Arbeitsrecht

Betriebsverfassungsrecht

Die Gründung und Wahl von Betriebsräten soll erleichtert werden. Das vereinfachte Wahlverfahren wird zukünftig für Betriebe mit 5 bis 100 und nicht wie bisher erst bei 50 Arbeitnehmern verpflichtend werden. Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern sollen wahlweise entweder das vereinfachte oder das allgemeine Wahlverfahren nutzen können.

Das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung soll gestärkt werden. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf Maßnahmen der Berufsbildung verständigen, kann jede Seite einen „Moderator“ mit dem Ziel anrufen, eine Einigung zu erreichen. Ein Einigungszwang soll allerdings nicht bestehen.

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