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Healthcare und Life Sciences

Update Cannabislegalisierung nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen: Was plant die neue Regierung?

Der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD enthält weder konkrete Pläne zur Änderung des Cannabisgesetzes (CanG), noch sieht er dessen Rücknahme vor. Die künftigen Regierungsparteien haben jedoch vereinbart, im Herbst 2025 eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durchzuführen.

Eine derartige Evaluierung schrieb das Konsumcannabisgesetz (KCanG) allerdings ohnehin bereits vor (§ 43 Abs. 2 S. 2, 3 KCanG), sodass der Koalitionsvertrag im Wesentlichen die geltende Rechtslage bestätigt. Insbesondere die CSU hatte zuvor zwar öffentlich die Rücknahme der Teillegalisierung von Cannabis gefordert, scheiterte mit ihrem Vorhaben nach allgemeiner Berichterstattung jedoch an der SPD, die weiter an diesem zentralen „Ampel-Projekt“ festhält.

Es bleibt offen, ob sich die künftigen Regierungsparteien 2026, wenn es zur Vorstellung des Evaluierungsberichts kommen soll, auf eine (Teil-)Rücknahme oder Reform des CanG einigen, oder ob die aktuelle Gesetzeslage auch weiterhin Bestand hat. Derzeit spricht jedenfalls wenig für eine zeitnahe Rückkehr zum alten Verbots- und Betäubungsmittelregime.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen im Zuge der Koalitionsverhandlungen sollen in der Folge die wichtigsten Regelungen des CanG noch einmal in den Blick genommen werden, insbesondere hinsichtlich des Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Die beiden wichtigsten Neuerungen aus dem Jahr 2024 bleiben:

  • Der Anbau und der Vertrieb von Medizinalcannabis wird durch ein reines Erlaubnisverfahren statt eines Vergabeverfahrens geregelt. Die Zeiten des zentralen Einkaufs durch die Cannabisagentur sind vorüber.
  • Medizinalcannabis wird aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen und unterliegt damit weniger bürokratischen Auflagen. Der Versand von ärztlich verordnetem medizinischem Cannabis durch Apotheken ist erstmals möglich.

Für Hersteller, Ärzte, Apotheken, Patienten, aber auch digitale Plattformmodelle ergaben sich dadurch zahlreiche neue Chancen und Herausforderungen, die wir in diesem Beitrag beleuchten.

Der Anbau von Medizinalcannabis wurde erleichtert

Bis zur Einführung des CanG mussten Anbauer von Medizinalcannabis ein aufwendiges und rechtlich unsicheres Vergabeverfahren durchlaufen, um eine Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu erhalten. Die Cannabisagentur beim BfArM kaufte das medizinische Cannabis zentral von den Herstellern, die den Zuschlag erhielten, ein. Dieses aufwändige Verfahren wurde mehrfach gerichtlich angefochten und verzögerte zum Teil die Versorgung der Patienten mit qualitativ hochwertigem Cannabis. Das neue Gesetz ersetzte das Vergabeverfahren durch ein reines Erlaubnisverfahren, das die Barrieren für den marktgerechten Anbau in Deutschland verringert und Chancengleichheit für die deutschen Anbauer im internationalen Wettbewerb herstellen dürfte. 

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen die Anbauer die erforderlichen Unterlagen beim BfArM einreichen und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für den Anbau, die Herstellung, den Handel, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Abgabe, die Veräußerung, das sonstige Inverkehrbringen, das Verschaffen oder den Erwerb von Medizinalcannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfüllen. Das Gesetz klärt über den konkreten Inhalt der Erlaubnis auf und erörtert, welche Unterlagen im Rahmen der Antragstellung benötigt werden.

Im vergangenem Jahr hat sich die Anbaufläche für Cannabis in Deutschland stark vergrößert. Um die in der Zwischenzeit enorm gestiegene Nachfrage medizinischen Cannabis allerdings decken zu können, wird der Großteil des in Deutschland verordneten medizinischen Cannabis weiterhin importiert. 
Zwar gibt es noch keine belastbaren Zahlen zum gestiegenen Konsum von (medizinischem) Cannabis seit der Teillegalisierung. Allerdings melden Apotheken bereits einen hohen Anstieg bei der Nachfrage medizinischen Cannabis und insbesondere der Markt von Versandapotheken mit medizinischem Cannabis ist stark gewachsen. Die Patienten bevorzugen dabei die Verschreibung im Wege von Privatrezepten.

Die Nachfrage nach legalem medizinischem Cannabis steigt wohl auch deshalb, weil der private Anbau in der gewünschten Qualität sich als schwierig erweist.

Medizinalcannabis wurde aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen

Eine weitere relevante Änderung folgte aus der Streichung von Medizinalcannabis aus dem BtMG. Diese Änderung betraf insbesondere Ärzte sowie Apotheken und sorgte dafür, dass ein Teil des Aufwands im Umgang mit Cannabis wegfiel. Weder die BtM-Dokumentation, noch die Lagerung im Tresor ist weiter notwendig. Es bedarf auch keines BtM-Rezeptes mehr, vielmehr genügt ein normales ärztliches Rezept. Medizinisches Cannabis wird seitdem also wie jedes andere verschreibungspflichtige Medikament behandelt.

Die „alte“ Bundesregierung schätzte, dass pro Verordnung eine Zeitersparnis von fünf Minuten realistisch sei. Hochgerechnet würden Apotheken dadurch bundesweit jährlich über zwei Millionen Euro an Personalkosten einsparen. Auch für die Patienten bedeutet die Streichung aus dem BtMG eine Erleichterung, da sie weniger Hürden bei der Verschreibung und Abholung von Medizinalcannabis überwinden müssen.

Verschreibung von medizinischem Cannabis über Online-Plattformen

Aufgrund dieser Liberalisierungen ist auch die Verschreibung von medizinischem Cannabis über Online-Plattformen in den Fokus gerückt. Zahlreiche Plattformen, die Patienten eine telemedizinische Konsultation vermitteln und – im Fall einer ärztlichen Verschreibung – oftmals auch mit einer oder mehreren Versandapotheke(n) kooperieren, treten mittlerweile auf den Markt und sind zunehmend nachgefragt. Die ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis auf telemedizinischem Wege und der anschließende Versand der Cannabisprodukte unterliegen nach der Teillegalisierung im Grundsatz keinen gesonderten Regelungen gegenüber herkömmlichen Arzneimitteln. Lediglich die allgemeinen Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittel(-werbe-)rechts müssen beachtet werden. Hervorzuheben sind dabei insbesondere §§ 9, 10 Heilmittelwerbegesetz (Verbot der Werbung für telemedizinische Behandlung sowie Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel). Die Tätigkeit einiger Plattformen wurde auf dieser Grundlage bereits gerichtlich eingeschränkt.

Die pharmazeutische Qualität von Medizinalcannabis wird gewährleistet

Es muss auch weiterhin sichergestellt sein, dass Medizinalcannabis die gleichen Qualitätsstandards erfüllt wie andere pflanzliche Arzneimittel. Dazu gehören die Vorgaben der „Guten Praxis für die Sammlung und den Anbau von Arzneipflanzen" (Good Agricultural and Collection Practice, GACP), der „Guten Herstellungspraxis" (Good Manufacturing Practice, GMP) und der entsprechenden Monografien aus dem Deutschen Arzneibuch (DAB). Diese Vorgaben sollen die Sicherheit, Wirksamkeit und Reinheit von Medizinalcannabis garantieren und die Rückverfolgbarkeit der Produkte ermöglichen. 

Neue Vorgaben für Konsumcannabis

Das Gesetz regelt auch die Teillegalisierung von Konsumcannabis. So ist der Besitz von bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum, am Wohnsitz von bis zu 50 Gramm für Volljährige erlaubt. Darüber hinaus dürfen pro volljähriger Person im Haushalt drei Cannabispflanzen angebaut werden, wobei das dabei geerntete Cannabis ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht weitergegeben werden darf.
Private Anbauvereinigungen mit maximal 500 Mitgliedern (die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben) dürfen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen. Der dort angebaute Cannabis darf dabei nur an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben werden. Der Betrieb einer Anbauvereinigung bedarf einer behördlichen Genehmigung und unterliegt der Überwachung durch die Landesbehörden. Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Januar 2025 geht hervor, dass bis zum zu diesem Zeitpunkt bundesweit bereits über 400 Anträge auf Erteilung einer derartigen Genehmigung gestellt worden sind. Allerdings wurden bis zu diesem Zeitpunkt nur 83 Genehmigungen erteilt. Dabei unterscheiden sich die einzelnen Bundesländer, die für die Durchführung des KCanG zuständig sind, in den Zahlen der genehmigten Anbauvereinigungen sehr stark. Während in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Januar 2025 bereits 25 bzw. 20 Anbauverneigungen genehmigt wurden, sind in Bayern, Hessen und im Saarland zu diesem Zeitpunkt noch keine Genehmigungen erteilt worden.

Eine weitere Liberalisierung auch der wirtschaftlichen Verwertung von Konsumcannabis („Coffee Shops“) im Rahmen regional begrenzter Modellprojekte sollte nach Pressemeldungen in Form einer Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft noch in der vergangenen Legislaturperiode eingeführt werden. Hierzu kam es nicht mehr. Aufgrund der aktuellen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag ist auch nicht damit zu rechnen, dass eine noch weitreichendere Liberalisierung von Konsumcannabis politisch umgesetzt wird. 

Fazit

Auch wenn die politischen Diskussionen um die Rücknahme oder Reform der Cannabisteillegalisierung voraussichtlich auch in Zukunft weiter anhalten dürften, bleibt es zunächst dabei, dass bei dem Umgang mit medizinischem Cannabis größtenteils keine Besonderheiten gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu beachten sind. Die damit verbundenen Chancen für Hersteller, Ärzte, Apotheken, Patienten und insbesondere auch digitale Plattformen bleiben daher – in einem zum Teil engen regulatorischen Rahmen – bestehen.

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