Im September 2021 informierten wir bereits über die Neufassung von § 7a SGB IV, die zum 1. April in Kraft treten wird (Statusfeststellungsverfahren künftig mit Erwerbsstatus- und Gruppenfeststellung | Gleiss Lutz). Nun wollen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vorstellen, die das Verfahren vereinfachen und beschleunigen sollen.
Ausgangslage
Entscheidend für die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften ist die Feststellung, ob eine Person Arbeitnehmer:in ist. Das Sozialrecht stellt dagegen auf das Vorliegen von Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV ab. Arbeitnehmer- und Beschäftigteneigenschaft verlaufen häufig, aber nicht immer, parallel. Da mit einer fehlerhaften Einordnung, beispielsweise im Rahmen einer Scheinselbständigkeit, für den Auftraggeber erhebliche finanzielle und sogar strafrechtliche Risiken verbunden sind, sieht das Gesetz in § 7a SGB IV das sog. Statusfeststellungsverfahren vor, mit welchem Auftraggeber und Auftragnehmer das Bestehen von Versicherungspflicht in einem Verwaltungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) prüfen und feststellen lassen können.
Neue Regelungen
Die Neuregelung des § 7a SGB IV lässt die materiell-rechtliche Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unberührt, nimmt aber wesentliche Änderungen in Hinblick auf das Verfahren vor:
- Erwerbsstatus: Die DRV Bund wird ab dem 1. April 2022 nicht mehr die Versicherungspflicht feststellen, sondern den Erwerbsstatus, d.h. das Vorliegen von Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit.
- Prognoseentscheidung: Eine Statusfeststellung ist künftig bereits vor Aufnahme der Tätigkeit möglich. Die Prüfung findet hauptsächlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung statt. Ergänzend machen die Vertragsparteien Angaben zur beabsichtigten praktischen Umsetzung des Vertragsinhalts.
- Mündliche Anhörung: Während das gesamte Statusfeststellungsverfahren bisher rein schriftlich abgelaufen ist, haben die Beteiligten eines Widerspruchsverfahrens gegen eine Statusfeststellung durch die DRV Bund künftig das Recht auf eine mündliche Anhörung, in der sie die Umstände des Arbeitsverhältnisses darlegen können.
- Statusfeststellung im Dreieckverhältnis: Bei Fremdpersonaleinsatz war das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Auftragnehmer und Drittem bisher separat zu prüfen. Künftig können Dreiecksverhältnisse in einem einheitlichen Verfahren geprüft werden. Damit wird das Vorliegen von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung geprüft.
- Gruppenfeststellung: Während die DRV Bund bisher immer den Status für den konkreten Einzelfall festgestellt hat, kann sie künftig auch eine gutachterliche Feststellung zum Erwerbstatus von mehreren Personen abgeben, sofern diese eine nach Art und Umständen gleiche Tätigkeit auf Grundlage eines einheitlichen Vertrags ausüben. Diese Gruppenfeststellung kann nur vom Auftraggeber beantragt werden und entfaltet keine Bindungswirkung für die DRV Bund oder andere Versicherungsträger.
Gleiss Lutz kommentiert
Die Neuerungen, die überwiegend zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet sind, verfolgen das Ziel eines vereinfachten und schnelleren Verfahrens. Ob die Änderungen tatsächlich zu einer Entlastung der DRV Bund und einer Verkürzung der Zeit bis zur Statusfeststellung führen, bleibt abzuwarten.
Erfreulich ist, dass die im bisherigen Feststellungsverfahren häufig offen gebliebene Frage des Beschäftigungsstatus künftig durch die DRV Bund entschieden wird. Dies schafft mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten. Auch bei den neugeschaffenen Möglichkeiten der Prognoseentscheidung und der Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis sowie bei der Bindungswirkung der Entscheidung der DRV Bund steht Rechtssicherheit für die Beteiligten im Mittelpunkt.