Energie & Infrastruktur

CO2-Speicherung: Entwurf von Konkretisierungen für die Beitrags- und Berichtspflicht von Öl- und Gasproduzenten

Am 17. März 2025 wurde der Vorentwurf einer Delegierten Verordnung zur Verordnung (EU) 2024/1735 über die Netto-Null-Industrie („NZIA-VO“) veröffentlicht. Dieser Entwurf, der sich derzeit in der öffentlichen Feedback-Phase befindet, zielt darauf ab, die Beitrags- und Berichtspflichten der verpflichteten Öl- und Gasproduzenten im Hinblick auf die Schaffung von Injektionskapazitäten für unterirdische geologische Speicherstätten zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung zu präzisieren. Im Fokus stehen dabei die Regelungen zur Identifizierung der beitragspflichtigen Unternehmen, die Methodik zur Berechnung der anteiligen Beitragszahlungen sowie die Festlegung von Grenzwerten, die eine Befreiung kleiner und mittlerer Unternehmen ermöglichen sollen. Zudem wird der Mindestinhalt der jährlichen Berichtspflichten festgelegt.

I. Hintergrund

 

1. Was regelt die NZIA-VO?

Am 29. Juni 2024 trat die sog. Netto-Null-Industrie-Verordnung (EU) 2024/1735 (auch NZIA-VO) in Kraft. Mit dieser Verordnung sollen die europäischen Produktionskapazitäten im Bereich der sauberen Energietechnologien gestärkt werden, um die EU-Industrien bei der Erreichung ihrer Klimaneutralitätsziele zu unterstützen. 

Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere das Ziel festgelegt, jährlich 50 Millionen Tonnen CO2-Injektionskapazität bis 2030 zu erreichen, was die Menge an abgeschiedenem CO2 beschreibt, die in unterirdischen geologischen Speicherstätten injiziert werden kann, um dort dauerhaft sicher zu lagern. Diese Injektionskapazität ist entscheidend für die Bekämpfung des Klimawandels, da sie es ermöglicht, CO2-Emissionen, die bei industriellen Prozessen – insbesondere in hart-to-abate Sektoren – entstehen, dauerhaft zu speichern, anstatt sie in die Atmosphäre freizusetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet die NZIA-VO Öl- und Gasproduzenten (sog. verpflichtete Unternehmen oder Beitragspflichtige), die in der EU tätig sind, einen Beitrag zur Schaffung dieser Injektionskapazität zu leisten. Die Vorgaben der NZIA-VO sollen somit die Entwicklung der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung („CCS“) in der EU fördern und die notwendige Infrastruktur hierfür schaffen. Industrieinvestoren wird durch das verbindliche Ziel zudem versichert, dass ihre erfassten Emissionen in der EU gespeichert werden können.

2. Welche Rolle spielt der Verordnungsvorentwurf?

Die NZIA-VO übertragt der Europäischen Kommission („Kommission“) an verschiedenen Stellen die Befugnis, Vorgaben der Verordnung mittels Delegierten Rechtsakten zu ergänzen und zu konkretisieren. Nach Art. 23 Abs. 1 und 12 i.V.m. Art. 44 NZIA-VO ist die Kommission insbesondere befugt, zusätzliche Vorschriften zur Identifizierung der Beitragspflichtigen zu erlassen und dabei einen Grenzwert festzulegen, unterhalb dessen Unternehmen von der Beitragspflicht befreit sind. Darüber hinaus soll die Kommission auch die Berechnung der individuellen Beiträge sowie den Mindestinhalt der jährlichen Berichtspflicht für die Beitragspflichtigen festlegen.

Mit dem Vorentwurf für eine Delegierte Verordnung vom 17. März 2025 („Vorentwurf“) wurde nun ein erster Entwurf vorgelegt, der diese konkreten Details regeln soll. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Vorentwurf weder von der Kommission angenommen noch gebilligt wurde. Die geäußerten Ansichten sind lediglich die vorläufigen Ansichten der Kommissionsdienste und dürfen nicht als offizielle Stellungnahme der Kommission angesehen werden.

Da die öffentliche Feedback-Phase zu diesem Vorentwurf jedoch bereits am 19. März begonnen hat, ist es für betroffene Öl- und Gasproduzenten dennoch ratsam, sich bereits jetzt intensiv mit dem Vorentwurf auseinanderzusetzen. Die Feedback-Phase bietet Bürgerinnen und Bürgern sowie Interessenträgern die Möglichkeit, ihre Anmerkungen und Rückmeldungen zu dem Vorentwurf einzubringen. Für betroffene Unternehmen ist dies eine wertvolle Gelegenheit, ihre Perspektiven und Bedenken zu äußern und somit aktiv Einfluss auf die endgültige Gestaltung der Vorschriften nehmen zu können. Eine Beschäftigung mit dem Vorentwurf ermöglicht es Öl- und Gasproduzenten zudem, sich auf mögliche Ergänzungen und Konkretisierungen frühzeitig vorzubereiten.

II. Wen betrifft der neue Verordnungsvorentwurf?

Die Regelungen zur Identifizierung und Berechnung des Beitragsanteils richten sich zwar in erster Linie an die Mitgliedstaaten. Diese haben jedoch direkte Auswirkungen auf die individuellen Beiträge der Öl- und Gasproduzenten. Dies gilt ebenso für die Regelungen zum Grenzwert für die Befreiung von Unternehmen von der Beitrags- und Berichtspflicht. 
Die Mindestinhalte für die jährliche Berichtspflicht betreffen die Unternehmen hingegen unmittelbar. Dies gilt ebenso für die Regelung über die Rolle von befreiten Unternehmen im Rahmen von Vereinbarungen mit verpflichteten Unternehmen, um die Zielvorgaben letzterer für verfügbare Injektionskapazitäten zu erreichen.

III. Was ist der Regelungsinhalt?

 

1. Zusätzliche Regeln zur Identifizierung verpflichteter Unternehmen (Art. 2 VO-E)

Öl- und Gasproduzenten, die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 94/22/EG für die Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen besitzen, sind verpflichtet, einen individuellen Beitrag zum unionsweiten Ziel für CO2-Injektionskapazitäten zu leisten, Art. 23 Abs. 1 NZIA-VO (zur Berechnungsmethode siehe A.III.2).1  Diese Unternehmen wurden von den Mitgliedstaaten identifiziert und der Europäischen Kommission gemeldet. 
Mit dem Vorentwurf sollen nun zusätzliche Regelungen zur Identifizierung festgelegt und insbesondere Sonderkonstellationen abgedeckt werden. Obwohl diese Regelungen primär die Mitgliedstaaten betreffen, sollten sich Öl- und Gasproduzenten der Auswirkungen auf ihren individuellen Beitrag zum Unionsziel für CO2-Injektionskapazität bewusst sein:

  • Wenn eine Genehmigung von mehreren Unternehmen gemeinsam gehalten wird, soll der zuständige Mitgliedsstaat nun nach Art. 2 VO-E verpflichtet sein, der Kommission zusätzlich die Produktionsmengen der einzelnen Inhaber mitzuteilen. 
  • Bei einer Genehmigungsübertragung während des relevanten Produktionszeitraums werden die Produktionsmengen und die Beitragspflicht auf Grundlage des Übertragungsdatums aufgeteilt. 
  • Falls ein Genehmigungsinhaber bis zum 30. Juni 2024 rechtlich nicht mehr existiert, wird die Beitragspflicht für die Rohöl- und Erdgasproduktion im Zeitraum von 2020 bis 2023 zudem auf den nachfolgenden Genehmigungsinhaber übertragen.

2. Festlegung der Berechnungsmethode hinsichtlich der anteiligen Beitragszahlungen verpflichteter Unternehmen (Art. 4 des Vorentwurfs)

Der individuelle anteilige Beitrag der verpflichten Unternehmen wird auf Basis ihres Anteils an der Rohöl- und Erdgasförderung in der EU im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 berechnet, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 NZIA-VO. 

Der Vorentwurf übersetzt diese Bestimmung des individuellen anteiligen Beitrags in folgende Formel:

(Gesamtproduktion des Unternehmens 1. Januar 2020 - 31. Dezember 2023) / (EU-Gesamtproduktion aller verpflichteten Unternehmen 1. Januar 2020 - 31. Dezember 2023) ×100 = % von 50 Millionen Tonnen jährlicher CO₂-Injektionskapazität 

Er legt zudem fest, dass die Produktion von Rohöl und Erdgas in der Einheit Kilotonnen Öläquivalent (ktoe) anzugeben ist.

3. Identifizierung befreiter Unternehmen (Art. 3 des Vorentwurfs)

3.1 Grenzwert (Art. 3 Abs. 1 des Vorentwurfs)

Der Vorentwurf sieht zudem einen Grenzwert vor, unterhalb dessen Unternehmen von der Beitragspflicht befreit werden. Die genaue Schwelle, ab der diese Befreiung greift, muss jedoch noch festgelegt werden.
In dem Vorentwurf ist allerdings bereits angelegt, dass die Befreiung dann greifen soll, wenn ein Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 weniger als eine noch zu bestimmende Menge Erdgas und Erdöl produziert hat und seine Gesamtproduktion dieser Produkte weniger als einen ebenfalls noch zu bestimmenden Prozentsatz der gesamten Unionproduktion von Erdgas und Erdöl in dem betreffenden Zeitraum ausmacht. 

Durch die Befreiung sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) geschützt werden und für eine faire Verteilung bei den CO2-Injektionskapazitäten gesorgt werden. Außerdem soll der Verwaltungsaufwand auf die Unternehmen konzentriert werden, die für die Erreichung der Ziele der NZIA-VO von größter Bedeutung sind

3.2 Rolle der befreiten Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 des Vorentwurfs)

Befreite Unternehmen spielen jedoch weiterhin eine wichtige Rolle im Rahmen des Art. 23 Abs. 5 NZIA-VO, da sie für dessen Zwecke als dritte Projektentwickler oder Investoren von CO2-Speicherprojekten i.S.d. lit. c gelten. Verpflichtete Unternehmen haben demnach die Möglichkeit, Vereinbarungen nicht nur mit anderen verpflichteten Unternehmen (Art. 23 Abs. 5 lit. b NZIA-VO), sondern auch mit diesen befreiten Unternehmen (Art. 23 Abs. 5 lit. c NZIA-VO) abzuschließen, um ihre Zielvorgaben für verfügbare Injektionskapazitäten zu erreichen. Dies ermöglicht eine flexible und kooperative Herangehensweise, bei der die Zusammenarbeit auch mit befreiten Unternehmen gefördert wird, um die gemeinsamen Ziele der NZIA-VO zu erreichen.

4. Konkretisierung der jährlichen Fortschrittsberichte der verpflichteten Unternehmen (Art. 5 des Vorentwurfs)

Nach Art. 23 Abs. 6 der NZIA-VO müssen die verpflichteten Unternehmen erstmalig zum 30. Juni 2026 und anschließend jährlich der Kommission einen Bericht vorlegen, in dem sie ihre Fortschritte bei der Erbringung ihres Beitrages darlegen (sog. Fortschrittsbericht). Mit Art. 5 (1) des Vorentwurfs soll nun der Mindestinhalt dieses Berichts konkretisiert werden. Zu dieser nicht abschließenden Liste gehören spezifische Informationen zu den vom Unternehmen entwickelten CO2-Speicherungsprojekten, wie zum Beispiel:

  • der Standort des betreffenden CO2-Speicherprojektes,
  • die Identität des verantwortlichen Errichtungsleiters und Kontaktinformationen,
  • die erwartete Gesamtspeicherkapazität (in Mio. Tonnen CO2) pro Speicherstätte,
  • die erwartete jährliche Injektionskapazität (in Mio. Tonnen CO2 pro Jahr) pro Speicherstätte, und
  • die voraussichtlichen Termine für die endgültige Investitionsentscheidung (FID) und die voraussichtliche Injektionskapazität, die bis Ende 2030 oder früher betriebsbereit sein wird.

Zusätzlich soll der Bericht eine ausführliche Beschreibung des Speicherprojekts sowie die Zeitpläne und Bedingungen enthalten, unter denen die Injektionskapazität des Projekts in Verkehr gebracht wird, um die Beitragspflicht zu erfüllen. Teil dieser Informationen soll auch ein detaillierter Fahrplan der wichtigsten technischen und kommerziellen Entscheidungspunkte sein, die potenzielle kommerzielle Kunden kennen müssen, um ihre eigenen Investitionsentscheidungen voranzutreiben (Art. 5 Abs. 2 des Vorentwurfs).

Des weiteren sieht der Entwurf vor, dass die im Fortschrittsbericht enthaltenen Informationen auch zwischen den Berichtszeitpunkten stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden (Art. 5 (2) des Vorentwurfs). 

IV. Was sind die nächsten Schritte?

Unternehmen sollten sich bereits jetzt mit den Regelungen des Vorentwurfs vertraut machen und eine interne Bestandsaufnahme ihrer Produktionsdaten aus den Jahren 2020 bis 2023 vornehmen, um die Ausmaße ihrer Beitrags- und Berichtspflichten zu evaluieren. Dies ist zum einen empfehlenswert, um existierende Datenmanagementsysteme auf ihre Vereinbarkeit mit den zu Verfügung zustellenden Daten, wie Produktionsdaten und dem Mindestinhalt des Fortschrittsberichts, zu überprüfen oder entsprechende Systeme anzuregen. Zum anderen können Unternehmen so die Gelegenheit nutzen, während der öffentlichen Feedback-Phase, die vom 19. März bis zum 16. April 2025 geht, Anmerkungen und Bedenken zum Vorentwurf einzubringen. Es ist in diesem Rahmen ratsam, sich mit anderen betroffenen Unternehmen und Branchenverbänden abzustimmen, um ein kohärentes und starkes Feedback zu geben.

Verpflichtete Unternehmen müssen zudem berücksichtigen, dass sie spätestens bis zum 30. Juni 2025 der Kommission einen spezifischen Plan vorlegen müssen, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen (Art. 23 Abs. 4 NZIA-VO). Die Pläne müssen den angestrebten Umfang an neuen CO2-Speicher- und Injektionskapazitäten bis 2030 bestätigen und sowohl die Mittel als auch die Etappenziele für das Erreichen des angestrebten Umfangs aufführen. In diesem Kontext sollten sich verpflichtete Unternehmen auch bereits jetzt über mögliche Partnerschaften, beispielsweise mit befreiten Unternehmen im Sinne von Art. 23 Abs. 5 lit. c NZIA-VO, Gedanken machen, um den angestrebten Umfang an verfügbarer Injektionskapazität zu erreichen.

Es gilt jedoch weiterhin zu beachten, dass es sich bei den dargestellten Regelungen um einen Vorentwurf der Kommissionsdienststellen handelt und es noch der Annahme durch die Kommission bedarf. Anschließend ist mit einer Aufnahme des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen. Eine regelmäßige Überwachung der Entwicklungen und eventueller Änderungen des Verordnungsvorentwurfs ist daher unerlässlich. Insbesondere bedarf es hinsichtlich des Grenzwertes bei der Befreiung von den Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2024/1735 noch der Konkretisierung durch die EU-Kommission.
Basierend auf neuen Informationen und Rückmeldungen sollten Unternehmen ihre Strategien und Maßnahmen kontinuierlich anpassen. Durch die Umsetzung dieser Schritte können betroffene Unternehmen sicherstellen, dass sie gut auf die endgültigen Vorschriften vorbereitet sind und ihre Verpflichtungen effizient und effektiv erfüllen.

V. Fazit

Die Veröffentlichung des Vorentwurfs zur NZIA-VO stellt einen bedeutenden Fortschritt in der Umsetzung der EU-Klimaziele dar. Der Vorentwurf zielt darauf ab, die Beitrags- und Berichtspflichten der verpflichteten Öl- und Gasproduzenten zu präzisieren und bietet klare Regelungen zur Identifizierung der beitragspflichtigen Unternehmen, zur Berechnung der anteiligen Beitragszahlungen sowie zur Festlegung von Grenzwerten für die Befreiung kleiner und mittlerer Unternehmen. Darüber hinaus wird der Mindestinhalt der jährlichen Berichtspflichten konkretisiert.
Solche konkretisierenden Regelungen und präzisierten Pflichten bieten den verpflichteten Unternehmen sowie dritten Projektentwicklern und Investoren in Speichertechnologien Rechtsklarheit und Sicherheit. Dies ermöglicht es ihnen, ihre Geschäftsstrategien und Investitionen besser planen und umsetzen zu können. Hierdurch werden Innovationen gefördert und sichergestellt, dass die Vorgaben der der NZIA-VO effizient und effektiv umgesetzt werden können.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die endgültigen Vorschriften nach der Annahme durch die Kommission aussehen werden. Die Unternehmen sollten die Entwicklungen und eventuellen Änderungen des Verordnungsvorentwurfs regelmäßig überwachen und ihre Strategien und Maßnahmen kontinuierlich anpassen. Die Umsetzung dieser Schritte wird sicherstellen, dass die Unternehmen in der Lage sind, die Anforderungen der NZIA-VO zu erfüllen und somit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der EU-Klimaziele zu leisten. 

 

1 Die Verpflichtung bezieht sich auf CO2-Injektionskapazitäten in genehmigten Speicherstätten, die bis 2030 auf dem Markt verfügbar sind.
 

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