Zum 28. Mai 2022 ändert sich die Preisangabenverordnung (PAngV). Wer mit Preisen wirbt oder Angebote mit Preisangaben macht, muss daher insb. Folgendes beachten, ansonsten drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände oder gar Bußgelder:
Vorab: Die Regelungen gelten nur B2C, also nur bei Angeboten von Unternehmern an Verbraucher, nicht B2B.
1. Preisherabsetzungen
Neu, § 11 PAngV: Bei Werbung für Waren mit einer Preisermäßigung ist als Vergleichswert der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der in den letzten 30 Tagen gegolten hat. Dadurch soll der Vergleich mit kurzfristigen Mondpreisen verhindert werden.
- Beispiel 1: Ein Kleid kostet 100 €, dann 2 Wochen lang 150 €, dann 75 €. Niedrigster Preis 30 Tage vor Ermäßigung daher 100 €. Nur mit diesem Wert darf verglichen werden.
- Beispiel 2: Ein Kleid kostet 100 €, dann 8 Wochen lang (also mehr als 30 Tage) 150 €, dann 75 €. Maßgeblicher Vergleichswert: 150 €.
Ausnahme: Bei schrittweisen Preisermäßigungen ohne Unterbrechung kann auf den niedrigsten Wert der letzten 30 Tage vor Beginn der Reduzierung abgestellt werden.
Beispiel: Ein Kleid kostet 100 €, dann 90 €, dann 70 €, dann (4 Wochen nach der ersten Preisreduzierung) 50 €. Es darf für den Vergleich auf die 100 € abgestellt werden.
Es sind allerdings auch noch einige Fragen offen, z.B.: Sind separate Verkaufsevents eine Reduzierung „ohne Unterbrechung“? Z.B. bei Reduzierungen im Rahmen eines Black Friday und anschließend im Rahmen einer Cyber Week oder eines anderen Sale.
Die Regelung des § 11 gilt nur bei Waren, nicht bei Dienstleistungen oder digitalen Produkten. Sie gilt nur, wenn auf einen alten Preis Bezug genommen wird, also nicht, wenn allein der neue Preis genannt wird. Sie gilt nicht bei Bezugnahmen auf eine UVP, bei allgemeinen Aussagen wie „Sale“, bei Angeboten wie „1+1 gratis“ oder „kaufe 3 zahle 2“ und ebenfalls nicht für schnell verderbliche Waren oder individuelle Preisermäßigungen.
2. Flaschenpfand
Beim Flaschenpfand ist das Pfand weiterhin neben dem Gesamtpreis anzugeben. Ob das vor dem EuGH hält, ist allerdings noch fraglich. Es läuft bereits ein Verfahren, nachdem der BGH diese Frage dem EuGH vorgelegt hat.
3. Grundpreis
Insb. bei Fertigpackungen ist weiterhin der Grundpreis anzugeben, und zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Die relevanten Mengeneinheiten sind 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Kleinere Einheiten (100 gr / 100 ml) sind nur bei loser Ware (z.B. Obst) möglich; bei Selbstabfüllung darf zusätzlich der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden. „Gut erkennbar“ heißt auf einen Blick erkennbar und schließt daher die Anwendung von Mouse-Over Verfahren oder separate Links aus. Allerdings ist nicht mehr erforderlich, dass der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises angegeben wird.
Gleiss Lutz kommentiert
Die PAngV blieb lange Zeit unverändert, während sich grundlegende Rahmenbedingungen, insbesondere auf europäischer Ebene verändert haben. Mit der Neuerung – ausgelöst durch die sog. Omnibus-Richtlinie der EU - wird dem ein wenig Rechnung getragen. Allerdings bleiben weiterhin einige Fragen, insbesondere zur Vereinbarkeit mit EU-Recht offen.
Die o.g. Punkte betreffen nur die aus unserer Sicht wesentlichen Neuerungen. Daneben enthält die PAngV noch viele weitere Anforderungen (wie z.B. die Verpflichtung zur Preiswahrheit und Preisklarheit, zur Angabe eines Gesamtpreises etc.), die weiterhin zu beachten sind. Zusätzlich ergeben sich Anforderungen an die Preiswerbung aus dem UWG, die hier nicht alle dargestellt werden können.
Für Unternehmen empfiehlt sich dringend die eingehende Beschäftigung mit diesen Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob sie online oder offline tätig sind.