Mandat

Berufung zurückgewiesen: Ritter SPORT auch in zweiter Instanz gegen Stiftung Warentest erfolgreich

Die Stiftung Warentest darf weiterhin nicht behaupten, man habe nachgewiesen, dass Ritter SPORT in der Schokoladensorte Voll-Nuss einen chemisch hergestellten Aromastoff verwende. Untersagt wurde auch, die Zutatendeklaration mit dem Testurteil „mangelhaft“ zu bewerten. Dies entschied das Oberlandesgericht München im Berufungsverfahren der Stiftung Warentest gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I. Eine Revision gegen die Entscheidung ist nicht möglich.

In einem Ende November 2013 veröffentlichten Testbericht hatte die Stiftung Warentest die Note „mangelhaft“ für das Produkt Ritter SPORT Voll-Nuss vergeben. Grund für das Urteil war die angeblich irreführende Angabe „natürliches Aroma“ im Zutatenverzeichnis. Dabei ging es um den laut Stiftung Warentest angeblich falsch deklarierten Aromastoff Piperonal. Dieser sei im Zutatenverzeichnis der Ritter SPORT Voll-Nuss Schokolade als natürliches Aroma beschrieben, obwohl es sich nach Angaben der Stiftung Warentest um einen chemisch hergestellten Aromastoff handle. Ritter SPORT hatte diese Behauptung zurückgewiesen, da ausschließlich natürlich gewonnenes Piperonal verwendet werde.

Gleiss Lutz beantragte daraufhin beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, die am 28. November 2013 erlassen und mit Urteil vom 13. Januar 2014 bestätigt wurde. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht folgte das Gericht nun ebenfalls der Argumentation von Gleiss Lutz und kritisierte insbesondere, dass die Stiftung Warentest ihre Behauptung, den chemisch hergestellten Stoff Piperonal nachgewiesen zu haben, bisher nicht belegt hat. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit abgeschlossen. Ritter SPORT wird nun prüfen, ob ein Hauptsacheverfahren durchgeführt werden soll, in dem auch Schadensersatz geltend gemacht werden könnte.

Für Ritter Sport waren Dr. Andreas Wehlau (Partner) und Dr. Björn Kalbfus (beide IP, München) tätig.

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