Vergaberecht

Handels- und kooperationsvertragliche Regelungen zu Vergabeverfahren zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU seit dem 1. Januar 2021

Am 31. Dezember 2020 sind die Übergangsregelungen des EU-Austrittsabkommens mit dem Vereinigten Königreich außer Kraft getreten. Zeitgleich ist das am 24. Dezember 2020 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossene Handels- und Kooperationsabkommen seit dem 1. Januar 2021 vorläufig wirksam geworden. Für die dauerhafte Anwendung des Abkommens ist noch die Zustimmung des Europäische Parlaments erforderlich, die spätestens bis zum 30. April 2021 erfolgen soll.  

Das Vergaberecht stellt einen bedeutsamen Rechtsbereich für die Wirtschaftssysteme der EU und des Vereinigten Königreiches dar. Seit dem Auslaufen der Übergangsregelungen gilt das EU-Vergaberecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr. Obwohl während der Verhandlungen zum Handels- und Kooperationsabkommen eine Einigung zu vergaberechtlichen Fragen lange unsicher schien, einigten sich die Verhandlungspartner schließlich doch auf Regelungen zum öffentlichen Beschaffungswesen. Während diese zum Teil auf das bereits im Rahmen der WTO bestehende Government Procurement Agreement (GPA) verweisen, dem das Vereinigte Königreich mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beigetreten ist, sind in einigen Bereichen auch weitergehende Regelungen getroffen worden. Im Einzelnen:

1. Regelungsbereich

Die vergaberechtlichen Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens (Teil 2, Titel VI, Artikel PPROC 1 bis 19) erfassen über Beschaffungen im Sinne des GPA hinaus weitere Bereiche wie etwa das Gastgewerbe, die Speise- und Getränkeindustrie, Telekommunikation, Immobiliendienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis und Bildungsdienstleistungen. In diesem Regelungsbereich sollen die EU und das Vereinigte Königreich den Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei wechselseitig Beschaffungsmarktzugang gewähren.
 
2. Beschaffungsverfahren 

Beschaffungen sollen nach Möglichkeit elektronisch abgewickelt werden. Durch den diskriminierungsfreien Einsatz allgemein verfügbarer Informations- und Kommunikationsmittel soll eine Beschränkung des Zugangs zum Beschaffungsverfahren vermieden werden. Die Regelungen zu Einreichungen von Angeboten und Bekanntmachungen entsprechen dabei in weiten Teilen dem geltenden EU-Vergaberecht. Auch auf der Grundlage des Abkommens ist es zulässig, die Teilnahme an einem solchen Verfahren vom Nachweis bestimmter Erfahrungen abhängig zu machen. Es darf jedoch von einer Vertragspartei nicht zur zwingenden Voraussetzung gemacht werden, dass diese auch auf deren Gebiet gemacht worden sind. Im Übrigen sollen ökologische, arbeitsbezogene und soziale Aspekte während des gesamten Beschaffungsverfahrens berücksichtigt werden. 

3. Bekanntmachung von Ausschreibungen                         

Die Regeln zur Bekanntmachung von Ausschreibungen im Vereinigten Königreich haben eine bedeutsame Änderung erfahren: ab 1. Januar 2021 müssen Ausschreibungen der Auftraggeber des Vereinigten Königreichs zentral auf der neu eingerichteten elektronischen Plattform „Find a Tender“ durchgeführt werden. 

4. Nachprüfungsverfahren 

Zur Ahndung eventueller Vergaberechtsverstöße gewährleisten die Vertragsparteien ein Überprüfungsverfahren. Die jeweiligen Überprüfungsstellen (das können auch Behörden sein) müssen unabhängig sein und über hinreichende Qualifikationen verfügen. 

Weiterhin sind vorläufige Maßnahmen – etwa die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens oder der Vertragserfüllung – vorgesehen, die übergangenen Anbietern effektiven Rechtsschutz – ähnlich dem, der innerhalb der EU in den vergaberechtlichen Rechtsmittelrichtlinien vorgesehen ist –  ermöglichen sollen. Für diesen Fall können auch sog. Stillhaltefristen zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Vertragsabschluss sowie Fristen zur Einreichung einer Beschwerde vorgesehen werden. Zusätzlich besteht im Hinblick auf Vergabeverstöße die Möglichkeit, bestimmte Korrekturmaßnahmen und Schadensersatzansprüche vorzusehen. 

5. „Inländerbehandlung“

Auch außerhalb der erfassten Beschaffungen (s. dazu o. 1.) sieht das Handels- und Kooperationsabkommen grundsätzlich vor, dass Maßnahmen einer Vertragspartei nicht dazu führen dürfen, dass Anbieter der jeweils anderen Vertragspartei, die aufgrund der Gründung, des Erwerbs oder der Fortführung einer juristischen Person in ihrem Gebiet ansässig sind, eine weniger günstige Behandlung erfahren, als diese Vertragspartei ihren eigenen Anbietern gewährt. 

6. Änderungen oder Berichtigungen der wechselseitigen Marktzugangsverpflichtungen 

Solche Änderungen oder Berichtigungen sollen möglich sein. Sie setzen eine vorherige schriftliche Mitteilung und – bei Änderungen – den Vorschlag angemessener Anpassungsmaßnahmen gegenüber der anderen Vertragspartei voraus (um Marktzugangsverpflichtungen weiterhin auf dem Niveau vor der Änderung zu halten). 

Für den Fall, dass eine Vertragspartei Einwände gegen ein Änderungs- oder Berichtigungsverlangen hinsichtlich der Marktzugangsverpflichtungen erhebt, ist zunächst ein Konsultationsmechanismus vorgesehen. Wird innerhalb eines Zeitfensters von 60 Tagen auf diesem Wege keine Lösung gefunden, ist auf Grundlage der generellen Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens zur Streitbeilegung eine solche anzustreben.  

7. Fazit

Das Worst-Case-Szenario „No-Deal-Brexit“ konnte durch den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens auch im Bereich des Vergaberechts verhindert werden. Die Regelungen zum öffentlichen Beschaffungswesen im bilateralen Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bauen auf dem GPA auf und werden in einigen Bereichen durch weitergehende Vereinbarungen sinnvoll ergänzt (teilweise als „GPA +-Modell“ bezeichnet). Zwar sind viele Regelungen weniger konkret als im bestehenden EU-Vergaberecht. Dennoch ist es damit erfreulicherweise gelungen, einen praktisch handhabbaren Rechtsrahmen zu setzen.

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