Arbeitsrecht

Weitere Reporting-Pflichten durch Nachhaltigkeitsberichterstattungs-RL

Die geplante Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht umfassende Pflichten zur Berichterstattung über Themen der ESG und Nachhaltigkeit vor und betrifft nicht mehr nur große börsennotierte Gesellschaften. Die Verabschiedung ist noch in diesem Jahr geplant.

Hintergrund der Regelung

Mit dem Green Deal möchte die Europäische Kommission europaweit Nachhaltigkeitsthemen stärker in den Fokus rücken. Zu diesem Zweck hat sie unter anderem die Überarbeitung der Richtlinie über den Jahresabschluss von Unternehmen (Richtlinienvorschlag "Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD", COM (2021) 189 final) angestoßen. Die Richtlinie soll umfassende Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie ist bis Ende des Jahres geplant. Die Richtlinie würde dann voraussichtlich ab 1. Januar 2023 in Kraft treten. Adressaten sind zunächst börsennotierte Unternehmen, Versicherungen und Banken sowie Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme mehr als 20 Mio. EUR und/oder
  • Jahresnettoumsatz mehr als 40 Mio. EUR und/oder
  • durchschnittlich während des Geschäftsjahres mehr als 250 Beschäftigte.

Ab 2026 soll die Geltung der Richtlinie auch auf kleine und mittlere Unternehmen ausgeweitet werden, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme mehr als 350.000 EUR und/oder
  • Jahresnettoumsatz mehr als 700.000 EUR und/oder
  • durchschnittlich während des Geschäftsjahres mehr als 10 Beschäftigte.

Regelungsgegenstand

Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass Unternehmen im Lagebericht neben Themen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit über folgende Sozialfaktoren berichten:

  • Chancengleichheit, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung sowie Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
  • Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Löhne, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, sowie ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld;
  • Diversitätskonzepte in Leitungs- und Führungspositionen sowie Art und Weise der Durchführung.

Gleiss Lutz kommentiert

Die Umsetzung der geplanten Nachhaltigkeitsberichterstattungs-RL wird auch arbeitsrechtliche Themen tangieren. Die HR-Abteilungen werden sich mit der Zusammenstellung entsprechender Daten befassen müssen. Weitsichtige Unternehmen behalten die kommende Entwicklung bereits im Auge und beginnen zeitnah damit, erforderliche Daten zu erfassen. Gegebenenfalls müssen Personalbögen erstellt oder Verhandlungen mit dem Betriebsrat geführt werden. Reporting-Strukturen müssen ggf. angepasst werden. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf der Richtlinie informieren.  

 

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