericht München hat im Verfahren mit der Philip Morris GmbH (PMG) einen Verbotsbescheid des Landratsamtes München gegen die sogenannte „MAYBE“-Kampagne der Marke Marlboro aufgehoben. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass allein in den Worten „MAYBE“ und „BE“, die Gegenstand des Verbots waren, keine besondere Ansprache der Jugend zu erkennen sei. Philip Morris ist es somit erlaubt, die Werbekampagne fortzusetzen.
Das Landratsamt München hatte am 8. Oktober 2013 einen Bescheid erlassen, der damals allgemein die Worte „MAYBE“ und „BE“, den Slogan „Don’t be a Maybe“ sowie die verwendeten Bild- und Textmotive der Marlboro-Kampagne verboten hatte. Im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht zunächst teilweise die sofortige Vollziehbarkeit insbesondere hinsichtlich des Verbots der Worte „MAYBE“ und „BE“ aufgehoben. In zweiter Instanz hatten die Parteien dann einen Vergleich erzielt, der es der PMG vorläufig gestattete, die Kampagne mit gewissen Einschränkungen fortzusetzen.
Mit einem abgeänderten Bescheid vom April 2015 wurden dann die zugrundeliegenden Bilder nicht mehr von der Behörde beanstandet, aber weiterhin die Worte „MAYBE“ und „BE“ in bestimmter Verwendungsform verboten. Hiergegen war die PMG weiter erfolgreich vorgegangen: Auf die Klage der PMG hob das Verwaltungsgericht heute den Verbotsbescheid insgesamt auf.
Für die Philip Morris GmbH waren Dr. Andreas Wehlau (Federführung, Partner, Gewerblicher Rechtsschutz, München), Prof. Dr. Clemens Weidemann, Prof. Dr. Hans Schlarmann (beide Partner, Öffentliches Recht, Stuttgart), Dr. Niels Lutzhöft, Marcel Pemsel und Sophia Ostler (alle Gewerblicher Rechtsschutz, München) tätig.