Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind regelmäßig dynamisch auszulegen. Eine solche „Jeweiligkeitsklausel" ist für den Arbeitnehmer nur dann zumutbar im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB, wenn eine ablösende Neuregelung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und damit dem Dreistufenschema des BAG entspricht.
BAG, Urt. v. 14. Juli 2015 – 3 AZR 517/13
Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt eine Zusage auf eine Altersversorgung nach dem beim Arbeitgeber geltenden Recht. Der Arbeitgeber änderte wiederholt die internen Versorgungsregelungen, woraus sich für die Mitarbeiterin bei Eintritt des Versorgungsfalls eine geringere Betriebsrente ergab, als sie auf Basis der im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden Versorgungsregelung erhalten hätte. Die Mitarbeiterin verlangte eine Betriebsrente aufgrund der bei Vertragsschluss geltenden Regelungen. Das BAG entschied, dass der Verweis auf das beim Arbeitgeber geltende Versorgungswerk als Verweis auf dessen jeweilige Fassung zu verstehen sei. Dies komme selbst dann in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag das bei Vertragsschluss geltende Versorgungswerk konkret bezeichne. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber das Versorgungswerk beliebig ändern kann. Das BAG löst den Konflikt zwischen der dynamischen Jeweiligkeitsklausel und seiner althergebrachten Rechtsprechung zum Dreistufenschema für die Änderung von Versorgungsregelungen mit einem Kunstgriff. Die Jeweiligkeitsklausel soll nur insoweit dynamisch auszulegen sein, wie die Neuregelung ihrerseits den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit, also dem Dreistufenschema, genügt.
Gleiss Lutz Kommentar
Das BAG schafft damit eine praktikable Lösung, auch wenn dies dogmatisch gewagt erscheint. Der Arbeitgeber muss also bei einer ablösenden oder ändernden Neuregelung das Dreistufenschema einhalten, kann sich dann aber darauf verlassen, dass die Neuregelung im Rahmen der Jeweiligkeitsklausel für alle aktiven Arbeitnehmer gilt.