Arbeitsrecht

Koalition legt noch Gesetzesentwurf zur Einschränkung der sachgrundlosen Befristung vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 14. April 2021 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vorgelegt. Mit dem Gesetz soll die sachgrundlose Befristung eingeschränkt und Kettenbefristungen weiter begrenzt werden.  

Der Referentenentwurf sieht – nicht abschließend – Folgendes vor:

  • Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz): Die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung soll von 2 Jahren auf 18 Monate reduziert werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von 18 Monaten soll eine Verlängerung nur noch einmal anstatt bisher dreimal zulässig sein.
  • Durch Tarifvertrag soll die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung nur noch auf bis zu 54 Monate festgelegt und eine höchstens dreimalige Verlängerung vorgesehen werden dürfen. Übergangsvorschriften sind für bestehende und nachwirkende tarifvertragliche Bestimmungen vorgesehen.
  • Beschäftigt ein Unternehmen in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmer soll der Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen oder die Verlängerung derselben nur dann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme der Anteil an sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen nicht mehr als 2,5 % beträgt. Wird die Quote überschritten, gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen.
  • Die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat soll sich künftig auch auf die Anzahl der sachgrundlos befristet beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken. Bisher hat der Arbeitgeber lediglich zusammengefasst über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft zu informieren (§ 20 TzBfG).
  • Für Befristungen (mit und ohne Sachgrund) soll künftig eine zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren gelten. Der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags soll nicht zulässig sein, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber – inklusive der Vertragsverlängerung – die Dauer von fünf Jahren übersteigt. Davon ausgenommen sind Sachgrundbefristungen aufgrund gerichtlichen Vergleichs oder wegen der Eigenart der Arbeitsleistung. Beträgt der zeitliche Abstand zu einem früheren befristeten Arbeitsverhältnis oder einer Überlassung als Leiharbeitnehmer mehr als drei Jahre, beginnt die zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren erneut zu laufen.
  • Mit dem neu einzuführenden § 14 Abs. 6 TzBfG soll ein Zitiergebot etabliert werden. In der schriftlichen Befristungsvereinbarung sollen Arbeitgeber künftig angeben, ob eine sachgrundlose Befristung vorliegt. Wird dem entsprochen, ist eine spätere Berufung auf einen Sachgrund – etwa in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren – ausgeschlossen.

Bereits im Koalitionsvertrag für die im Herbst endende 19. Legislaturperiode haben CDU/CSU und SPD eine Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vereinbart. Im Hinblick auf die letzte Sitzung des Bundestags wird der vorgelegte Referentenentwurf unter der jetzigen Regierung nicht mehr verabschiedet werden. Was weiter geschieht und ob und in welcher Form eine Änderung des TzBfG erfolgen wird, ist abhängig vom Ergebnis der Bundestagswahlen 2021. Wir verfolgen die weitere Entwicklung und halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

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