Für die Automobilindustrie naht ein wichtiger Termin: Am 1. Mai 2024 endet die Übergangsfrist für Altangaben/-werbung. Ab diesem Tag müssen mithin sämtliche (alten und neuen) Hinweise und Aushänge in Verkaufsräumen sowie Online-Werbung für neue Pkw den neuen Anforderungen der Pkw-EnVKV entsprechen. Die entsprechende Novelle der Verordnung trat – am Ende überraschend schnell – bereits am 23. Februar 2024 in Kraft. Nur für klassische, damals bereits vorhandene Printwerbung gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. August 2024. Bereits abgegebene Unterlassungserklärungen sollten überprüft werden.
Neue Hinweispflichten
Maßgeblich sind zukünftig allein die Verbrauchs- und Emissions-Werte aus dem WTFL-Prüfverfahren (soweit vorhanden) mit seinen (vermeintlich) verbraucherfreundlich übersetzten vier Prüfphasen in Fahrmodi. Das NEFZ-Verfahren ist insoweit Geschichte.
Daneben wurden die Kennzeichnungspflichten bei Hinweisen („Pkw-Label“) und Aushängen in Verkaufsräumen sowie die in Print- und digitaler Werbung umfassend überarbeitet bzw. erweitert. Auf dem Hinweis sind nun zusätzlich die möglichen CO2-Folgekosten über die nächsten Jahre bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 km anzugeben. Auch werden die CO2-Klassen künftig nicht mehr unter Berücksichtigung des Fahrzeuggewichts berechnet, sondern nach den absoluten CO2-Emissionen bestimmt.
Anstelle des Kraftstoffverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen sind die kombinierten Werte für Energieverbrauch und CO2-Emissionen ebenso wie die neue CO2-Klasse anzugeben. Dies gilt auch für Werbung im Internet, u.a. in sozialen Medien und Online-Videoportalen. Demgegenüber bleibt unklar, ob auch für Online-Fahrzeugkonfiguratoren diese Pflichtabgaben gelten. Der Wortlaut von Anl. 4, Teil II Nr. 3 Pkw-EnVKV knüpft die Kennzeichnungspflichten an Fernabsatzgeschäfte („digitaler Verkaufsort“), zu denen eine reine Fahrzeugkonfiguration nicht gehört.
Ausnahmen
Ausnahmen bestehen für Online-Archive mit „veralteter“ und nicht mehr „aktiver“ Internet-Werbung. Damit sind laut Verordnungsbegründung z.B. Angaben über Wayback-Machines gemeint. Weitere Fälle wird die Rechtsprechung klären müssen. Denkbar sind z.B. Sonderaktionen, die bereits abgelaufen und daher nicht mehr aktuell sind oder Werbung die Fahrzeuge betrifft, die gar nicht mehr als Neufahrzeug vertrieben werden. Im Zweifel sollte lieber zu viel als zu wenig angepasst werden.
Auch soll es ausnahmsweise keinen Verstoß mehr darstellen, wenn Pflichtangaben nur durch die technische Darstellung der genutzten Online-Werbeplattform unzureichend angezeigt werden und die Werbeschaltenden darauf keinen Einfluss haben (z.B. „Mehr anzeigen“ bei Social Media). Das sind tendenziell aber Sonderfälle. Eine selbst gewählte Platzknappheit schützt im Regelfall nicht vor fehlenden Angaben. Auch ist in jedem Fall eine vollständige Eingabe der Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV unabdingbar.
Auswirkung auf bestehende Unterlassungserklärungen
Eine auch wirtschaftlich besonders spannende Frage ist, welche Auswirkungen die Novelle der Pkw-EnVKV auf bereits bestehende strafbewehrte Unterlassungserklärungen hat. Viele Kfz-Händler und Hersteller haben solche Erklärungen in der Vergangenheit abgegeben, insbesondere gegenüber Umweltverbänden. Unterlassungserklärungen werden nicht automatisch durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften unwirksam. Nach einem Urteil des BGH kann eine Unterlassungserklärung jedoch bei nachträglichem Wegfall des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, der dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegt – etwa durch eine inzwischen erfolgte Gesetzesänderung – gem. § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich gekündigt werden (BGH, Urt. V. 08.05.2014 – I ZR 210/12). Aus diesem Grund sollte geprüft werden, ob nicht eine solche Kündigung in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere für Erklärungen, in denen konkret bestimmte Angaben oder Verhaltensweisen versprochen werden, die so heute nicht mehr erforderlich sind.
Fazit
Auch die neue Pkw-EnVKV bleibt ein rechtliches Minenfeld. Wichtig ist es, jetzt zu handeln und auch alte Online-Werbung, insbesondere auf Social Media zu prüfen, ob sie den neuen Anforderungen entspricht.