Gleiss Lutz hat zu Gunsten der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) einen weiteren wichtigen Erfolg im Rechtsstreit um die Verstaatlichung der HRE erzielt: Mit Urteil vom 23. Februar 2012 wies das Landgericht München I alle Klagen gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 2. Juni 2009 ab (5HK O 12377/09).
Die Hypo Real Estate hatte am 2. Juni 2009 eine Kapitalerhöhung beschlossen, durch die der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) 90 Prozent der Anteile an der HRE erwarb. Mit dem anschließenden Squeeze-out wurde der Bund schließlich alleiniger Aktionär der HRE. Sechs ehemalige Aktionäre erhoben gegen diesen Kapitalerhöhungsbeschluss Anfechtungsklage vor dem Landgericht München I. Mit Beschluss vom 8. April 2010 legte das Landgericht München I dem EuGH die Frage vor, ob die Finanzmarktstabilisierungsgesetze wegen der Verkürzung der Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung auf bis zu einen Tag gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG verstoßen. Der EuGH stellte daraufhin mit Beschluss vom 24. März 2011 (Rechtssache C-194/10) fest, dass die gestellte Vorlagefrage für die vom Landgericht München I zu erlassende Entscheidung "objektiv nicht erforderlich" sei.
Nach Fortsetzung des Rechtsstreits wies das Landgericht München I nun die Klagen ab und hielt sämtliche aktien-, verfassungs- und europarechtlichen Rügen der Kläger für unbegründet. Die staatliche Übernahme sei verhältnismäßig gewesen, da die HRE systemrelevant sei.
Das Gleiss Lutz-Team bestand aus: Dr. Gerhard Wirth, Dr. Michael Arnold (beide Partner, Corporate, Stuttgart), Prof. Dr. Michael Uechtritz (Partner, Öffentliches Recht, Stuttgart) und Martin Grabolle (Corporate, Stuttgart).
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