In einem Streit um den Farbmarkenschutz für den berühmten Lindt-Goldhasen entschied der BGH zugunsten des renommierten Schweizer Schokoladeherstellers Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (und deren deutsche Tochtergesellschaft Lindt & Sprüngli GmbH).
Ausgangspunkt war eine Klage von Lindt gegen einen Mitbewerber, der ebenfalls goldfarbene Hasen vertrieb. Lindt macht den Markenschutz der Goldfarbe des Lindt-Osterhasen mit der Begründung geltend, dass sie seit vielen Jahren in Deutschland Marktführer sind und der Goldton des Lindt-Hasen habe dadurch einen sehr hohen Bekanntheitsgrad (Verkehrsdurchsetzung) erreicht, was durch eine entsprechende Verkehrsbefragung belegt wurde. Das LG München I gab der Klage statt. Das OLG München entschied u.a. mit der Begründung gegenteilig, ein Farbmarkenschutz komme deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Goldton nicht um die Hausfarbe von Lindt handle. Dem trat der BGH in seinem Urteil entgegen und stellte klar, dass ein Farbmarkenschutz nicht voraussetzt, dass es sich um die Hausfarbe des betreffenden Unternehmens handle. Auch im Übrigen wurden alle Voraussetzungen des Farbmarkenschutzes bejaht.
Das folgende Gleiss Lutz-Team war für Lindt in dem Verfahren tätig: Dr. Stefan Völker (Partner, Federführung), Dr. Marcel Pemsel (Counsel, beide Markenrecht, Stuttgart).