Der Corona-Virus und die daraufhin getroffenen staatlichen Maßnahmen sind für viele Unternehmen existenzbedrohend – trotz der beschlossenen staatlichen Hilfsmaßnahmen („Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“) und der angekündigten teilweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflichten.
In dieser Situation müssen die Geschäftsführer und Vorstände aller betroffenen Unternehmen unverzüglich handeln. Anderenfalls drohen erhebliche Haftungsrisiken.
Alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Existenz sind zu treffen…
- Die Liquiditätsplanung ist fortlaufend an die veränderten Umstände anzupassen. Die Liquiditätssituation und voraussichtliche Liquiditätsentwicklung sind zu überwachen.
- Geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität sind zu ergreifen.
- Zu diesem Zweck ist ggf. auch zu prüfen, welche staatlichen Hilfen in Betracht kommen. Diese müssen rechtzeitig beantragt werden. Hierzu stehen Ihnen unsere Experten aus dem Team “Staatliche Hilfsmaßnahmen“ gerne zur Verfügung.
…Insolvenzantragspflichten müssen überwacht und die Überwachung muss angemessen dokumentiert werden…
Die angekündigte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Zeitraum bis Ende September 2020 wird nicht dazu führen, dass Unternehmen in diesem Zeitraum generell keine Insolvenzantragspflicht haben. Die Insolvenzantragspflicht wird vielmehr nur teilweise eingeschränkt:
"Voraussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen." (Pressemitteilung des BMJV vom 16. März 2020)
- Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen und fortlaufend zu überwachen.
- Liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, ist das Ergebnis der Prüfung und die Überwachung zu dokumentieren.
…Insolvenzanträge müssen ggf. rechtzeitig gestellt und die Verfahren gut vorbereitet werden…
- Liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht (mehr) vor, ist unverzüglich, spätestens aber nach drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen.
- Ein möglicherweise unvermeidbares Insolvenzverfahren ist mit ausreichendem Vorlauf sachgerecht vorzubereiten („Plan B“).
… ansonsten droht eine weitgehende straf- und zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer und Vorstände
Die Geschäftsführer und Vorstände haben ggf. darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten vorgelegen haben bzw. Insolvenzanträge rechtzeitig gestellt wurden. Frühzeitige und fortwährende Dokumentation ist also von entscheidender Bedeutung. Sollte diese Darlegung in einer späteren Insolvenz nicht gelingen, bestehen erhebliche straf- und zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Zusätzlich ist (auch bei einer Einschränkung der Insolvenzantragspflichten) sicherzustellen, dass keine sonstigen gesetzlichen Pflichten (in der Krise) verletzt werden, die zu einer straf- oder zivilrechtlichen Haftung führen. Hierzu gehören u. a. die Vermeidung eines (Eingehungs-) Betrugs gegenüber Vertragspartnern und die Einhaltung steuerlicher Pflichten.
Fazit
Die Handlungspflichten sind vielfältig und komplex und die Haftungsrisiken enorm. Ohne professionelle Hilfe lassen sich Verstöße gegen die Handlungspflichten und Haftungsrisiken kaum vermeiden. Falls Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns bitte an.